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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1817
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
12
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1817
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Full text

„daß, wenn sie bey unbefangener Erwaͤgung der Verhaͤltnisse glauben wuͤrde, 
es sollten weitere Bestimmungen, Modificationen und ·gesetzliche Anordnungen 
aus der alten Verfassung in die neue aufgenommen werden, man hierinn 
ihren Wuͤnschen geneigtes Gehoͤr geben und zu Erzielung eines gemeinschaft- 
lichen Einverständnisses über die Anwendbarkeit ihrer Ancräge) mündliche 
Verhendlungen durch Bevollmächeige von beiden Seiten eröffnen lassen 
werde. . . — 
Es erfolgte hierauf ein Zusammenkritt Koniglicher Commissarien und landständi- 
scher Deputikten; und so sehr auch beyde Theile in den Hauptgrundsähen noch von 
einander entfernt waren, indem die—-Sei#nde darauf bestehen zu müssen glaubten, 
daß die erbländische Verfassung nur als fuspendirt zu betrachten) und nunmehr mie 
Ausnahme einzelner Modisicationen wiederherzustellen sey, Königlicher Seits aber die 
neue Verfassungs= Urkunde als die Hauptgrundlage der Unerhonblungen angesehen 
wurde, bey welchen dasjenige aus der alten Verfrung, was zu Begründung der 
Staats-Wohlfahrt für nothwendig erachtet wurde, in reiner besondern- Urkunde nach- 
etragen werden könnte: so hofte man doch, dem Hauptzweck daburch, näher zu 
ommen) daß man, mit Beoyseitseh ung der Discussionen über allgemeine Prinzipien, 
ssch über sechs von den Ständen vorlusig ausgehobene sogenannte Präliminas- 
Punkte wechselseitig zu verstandigen suchte. 
Das Resultat hievon wurde in eine von den ständischen Bevollmächtigten über- 
gebene schriftliche Srkläten. zusammen gefaßt; und wenn gleich die am 18. Mai 
1615 ergangene Königliche Resolucion niche in allen Punkten willféhrig ausgefallen 
war) so war doch die Absicht des höôchstseligen Königs, den Wunschen der S 
in mehrfacher Hinsicht enegegen zu gehen) unverkennbar. 
Das Recht der Steuer- Verwilligung, von welchem die Verfassungs= Urkunde 
mur die Erhöhung der bereits bestehenden Abgaben abhángig gemacht hatte, wurde 
nun von den Ständen für alle von Georgii 1 8 1 8 an zu entrichtenden directen und 
indirecten Steuern zugestanden. 
Es wurde ihnen uberdieß die genaueste Einsiche in alle Staats! Einnahmen und 
Ausgaben und eine vollständige Kontrole rücksschtlich der Verwendung der Einnah- 
men, mit Ausnahme der Dominial, Einkünfte, bewilliget. 
IZu Befestigung des Steats-Kredits wurde die Niedersetzung einer eigenen 
Schaldenzahlungs-Behörde zugesschert, zu welcher ständische Deputirte in gleicher 
Aszahl mit den Königl. Mitgliedern zugelassen werden solleen. « 
In Hinsicht auf die ununterbrochene Ausübung der ständischen Rechte erhielten 
die, Srinde die Zusage, daß, wenn der für die fährliche Zusammenkunft des Aus- 
schusses pestimmte Zeitraum nicht zureiche, eine Wiederholung der Uusschuß-Ver- 
sammlung oder eine Verlängerung ihrer Dauer werde gestattet werden. % 
uch die weiteren Bestimmungen der Konigl. Resolution in Betreff der Wieder- 
herstellung des Kirchen-Guts, der Revißon der seit dem Jahr 1806 erschienenen 
Gesetze und #des Rechts, der Auswanderung néherten #ch den landständischen An- 
tragen. « 
taͤude
	        

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