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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

Object: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
sturmhoefel_geschichte_sachsen
Title:
Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher.
Author:
Sturmhoefel, Konrad
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Saxony.
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
sturmhoefel_geschichte_sachsen_band_1_1
Title:
Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 1. Abteilung. Von den Anfängen bis zum Tode Friedrichs des Strengen (1381).
Subtitle:
Mit besonderer Berücksichtigung der Kulturgeschichte.
Author:
Sturmhoefel, Konrad
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Wettin
Volume count:
1
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Hübel & Denck
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Duchy of Saxe-Altenburg.
Duchy of Saxe-Meiningen.
Duchy of Saxe-Coburg and Gotha.
Year of publication.:
1897
Scope:
667 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die wettinischen Lande bis zum Anfall der Kurwürde an das Haus Wettin.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die gemeinschaftliche Regierung der Söhne Friedrichs des Ernsthaften. Friedrich der Strenge.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Preußisches Beamtenrecht.
  • Erster Titel. Allgemeines.
  • Zweiter Titel. Verwaltungsbeamte.
  • Dritter Titel. Justizbeamte.
  • Vierter Titel.
  • Fünfter Titel.
  • §. 13. Pflichten der Beamten.
  • §. 14. Disziplinarische Folgen der Verletzung der Amtspflichten (Disziplinarverhältnisse).
  • §. 15. Verfügungen im Interesse des Dienstes, welche nicht Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sind.
  • §. 16. Die Haftung der Beamten bei Kassen- und anderen öffentlichen Verwaltungen für Defekte.
  • Sechster Titel.
  • Zweites Kapitel. Die Organe der aktiven Verwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

58 2. Buch. Die Organe der Staats= und staatlichen Selbstverwaltung. 
seiner Amtspflicht begangenen Handlungen ergreift, hat das BG#B. 
ausdrücklich bestimmt, daß, wenn ein Beamter vorsätzlich oder fahr- 
lässig die ihm einem dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, 
er diesem den daraus erwachsenen Schaden ersetzen muß. Bei bloßer 
Fahrlässigkeit tritt die Ersatzpflicht nur dann ein, wenn der Verletzte 
nicht auf andere Weise Ersatz verlangen kann (BGB. § 839 Abs. 1), 
wobei es keinen Unterschied macht, ob überhaupt ein anderer zum 
Ersatze verpflichtet, oder ob der an sich Ersatzpflichtige zahlungs- 
unfähig ist. 
Da die Beamten als solche nicht für eigene Rechnung oder für ihr 
Interesse, sondern als Vertreter von Körperschaften handeln, 
so erwächst dem dritten, welchem durch eine in Ausübung ihrer Ver- 
tretungsmacht begangene, zum Schadensersatz verpflichtende, wider- 
rechtliche Handlung Schaden zugefügt worden ist, der Vorteil, diese 
Körperschaft selbst als haftpflichtig in Anspruch nehmen zu können. 
Denn die Vorschrift des BGB., daß eingetragene Vereine für den 
Schaden haften, den ihre verfassungsmäßig berufenen Vertreter, 
insonderheit also der Vorstand und dessen einzelne Mitglieder, einem 
dritten durch zum Schadenersatz verpflichtende Handlungen zugefügt 
haben, welche von ihnen in Ausübung der ihnen zustehenden 
Verrichtungen begangen sind, findet auch auf alle Körperschaften, 
Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts An- 
wendung (§§ 31, 89 BGB.). Zu den letzteren gehört aber außer den 
Kommunalbehörden der Provinzen, Kreise, Städte, überhaupt der 
Ortschaften, vor allem die größte öffentlichrechtliche Körperschaft: Der 
Staat in seiner Eigenschaft als Fiskus. 
Bei der Prüfung der Verpflichtung des Staates für die Handlungen 
seiner Beamten haftbar einzustehen, ist davon auszugehen, daß das 
BGB. in seinen Bestimmungen mit strenger Konsequenz sich auf das 
Privatrecht beschränkt. Alle Fragen des öffentlichen Rechts hat es 
von sich fern gehalten. Dementsprechend hat die vorberatende Kommission 
des Reichstages auch einen Antrag, wonach öffentliche Körperschaften, 
insbesondere der Staat für denjenigen Schaden haftbar sein sollten, 
welchen ein Beamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen 
Gewalt dritten zugefügt habe, abgelehnt. Sie ist dabei vorzugsweise 
von der Rücksicht auf die so überaus verschiedenartige Gestaltung der 
öffentlichen Machtbefugnisse und in erster Linie durch die Scheu, in 
das öffentliche Recht überhaupt einzugreifen, geleitet worden. Als 
Fiskus, d. h. als Träger von privatrechtlichen Rechten und Ver- 
bindlichkeiten, tritt der Staat, gleich jeder anderen juristischen Person, 
gleichberechtigt und gleichverpflichtet in den Rechtsverkehr der Privat- 
personen ein. Die Frage, ob und inwieweit er für die Handlungen 
seiner Beamten, welche diese in Ausübung der ihnen in privatrecht- 
lichen Verhältnissen zustehenden Vertretungsmacht begangen haben, 
haftbar sei, kann nur nach den Vorschriften des Privatrechts beantwortet 
werden. Nach diesen ist aber seine Haftpflicht unanfechtbar. Es hat 
für die Gesetzgebung kein Grund vorgelegen, die Vertreter des Staates 
und der Gemeinden, soweit sie in Ausübung privatrechtlicher Ver-
	        

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