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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1817
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
12
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1817
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Full text

45 
Koͤnigl. Verordaung, eine Milderung der wegen der Bolls- Entwaffuung seit dem Jahre 1606 
ergangenen Gesetze betr. d. d. 25. Janu. 1617. 
Wilhelmseec. -. 
Wir haben, bey nunmehr veraͤnderten Verhaͤltnissen, auf den Vortrag Unseres Ge- 
heimen Rathes, fuͤr angemessen gefunden, in Betreff des Besitzes und Gebrauchs von 
Feuer-Gewehren, vorlaͤufig, bis uͤber diesen Gegenstand eine ins Ganze gehende Geseg- 
gebung erfolgt, Folgendes hiedurch zu verordnen: 
1.) Allen Seaatsdienern, dem Adel, den Gutsherrn, und deren Beamten, den 
Magistratspersonen, und fämclichen, mit einer Verrechnung beauftragten Commundie- 
nern, ist allgemein der Bestt und der Gebrauch eines Feuer-Gewehrs gestattet, in so 
fecne sich nicht der Einzelne dieses Rechts, durch dessen Misbrauch, oder sonst durch ein 
Vergehen, würde unfähig gemacht haben. 
11.) Die Königl. Oberämter sind ermächtigt, jedem Oberamts-Eingelessenen) wel- 
cher entweder wegen der einsamen und abgesonderten Lage seiner Wohnung, oder wegen 
leines Gewerbes, oder wegen eines Waarenlagers, zur Sicherheit, eines Feuer= Gewehrs 
bedarf, vorausgeseht, daß der Singesessene ein Mann von gutem Rufe ist, den Besss 
und den Gebrauch eines solchen Gewehres zu erlauben. » 
III.) Jeder Gemeinde ist gestatter, eine angemessene Anzahl von Feuer Gewehren, 
zum Oebrauche gegen einfallendes Ranbgesindel, oder gegen reissende und wüthende Thie- 
re, in Bereitschaft zu halten. Diese Gewehre find bei dem ersten Ortsvorsteher, oder 
sonst bey rechtlichen, in Pflichten stehenden Männern, unter der Obliegenheit aufzube- 
wahren) daß nur zu den genannten JZwecken, und nur an Personen, welche vorstchtig 
mit Feuergewehren umzugehen wissen, dieselbe abgegeben werden dürfen, auch daß die 
Gewehre jedesmal nach davon gemachtem Gebrauche wiederum sicher aufbewahrt werden 
müssen. 
IV.) Bei Srreifen ist erlaubt, daß jede Sereif= Rotte einige, mic Schieß, Geweh- 
ren versehene, und im Gebrauche derlelben erfahrne Männer, beyziehen darf; auch sol 
V. ) jedes Micglied einer öffentlich anerkannten Schützen= Gesellschaft, ein eigenes 
Gewehr zu bestzen) berechtiget seyn. 6 
VI0 Wer) ohne nach den vorstehenden Bestimmungen dain berechtiget zu seyn, ein 
Feuer= Gewehr besitt, soll für die Zukunft, im ersten Uebertretungsfall, neben der Con- 
fscation des Gewehres, mit einer Geldbuße von 2 kleinen Freveln, oder, wenn ihm, 
als unvermöglich, die Bezahlung dieser Strafe schwer fallen würde, mit einer 8#tägigen 
Einthürmung, bey einer Wiederholung aber mit der gedoppelten Strafe belegt werden. 
VII.) Wo zugleich beschwerende Umstände, entweder durch ein mict dem Feuerge- 
wehr begangenes Verbrechen oder Vergehen, oder sonst durch vorlsätzlichen oder culposen 
Misbrauch desselben, miteintreten, behalten alle in den früheren Geseßeen enthaltenen 
Verschrifeen ihre fortdaurende Kraft, und haben im vorkommenden Falle Unsere Königl. 
Behörden hiernach ferner zu erkennen. » - « 
Diese Unsere Verordnung wird hierdurch zur Nachricht und Nachachtung allgemein 
bekannt gemacht. Gegeben, Stuttgart, den 23. Jan. 1817. 
Auf Befehl des Königs. Koͤnigl. Geheimer Rath.
	        

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