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Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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Monograph

Persistent identifier:
sievert_bundesrat_1905
Title:
Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.
Subtitle:
Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde der Hohen juristischen Fakultät der Georg-August-Universität zu Göttingen.
Author:
Sievert, H.
Buchgattung:
Inaugural-Dissertation
Keyword:
Verfassungsstreitigkeiten
Thronfolgestreitigkeiten
Bundesrat
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Wilhelm Pilz
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1905
Scope:
79 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
B. Materieller Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Teil. Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines deutschen Bundesstaates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Voraussetzungen der Zuständigkeit des Bundesrates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Materielle Voraussetzungen:
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die Verfassungsstreitigkeit muss innerhalb eines Bundesstaates bestehen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.
  • Title page
  • Meinen lieben Eltern.
  • Literatur.
  • Inhalt.
  • Vorbemerkung.
  • A. Einleitung. Geschichte des Artikels 76 Absatz 2 der Reichsverfassung.
  • B. Materieller Teil.
  • Erster Teil. Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines deutschen Bundesstaates.
  • I. Voraussetzungen der Zuständigkeit des Bundesrates.
  • a) Materielle Voraussetzungen:
  • 1. Es muss eine Verfassungsstreitigkeit vorliegen.
  • 2. Die Verfassungsstreitigkeit muss innerhalb eines Bundesstaates bestehen.
  • 3. Die Verfassung dieses Bundesstaates darf keine zur Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten kompetente Behörde vorsehen.
  • b) Formelle Voraussetzung.
  • II. Das bei Erledigung der Streitigkeit zu beobachtende Verfahren.
  • Zweiter Teil. Thronfolgestreitigkeiten.
  • C. Schluss. Kritik der Bestrebungen auf Errichtung eines Staatsgerichtshofes.

Full text

_ 1 — 
Zunächst: was ist unter „Bundesstaat“ im Sinne dieser 
Bestimmung zu verstehen. Als Bundesstaaten haben zweifellos 
zu gelten die in den Artikeln 1 und 6 der Reichsverfassung 
aufgeführten Staaten: vier Königreiche, sechs Grossherzogtümer, 
fünf Herzogtümer und sieben Fürstentümer mit monarchischer 
und drei Freie Städie mit republikanischer Verfassung. 
Die Frage, ob Lauenburg als Bundesstaat im Sinne der 
Reichsverfassung zu gelten habe, hat ihre praktische Be- 
deutung verloren, seitdem es gemäss Artikel 1 des preussischen 
Gesetzes vom 23. Juni 1876 betreffend die Vereinigung des 
Herzogtums Lauenburg mit der preussischen Monarchie auf 
immer mit Preussen vereinigt ist, mithin als eigener Bundes- 
staat gar nicht mehr in Betracht kommen kann. Auch früher 
war die selbständige Stellung Lauenburgs nicht gewährleistet, 
indem die Verfassung des Reiches im Artikel 1 als einen 
Staat „Preussen mit Lauenburg“ aufführte. 
Zweifelhaft könnte erscheinen, ob Waldeck, das durch 
die sogenannten Akzessionsverträge vom 19. Juli 1867 und 
2. März 1887 seine gesamte Staatsverwaltung Preussen über- 
tragen hat, sich damit seiner Stellung als selbständiger 
Bundesstaat begeben hat. Meines Erachtens ist dadurch, dass 
Waldeck die Ausübung eines Teiles seiner Rechte einem 
anderen Bundesstaate überlassen hat, der staatliche Charakter 
diesem Lande nicht entzogen worden. Schon die Möglichkeit 
jederzeitiger Kündigung der Akzessionsverträge lässt erkennen, 
dass Waldeck sich seine „Staatsindividualität gewahrt hat.“ !) 
Im Fürstentum Waldeck sind danach Verfassungsstreifig- 
keiten wohl möglich. 
Zweifellos kann dagegen in Elsass-Lothringen eine Ver- 
fassungsstreitigkeit nicht entstehen, weil Elsass-Lothringen ein 
Bundesstaat im Sinne der Verfassung nicht ist. Dieses Land ist 
eine Reichsprovinz ohne eigne Staatsgewalt, ohne Mitgliedschafts- 
und Vertretungsrechte. Die Staatsgewalt übt im Namen des 
Reiches der Kaiser aus. Gegen diese Auffassung spricht 
nicht Artikel 5 E.G. z. B.G.B., denn die dort enthaltene Be- 
  
I) Zorn, Staatsrecht S. 97.
	        

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