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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1815
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
10
Publishing house:
Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1815
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

Full text

124 
cher sie jedoch nicht verweigern kann, wenn die Ordnung der Berathschlagungen dadurch 
nicht gestoͤrt wird. 
. 246. Die Minister haben zu jeder Zeit den Zutritt zu der Staͤnde-Versamm- 
lung. 
8 Wenn sie Vortraͤge an die Staͤnde zu machen haben, wozu sie einen oder zwey 
Scaats= Räthe beizuziehen befugt sind, so ist der Präsident hiervon Tags zuvor zu be- 
nachrichtigen) damit sse mit Beiseitesezung anderer Geschäffte von der Versammlusig 
angehört werden. # 
Wenn sie einer Berathschlagung anwohnen,) so steht ihnen frey, ebenfalls das Wort 
zu nehmen. Sie werden sich aber zedesmal vor der Abstimmung aus der Versammlung 
entfernen. 
k. 27. Die nähere Bestimmung der Geschäffts-Behandlung und Gollegial= Ein- 
cichtung, der inneren Pelizei und der Verrichtungen und Geschsffrs= Verhältnisse der 
einzelnen Mitglieder und Officialen bleibt den Landständen unter Rücksschtnahme auf die 
ihnen im Allgemeinen ertheilten Vorschriften überlassen. 
4. 28. Ju den Ausfertigungen wird den Landständen ein eigenes Sigill bewilliger. 
z. 29. So wie der König seine Verordnungen, Ansionen und Eröffnungen an 
die versammelten Landstände durch das Königl. Staats= Ministerium ergehen läßt, s 
haben auch die Stände in der Regel, ihre Erklärungen) Bicten und Wursche durch 
die eben genannte Stelle an den König zu bringen. 
Nur bey Anléssen, welche sich nicht auf Geschäffts, Gegenstände beziehen, können 
landständische Schreiben unmittelbar bei dem Könige übergeben werden. 
Persöônliche Abordnungen an Deuselben oder den Kron-Prinzen können nur auf 
vorher erhaltene belondere Erlaubniß des Königs Sratt finden. 
.30. Die zu Berathung landständischer Geschäffts= Gegenstd rde nieder :#seßten 
Commissionen sind berechtigr, mit den einzelnen Ministern, in deren Oeschäfftskreis der 
Gegenstand einschlägt, Ruck'sprache zu nehmen) und die zu dessen Brurtheilung erfor- 
derlichen Erlduterungen nachzusuchen. 6 
Andere unmittelbare Communicationen der Landstände mit Königlichen Stellen fin- 
den nicht Statt. 
31. Communirationen der Landstände mit einzelnen Oberamts- orporationen 
oder Gemeinden können an diese nicht anders, als durch das Organ des denselben vor- 
gesetzten Oberamts gebracht werden. 
.32. Die Landstände haben ssch zunächst und vor Allem mit den ihnen von dem 
Kenige mitgetheilten Anträgen zu beschäftigen daruber sich zu berathen, und- abzustim- 
men, und die Resultate dem Könige vorzutragen. 6 
33. Die Gerechtsame der Landstände in Hinscht auf Gegenstände der Sraats- 
Verwaltungz bestehen theils in der Mitwirkung bei der Besteurung und Gesesgebung, 
theils in dem Petitions-Rechte. D 
S 34. Ohne die ausdruͤckliche Bewilligung der allgemeinen Stände-Verlammlung
	        

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