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Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Vierter Teil. Bis zum Tode König Friedrich Wilhelms III. (27)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Vierter Teil. Bis zum Tode König Friedrich Wilhelms III. (27)

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Multivolume work

Persistent identifier:
staa_ge
Title:
Staatengeschichte der neuesten Zeit.
Author:
Treitschke, Heinrich von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
staa_ge_27
Title:
Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Vierter Teil. Bis zum Tode König Friedrich Wilhelms III.
Author:
Treitschke, Heinrich von
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Juli-Revolution
Zollverein
konstitutionelle Bewegung
Bischofsstreit
welfischer Staatsstreich
Volume count:
27
Publishing house:
S. Hirzel
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
Fünfte Auflage.
Scope:
763 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Eindringen des französischen Liberalismus. 1830-1840.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
9. Der welfische Staatsstreich.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die Selbstvernichtung des Bundestages.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatengeschichte der neuesten Zeit.
  • Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Vierter Teil. Bis zum Tode König Friedrich Wilhelms III. (27)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Viertes Buch. Das Eindringen des französischen Liberalismus. 1830-1840.
  • 1. Die Juli-Revolution und der Weltfriede.
  • 2. Die konstitutionelle Bewegung in Norddeutschland.
  • 3. Preußens Mittelstellung.
  • 4. Landtage und Feste in Oberdeutschland.
  • 5. Wiederbefestigung der alten Gewalten.
  • 6. Der Deutsche Zollverein.
  • 7. Das Junge Deutschland.
  • 8. Stille Jahre.
  • 9. Der welfische Staatsstreich.
  • Aufhebung des Staatsgrundgesetzes. Die Göttinger Sieben.
  • Die Selbstvernichtung des Bundestages.
  • 10. Der Kölnische Bischofsstreit.
  • Beilagen. (XVI - XXV)

Full text

Abweisung der Osnabrücker. 677 
wagte wie ihre Handelspolitik, so konnte ihm ein glänzender Erfolg nicht 
fehlen. Der König aber hatte schon anders entschieden: der Welfe sollte 
geschont werden. 
Sobald die Osnabrücker Beschwerde dem Bundestage vorlag, versuchte 
der hannöversche Hof die Mitglieder der Reklamationskommission für die 
sofortige Abweisung der Petition zu gewinnen und bat die Wiener Hof— 
burg, ihn bei seinen geheimen Bemühungen zu unterstützen. Diese Zu— 
mutung fand selbst Metternich allzu schamlos; er lehnte sie rundweg 
ab, schon weil er für die Verhandlungen des engeren Rats freie Hand 
behalten wollte.“) Nunmehr entfaltete Stralenheim in verschiedenen Denk— 
schriften und Erklärungen eine sophistische Kunst, deren schlechterdings nur 
die Feder des alten Leist fähig war. Er sollte nachweisen, daß sein König 
den Art. 56 der Schlußakte nicht verletzt habe, und drehte einfach den 
Spieß um, indem er zeigte, daß dieser Artikel gerade durch den hannöver- 
schen Staatsstreich verwirklicht worden sei! Er bewies erstens: zur Zeit 
der Wiener Schlußakte hätte in Hannover die alte Verfassung von 1819 
bestanden, und heute sei sie wieder ins Leben gerufen; er bewies zweitens: 
da sich ein Landtag zusammengefunden habe, so bestehe die alte Verfassung 
in anerkannter Wirksamkeit; er bewies drittens: durch das Staatsgrund- 
gesetz sei die alte Verfassung auf unrechtmäßige Weise aufgehoben und 
folglich jetzt von Rechts wegen wiederhergestellt worden. Solche Advokaten- 
künste waren selbst im Bundestage, der doch schon manche juristische Kühn- 
heit erlebt hatte, ganz unerhört. Sie verbitterten allgemein, und die Gönner 
Hannovers versuchten nur noch die Entscheidung hinauszuschieben, immer 
in der stillen Hoffnung, daß sich Ernst August mittlerweile mit seinem 
Landtage einigen und den Streit aus der Welt schaffen würde. 
Als endlich im Juli 1838 zur Abstimmung geschritten wurde, brach 
der verhaltene Groll heftig aus; Vorwürfe und Verwahrungen, selbst per- 
sönliche Grobheiten wurden ausgetauscht. Die Brutalität des Welfen schien 
ansteckend zu wirken. Bei ruhigem Blute beschloß man nachher diese 
anzüglichen Bemerkungen wechselseitig zurückzuziehen, so daß die Proto- 
kolle von den stürmischen Auftritten nichts verrieten. ") Am 6. Septbr. 
entschieden neun Stimmen gegen sieben, daß die Petition des Osnabrücker 
Magistrats wegen mangelnder Legitimation der Beschwerdeführer zurück- 
zuweisen sei. Kurhessen allein enthielt sich der Abstimmung, weil der 
Prinzregent mit seinem wackeren Minister Lepel nicht einig war; Hannover 
aber stimmte dreist in eigener Sache mit. Durch diesen Beschluß war noch 
nichts verdorben; Stüve selbst erwartete als gewiegter Jurist kaum eine 
andere Entscheidung, denn mit guten Gründen ließ sich bezweifeln, ob eine 
einzelne Stadt befugt sei, vor dem Bundestage im Namen eines ganzen 
*) Metternichs Weisungen an Kuefstein in Hannover, 23. April, an Trauttmans-= 
dorff, 5. Mai 1838. 
**) Schölers Bericht, 31. Aug. 1838. 
 
	        

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