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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1817
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
12
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1817
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Full text

411 
der nach den herabgesetzten Fruchtpreisen zu regulirenden Dare an dieselben 
abzugeben. Einem solchen Bäcker ist sodann) so lange Früchte auf den 
Kästen vorräáthig sffud, sein Bedarf von Woche zu Woche abzugeben, wenn 
er sich mit einem obrigkeitlichen Zeugniß ausweißt) daß er zum Brodbacken 
für die mittlere und ärmere Classe in wohlfeilern Preisen aufgestellt sey, 
und worin sein wöchentliches Bedürfniß hiefür bestehe. Die Magistrate 
werden besonders dafür verantwortlich gemacht, dieses wöchentliche Bedürf- 
niß lediglich nach dem Brodbedarf der mittleren und ärmeren Einwohner 
Classe zu berechnen. # 
d.) Auf diese Zeugnisse hin haben die Cameral- und Stiftungs-Beamten die 
Früchte an die einzelnen ohne Rücksscht, ob sie in ihrem Amtsbezirke anfäßig 
End. oder nicht, gegen Bezahlung abzugeben, den Käufern die obrigkeit 
lichen Zeugnisse abzunehmen, und diese auf den Fall einer Untersuchung 
bei den Amts-Registraturen forgfältig aufzubewahren. In Absicht auf die 
Unterstütung dersenigen, welche für den Augenblick auch die herabgesetzten 
Fruchtpreise aufzutreiben unvermogend wären, ist sich von Seite der Gemein- 
de-Vorsteher nach der in Unserem Rescript vom 15. v. M. (Staats= und 
egibrunge Blatr Nro. 32.) 5. nro. IV. Lit, Cc. enthaltenen Vorschrife 
zu achten. " 
Denjenigen-welchedieerhaltetjensetsgaissean·aådereabzutketen,oderdie 
auf diese Zeugnisse hin abgefaßten Fruͤchte an andere zu verkaufen sich un- 
terstehen wuͤrden, sind die Fruͤchte, oder der Werth derselben, zu confisci- 
ren, auch ist jeder der beyden Contrahenten mit einer 4 wöchigen Thurn- 
strafe, und zwar die ersten 14 Tage abwechslungsweise bey Wasser und 
Brod, zu belegen; den Cameral = und Stiftungs-Beamten aber, so wie 
ihren untergebenen Kastenknechten, wenn sie von den zum Verkauf ausge- 
seten Früchten, das geringste ohne die vorgeschriebenen Zeugnisse, oder 
den einzelnen mehr, als in den Zeugnissen enthalten ist, abgeben, sodann 
densenigen, welche die obrigkeitlichen Zeugnisse ausstellen, wenn sie die er- 
theilten Vorschriften nicht strenge beobachten) ist für jeden einzelnen Ue- 
bertretungsfall eine Geldstrafe von — zehen Reichsthalern anzusehen. Endlich 
I.) sind diesenigen, welche einer Cameral= und Stiftungs-Verwaltung ein ver- 
fälschtes Zeugniß vorweisen, ohne Unterschied, ob sie auf dasselbe hin die 
Früchte erhalten haben oder nicht) als Betrüger zu behandeln und der Cri- 
minalbehörde zur Bestrafung zu übergeben. 
3.) Die fürstlichen, gräflichen und adelichen Guts-Herrschaften, sowie überhaupe alle 
und jede Privatpersonen, welche gegenwärtig noch eigene Fruchtvorráthe been, 
sind in Unserem allerhöchsten Nahmen alles Ernstes aufzufordern, dassjenige, 
was sie nach Abzug ihres eigenen Bedürfnisses bis zur nächsten Erndte entbeh- 
ren können, weder aus allzugroßer Aengstlichkeit, noch gar aus wucherli- 
chen Absichten, länger zurück zu halten, sondern nach und nach zu verkaufen, 
mit dem Ansügen, daß se sch den Schaden selbst beizumessen haben 
e. 
t
	        

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