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Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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Monograph

Persistent identifier:
sievert_bundesrat_1905
Title:
Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.
Subtitle:
Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde der Hohen juristischen Fakultät der Georg-August-Universität zu Göttingen.
Author:
Sievert, H.
Buchgattung:
Inaugural-Dissertation
Keyword:
Verfassungsstreitigkeiten
Thronfolgestreitigkeiten
Bundesrat
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Wilhelm Pilz
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1905
Scope:
79 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
B. Materieller Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Thronfolgestreitigkeiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Il. Die Zuständigkeit des Bundesrates auf Grund des Artikels 16 der Reichsverfassung .
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Subsumierung des Begriffes „Thronfolgestreitigkeiten“ unter den Begriff „Verfassungsstreitigkeiten“.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.
  • Title page
  • Meinen lieben Eltern.
  • Literatur.
  • Inhalt.
  • Vorbemerkung.
  • A. Einleitung. Geschichte des Artikels 76 Absatz 2 der Reichsverfassung.
  • B. Materieller Teil.
  • Erster Teil. Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines deutschen Bundesstaates.
  • Zweiter Teil. Thronfolgestreitigkeiten.
  • I. Allgemeines.
  • Il. Die Zuständigkeit des Bundesrates auf Grund des Artikels 16 der Reichsverfassung .
  • 1. Subsumierung des Begriffes „Thronfolgestreitigkeiten“ unter den Begriff „Verfassungsstreitigkeiten“.
  • 2. Subsumierung des Begriffes „Thronfolgestreitigkeiten“ unter den Begriff „Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten“.
  • III. Die Zuständigkeit des Bundesrates auf Grund seines Rechtes, die Legitimation seiner Mitglieder zu prüfen.
  • IV. Die aus allgemeinen Erwägungen gefolgerte Zuständigkeit des Bundesrates.
  • C. Schluss. Kritik der Bestrebungen auf Errichtung eines Staatsgerichtshofes.

Full text

— 60 — 
identifizieren ist, als Vertreter der Regierung — die Agnaten- 
eigenschaft könnte eine solche Vertretung als möglich er- 
scheinen lassen — auch deshalb niemals anzusehen ist, weil 
sie zumeist wenigstens im persönlichen Interesse handelt und 
eigene, wirkliche oder vermeintliche Rechte wahrnimmt, nicht 
aber im Interesse des Staates tätig wird; auch aus diesem 
Grunde muss eine Subsumierung des Begriffes „ Thronfolge- 
streitigkeiten« unter den Begriff „Verfassungsstreitigkeiten “ 
— letzterer Begriff ist natürlich im Sinne des Art. 76 Abs. 2 
R.V. zu nehmen — als unzulässig erscheinen. 
Danach erscheint es als nicht leicht erklärlich, wie 
Rochowsky ohne weitere Begründung den Satz aufstellen 
kann: „Streitigkeiten über die Regierungsnachfolge sind jedoch 
stets als innere Verfassungsstreitigkeiten unter den bezeichneten 
Absatz zu subsumieren.*?) Das Gegenteil ergibt sich viel- 
mehr als logische Konsequenz der obigen Ausführungen. 
2. Subsumierung des Begriffes „Thronfolgestreitig- 
keiten“ unter den Begriff „Streitigkeiten zwischen 
verschiedenen Bundesstaaten“. 
Es ist nicht zu verkennen, dass bei „Streitigkeiten 
zwischen verschiedenen Bundesstaaten“ als streitende Parteien 
nur Bundesstaaten in Betracht kommen können und dass als 
solche Bundesstaaten die in den Artikeln 1 und 6 der Reichs- 
verfassung aufgeführten Staaten zu gelten haben. Die Frage, 
ob Staatengebilde besonderer Art als Bundesstaaten im Sinne 
dieser Vorschrift auftreten können, ist bereits oben beantwortet 
worden, es kann deshalb hier auf das Ergebnis jener Unter- 
suchung verwiesen werden. 
Ganz unzweideutig bringt die Reichsverfassung ausser- 
dem zum Ausdruck, dass diese Bundesstaaten als Staaten 
einander gegenüber treten müssen, dass also Bundesfürsten 
nur als 'Vertreter ihrer Staaten in einem solchen Streite 
zwischen Bundesstaaten als Partei auftreten können, und dass 
  
2) Rochowsky, Der reichsrechtliche Schutz der in den Einzelstaaten 
bestehenden Thronfolge S. 33.
	        

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