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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1815
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
10
Publishing house:
Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1815
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

Full text

62 
In die Categorie der einzigen Söhne gehören: 
) Diesenigen Individuen, welche weder altere verheirathete, noch süngere Brüder 
über 16 Jahre haben, in so lange) bis der nachgebohrne Bruder des Dienstoflichrigen, 
das eben erwähnte Alters-Jahr zurückgelegt hat. 
6 Diesenigen Subsecte, welche zwar einen eder mehre Brüder haben, die jedoch von 
einer solchen Geistes, Beschaffenheit, oder mit solchen phynschen bleibenden Gebrechen be- 
haftet find, daß sse zu Arbeiten unfähig sind, und ihren Eltern mehr zur Last fallen als 
jur Unterstuzung dienen. · 
*) Söhne, deren einzige oder mehrere Brüder bereits in Königl. Milirair= Diensten 
stehen’ oder aber) zwar aus denselben entlassen, hingegen in Folge ihrer im Felde erhal- 
tenen Wunden, zur Hülfeleistung der Eltern unfähig geworden find. 
Sollre der im Militair befindliche einzige Bruder seine Fahne treulos verlassen ha- 
ben; so besründet solches für den noch übrigen Bruder keine nachtheilige Wirkung) in- 
dem der Desertirte nach seiner Lurückkunft, und nach Erslehung der ihm, wenn er nicht 
auf General-Pardon zurückgekehrt, sondern ergriffen worden wäre, gesetzlich gebührenden 
militairischen Strafe, mit neuer Capitulation einrangirt wird. 
7) Diesenigen Militärpflichtigen, deren einziger oder Übrige Brüder schon vor ema- 
nirter erster Conscriptions-Ordnung vom Jahre 1806 in das Ausland sich begeben, und 
mittlerweile ihre Eltern ohne einige Nachricht von sich gelassen haben; was übrigens die 
letzteren wie bisher darzuchun haben. 
*) Der dlteste Hruder vater= und mutterloser Waisen unter dem Alter von 16 Jah- 
ren, der als unentbehrlich zu ihrer Unterhaltung und Führung der Oekonomie anerkanne wird. 
c) Der einzige Enkel eines Großvaters oder einer Großmutter) in so fern sie ohne 
dessen wesentliche Unterstutzung sich nicht mehr zu erhalten vermoöchten. 
§. 15. Gerichrs = Stand. 
Die Militairpflichtigen sind in so lange dem Eivil= Gerichesstande unterworfen, als 
sie nicht zum Königl. Militair ausgehoben, und bei einem Regimente zur Fahne verpflich- 
tet worden sind. 
& 16. Aushebung. 
Die Sinziehung der Dienfstpflichtigen zum Königl. Militair, geschieht nach dem ein- 
tretenden Bedürfnisse der Königl. Armee,) für die Jukunft durch das Loos. 
Da die vorigen schnell auf einander gefolgten Feldzüge die Nochwendigkeit herbei- 
geführt haben, daß sedesmal eine ungewöhnlich beträchtliche Anzahl Rekruten auf einmal ausge- 
hoben werden mußte; wodurch seiner Zeit bei der Königl. Armee ein gleich bedeutender 
Abgang an Ercapictulanten auf einmal Statt finden wurde: so foll hinführo allährlich 
im Monat Merz der Bedarf an Rekruten herbeigeschaft werden. 
Damit die in das Königl. Militär einzurretenden Leute, auf der einen Seite in ih- 
rer körperlichen Ausbildung so weit vorgerückt seyn mögen, daß sie der Uusübung der 
milit4rischen Verrichtungen ohne Nachtheil gehörig gewachsen Kud,) und auf der andern 
Seite es in ihrem gewählten Fache zu einer gewissen Vollkommenheit bringen; so wer- 
den zur wirklichen Aushebung nur die unmittelbar Dienst-Prichtigen der uU#ssten Elasse 
veom zurückgelegten gosten bis zu vollenderem 2östen Alte:--Jahre in Concurrenz geiogen. 
Die Individuen vom vollendeten 18ten bise zum zurückgelegten gosten Jahre, wel-
	        

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