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Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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Monograph

Persistent identifier:
sievert_bundesrat_1905
Title:
Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.
Subtitle:
Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde der Hohen juristischen Fakultät der Georg-August-Universität zu Göttingen.
Author:
Sievert, H.
Buchgattung:
Inaugural-Dissertation
Keyword:
Verfassungsstreitigkeiten
Thronfolgestreitigkeiten
Bundesrat
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Wilhelm Pilz
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1905
Scope:
79 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
B. Materieller Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Teil. Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines deutschen Bundesstaates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Voraussetzungen der Zuständigkeit des Bundesrates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Materielle Voraussetzungen:
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Es muss eine Verfassungsstreitigkeit vorliegen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.
  • Title page
  • Meinen lieben Eltern.
  • Literatur.
  • Inhalt.
  • Vorbemerkung.
  • A. Einleitung. Geschichte des Artikels 76 Absatz 2 der Reichsverfassung.
  • B. Materieller Teil.
  • Erster Teil. Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines deutschen Bundesstaates.
  • I. Voraussetzungen der Zuständigkeit des Bundesrates.
  • a) Materielle Voraussetzungen:
  • 1. Es muss eine Verfassungsstreitigkeit vorliegen.
  • 2. Die Verfassungsstreitigkeit muss innerhalb eines Bundesstaates bestehen.
  • 3. Die Verfassung dieses Bundesstaates darf keine zur Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten kompetente Behörde vorsehen.
  • b) Formelle Voraussetzung.
  • II. Das bei Erledigung der Streitigkeit zu beobachtende Verfahren.
  • Zweiter Teil. Thronfolgestreitigkeiten.
  • C. Schluss. Kritik der Bestrebungen auf Errichtung eines Staatsgerichtshofes.

Full text

mich nicht näher einlassen, als in der Beziehung, dass ich 
mein Bedauern ausdrücke, dass es noch ein deutsches Land 
gibt, welches keine Verfassungsstreitigkeiten haben kann, weil 
es keine Verfassung hat.* Cybichowsky*) und Schäfer®) ver- 
meinen diese Aeusserung als Beweis dafür anführen zu dürfen, 
dass unter Verfassungsstreitigkeiten nur Streitigkeiten über die 
Verfassungsurkunde oder „Streitigkeiten aus einer formalen 
Verfassung* zu verstehen seien. Dieser Argumentation ist 
nicht beizutreten. Denn einmal darf man einer derartigen in 
einer gesetzgebenden Körperschaft gefallenen Aeusserung, auch 
wenn sie, wie im vorliegenden Falle, unwidersprochen bleibt, 
niemals die Kraft authentischer Interpretation zusprechen. 
Solche Aeusserungen bleiben oft unbeantwortet, sei es, weil 
sie nicht verstanden werden, sei es, weil man ihnen augen- 
blicklich oder überhaupt zu wenig Bedeutung beilegt, um 
darauf zu entgegnen. Schweigen darf in derartigen Fällen 
nicht stets als Zustimmung aufgefasst werden. Es ist deshalb 
gefährlich, Aeusserungen irgendwelcher Abgeordneten als Be- 
weismittel, insbesondere als allein massgebende Beweismittel 
bei der Auslegung von Gesetzesbestimmungen zu verwerten. 
Man kann sie höchstens als Hilfsmittel bei der Interpretation 
anziehen, und auch als solche behalten sie untergeordnete 
Bedeutung. — Im vorliegenden Falle kommt hinzu — darin 
ist Laband®) Recht zu geben — dass die Bemerkung des 
Abgeordneten Wiggers nicht dahin zielte, die Bedeutung des 
Artikels 70 der Verfassung zu beleuchten, sondern sie bezweckte, 
‘die Aufmerksamkeit auf die Verfassungszustände Mecklenburgs 
zu lenken. Die ganze Ausdrucksweise lässt diese Absicht 
augenscheinlich erkennen. 
Beide Gründe verbieten es, der Argumentation Cybichowskys 
und Schäfers, wie sie oben gekennzeichnet wurde, beizutreten. 
Wir sahen, Cybichowsky und Schäfer setzen Verfassung 
gleich Verfassungsurkunde; sie fassen also das Wort Verfassung 
  
%) Cybichowsky, Art. 76 der Reichverfassung. 
6) Schäfer, Die richterliche Tätigkeit des Bundesrats auf Grund des 
Art. 76 der Reichsverfassung S. 33. 
6) Laband, im Archiv für öffentliches Recht 17, 599. 
2°
	        

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