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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1815
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
10
Publishing house:
Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1815
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

Full text

121 
Ver'ammlung führk. Ist jemand von zwey Oberamts-Bezirken gewaͤhlt worden: so kann 
er nicht fuͤr beide zugleich als Repraͤsentant erscheinen, sondern er muß sich entscheiden, 
von welchem Bezirke er die Wahl annehmen will. 
d. 13. Alle 3 Jahre tritt die Haͤlfte der gewaͤhlten Repraͤsentanten aus, und wird 
durch neue Wahlen ersetzt; die Abgehenden werden bei der ersten Staͤnde-Versamm- 
lung durch das Loos bestimmt. Sie können sedoch wieder gewähle werden. 
Stirbe ein gewählter Repräsentant) oder wird er auf irgend eine Weise unfähig, 
seine Stelle ferner zu versehen) oder lege er dieselbe aus freyer Eneschließung nieder, so# 
ist eine neue Wahl zu veranstalten. Sben dieses ist der Fall, wenn ein gewählter Re- 
prdsentant, ausser einer MilitäC= Anstellung, in Königl. Hof= oder Civil-Dienste tritt, 
und dadurch aufhört Repräsentant zu seyn. 
Die Führung der Stimme einem Anderen zu übertragen, wird den gewähleen 
NKepräsentanten nicht gestattet. 
2) Von des allgemeinen Stände-Versammlungen. 
5. r4. Die Stände treten theils bei allgemeinen Stände-Versammlungen) wel- 
che nur auf eine besondere Königliche Einberufung Statt fünden können, theils bei Aus- 
schuß= Conventen zusammen. 
Alle 3 Jahre, wenn nicht dringende Umstände es früher nothwendig machen, wlrd 
auf den rsten Februar eine allgemeine Versammlung der Stämde ausgeschrieben, welche 
nicht uͤber 6 Wochen dauern foll. 
Bei jeder Regierungs-Veränderung wird der neue Koͤnig gleich bei dem Antritte 
der Regierung eine Staͤnde-Versammlung einberufen. 
6. 5. Sämmeliche zum erstenmal erscheinenden Mieglieder der Stände Ver- 
sammlung haben ssch vor einer unter dem Vorsitze des Ministers des Inn r# niederge- 
sescen Königl. Commission) zu welcher auch der Erb-Marschall, und zwen von dieslm 
zu ernennende Viril= Stimmführer beizuziehen sind, zu legitimiren. 
Diesenigen) welche entweder als Familien, Aelteste oder zu Folge eines pers#b eli- 
chen Rechts, oder kraft ihres Amts, zu Führung einer Viril-Stimme einberufen sind, 
legitimiren sich durch das Original der an sie erlassenen Einberufung. 
Wer von einem zu Ausubung des Viril-Stimm-Reches einberufenen Fürsten, 
Grafen oder adelichen Gutsbesiter, oder von mebreren Theilhabern an einer gemein- 
schafrlichen Viril= Stimme als Stimmvertreter aufgestellt ist, hat neben dem Einberu- 
fungs= Schreiben, auch noch die auf ihn ausgestellte Vollmarl'é vorzulegen. 
Die gewählten Repräsentanten übergeben zu ihrer Legitimation die in der Königl. 
Verordnung vom 29. Jan. 815 vorgeschriebenen Zeugnisse. 
Die Legitimarion der etwa später eintretenden Versammlungs= Mitglieder geschiehe 
bei der Stände-Versammlung selbst. ' 
H.16.PräsidentderStände-VersammlungistderjedesmaligeEkbsMarschall. 
InVerhinderungsfcillenvertritt,weimderKduignichteinebefvndereAnokdsm·tgkrifft, 
veranwesenveAeUesteausdemFürstiichHolkeiilohischenHaufedessenStellr.
	        

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