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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1895
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
79
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlaus Nachfolger
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1895
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 25.
Volume count:
25
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
[87] Ministerial-Bekanntmachung, betr. Ratifikation des Staatsvertrages zwischen Sachsen-Weimar und Preußen, über die zur Zeit dem Weimar-Geraer, Saal- und Werra-Eisenbahnunternehmungen angehörigen, im Sachsen-Weimarischen Staatsgebiete belegenen Eisenbahnen und Bekanntgabe der Verträge, betreffend den Uebergang des Weimar-Geraer, Saal- und Werra-Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen Staat.
Volume count:
87
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Vertrag, betreffend den Uebergang des Saal- Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen Staat.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • 1. Stück vom Jahre 1909. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1909. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1909. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1909. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1909. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1909. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1909. (7)
  • No. XIV. Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung der pensionierten Reichsbeamten oder Witwen- und Waisengeld beziehenden Hinterbliebenen von Reichsbeamten im Staats- und Gemeindedienst. (14)
  • No. XV. Ministerial-Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904. (15)
  • Änderung der Telegraphenordnung vom 16. juni 1904.
  • 8. Stück vom Jahre 1909. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1909. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1909. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1909. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1909. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1909. (13)
  • Sach-Register.

Full text

1909 5# 
diejenigen Wörter nicht erstattet, die sich ausschließlich auf die das erste 
Mal richtig übermittelten Wörter beziehen. 
Indessen wird die Gebühr auch für die richtig übermittelten Wörter 
erstattet, einerlei in welcher Sprache das Telegramm abgefaßt ist, wenn 
die vorgekommenen Entstellungen es verhinderten, den Sinn der nicht 
entstellten Wörter zu erfassen; 
die volle Gebühr für jede andere telegraphisch oder mit der Post be- 
förderte gebührenpflichtige Dienstnotiz, deren Absendung durch einen 
Fehler des Betriebs veranlaßt worden ist; 
der volle Betrag der für eine Antwort vorausbezahlten Summe, wenn 
das Ursprungstelegramm unbestellbar gewesen ist oder der Empfänger 
die Annahme des Antwortscheins verweigert hat, vorausgeseht, daß der 
Antrag vor Ablauf einer Frist von drei Monaten, vom Tage der Aus- 
siellung ab gerechnet, gestellt wird; 
die volle Gebühr für jedes Telegramm mit bezahlter Antwort, das 
infolge einer dienstlichen Unregelmäßigkeit, welche die Erstattung der 
für die Antwort gezahlten Gebühr rechtfertigt, offenbar seinen Zweck 
nicht hat erfüllen können; sowie die volle Gebühr für jede im voraus 
bezahlte Antwort, die infolge einer dienstlichen Unregelmäßigkeit, welche 
die Erstattung der Gebühr für das Ursprungstelegramm rechtfertigt, 
offenbar ihren Zweck nicht hat erfüllen können; 
der Unterschied zwischen dem Werte eines Scheines für die voraus- 
bezahlte Antwort und der Gebühr für das unter Benutung des Scheines 
ausgelieferte Telegramm, sofern er mindestens 80 3 beträgt (vgl. auch 
§5 V, IIlh#; 
–— 
# 
h 
—2 
k) die Gebähr= für die bei der Beförderung eines Telegramms ausgelassenen 
Wörter, wenn sie mindestens 30 3 beträgt und der Fehler nicht durch 
eine gebührenpflichtige Dienstnotiz berichtigt worden ist. 
81) A. a. O. erhält der Abs. V folgende Fassung: 
V. In den Fällen unter IIa, b, c und k bezieht sich die Erstattung lediglich 
auf die Gebühr einschließlich der Nebengebühren für die Telegramme selbst, die 
verzögert, entstellt oder nicht angekommen sind, nicht aber auf die Gebühren für 
solche Telegramme, welche durch die Verzögerung, Entstellung oder Nichtankunft 
jener Telegramme ctwa veraulaßt oder nuhlos gemacht worden sind.
	        

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