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Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1823
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
18
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1823
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
  • Cover
  • Title page
  • Prepage
  • Preface
  • Inhalt des ersten Heftes.
  • Vorbemerkung zum ersten Hefte.
  • Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs.
  • Anlage 1. Die Entwürfe der Norddeutschen Bundesverfassung und das Verfassungsbündniß vom 18. August 1866.
  • Anlage 2. Der sog. Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867.
  • Anlage 3. Die Erweiterung des Norddeutschen Bundes zum Deutschen Reiche.
  • A. Vertrag mit Baden und Hessen vom 15. November 1870.
  • B. Vertrag mit Württemberg.
  • C. Vertrag mit Bayern.
  • Anlage 4. Die Einführung der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen und Helgoland.
  • Anlage 5. Die Bildung des Volksverbandes.
  • Anlage 6. Das Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • Anlage 7. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 30. Mai 1908.
  • Anlage 8. Gesetz betr. die Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte. Vom 15. März 1909.
  • Anlage 9. Das Wahlgesetz und seine Ergänzungen.
  • Anlage 10. Das Diätengesetz vom 21. Mai 1906.
  • Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907.
  • Anlage 12. Das Gesetz, betreffend die Ordnung des Reichshaushaltes vom 3. Juni 1906.
  • Die Sonder-Ausgestaltungen der Reichsgewalt für Elsaß-Lothringen und für die Schutzgebiete.
  • Anhang I. Elsaß-Lothringen.
  • Anhang II. Die Schutzgebiete.

Full text

S. 275. 
290 Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 
  
der vorgesetzten höheren Reichsbehörde und wird erst nach deren 
Genehmigung vollstreckbar. 
Von dem Beschluß ist der obersten Reichsbehörde unverzüglich 
Kenntnis zu geben. 
Der obersten Reichsbehörde bleibt in allen Fällen unbenommen, 
einzuschreiten und den Beschluß selbst abzufassen oder zu berichtigen. 
65 140. 
In dem abzufassenden Beschluß ist zugleich zu bestimmen, 
welche Vollstreckungs= oder Sicherheitsmaßregeln behufs des Ersatzes 
des Defekts zu ergreifen sind. — 
Für diese Maßregeln sind die Gesetze des Bundesstaats, in 
welchem dieselben erfolgen, entscheidend. 
141. 
Der abzufassende Beschluß kann auf die unmittelbare Ver- 
pflichtung zum Ersatze des Defekts gerichtet werden: 
1. gegen jeden Beamten, welcher der Unterschlagung als 
Täter oder Teilnehmer nach ver Überzeugung der Reichs- 
behörde überführt ist; 
2. a) gegen diejenigen Beamten, welchen die Kasse usw. 
zur Verwaltung übergeben war, und zwar auf Höhe 
des ganzen Defekts, 
b) gegen jeden anderen Beamten, der an der Einnahme 
oder Ausgabe, der Erhebung, der Ablieferung oder dem 
Transporte von Kassengeldern oder anderen Gegenständen 
vermöge seiner dienstlichen Stellung teilzunehmen hatte, 
jedoch nur auf Höhe des in seinen Gewahrsam ge- 
kommenen Betrags, 
sofern der Defekt nach der überzeugung der Reichsbehörde 
durch grobes Versehen entstanden ist. 
Eben dies gilt gegen die im 5 136 genannten Beamten in 
den daselbst bezeichneten Fällen. 
18 142. « 
Sind Beamte, gegen welche die zwangsweise Einziehung des 
Defekts beschlossen wird, in der Verwaltung ihres Amtes, wofür 
sie eine Amtskaution gestellt haben, belassen worden, so haben die- 
selben wegen Ersatzes des Defekts anderweite Sicherheit zu leisten. 
Erfolgt die Sicherstellung nicht, so findet die Zwangsvollstreckung 
zunächst nicht in die Kaution, sondern in das übrige Vermögen statt.
	        

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