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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
walz_staatsrecht_baden_1909
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden.
Author:
Walz, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
5
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1909
Scope:
525 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Teil. Die Staatsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Die Organisation.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Kapitel. Die Selbstverwaltungskörper.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 51. Einleitung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Gemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 55. Der Wirkungskreis der Gemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Quellen und Literatur.
  • Homepage
  • I. Teil. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Teil. Die Staatsverfassung.
  • I. Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des badischen Staates.
  • II. Abschnitt. Die Organisation.
  • I. Kapitel. Der Großherzog.
  • II. Kapitel. Die Landstände.
  • III. Kapitel. Die Behörden.
  • IV. Kapitel. Die Selbstverwaltungskörper.
  • § 51. Einleitung.
  • I. Die Gemeinden.
  • § 52. Geschichtliches.
  • § 53. Die rechtliche Natur und die Grundlagen der Gemeinden.
  • § 54. Die Organe der Gemeinden.
  • § 55. Der Wirkungskreis der Gemeinden.
  • § 56. Die Staatsaufsicht über die Gemeinde.
  • § 57. Die abgesonderten Gemarkungen.
  • II. Die Kommunalverbände höherer Ordnung.
  • III. Die übrigen Selbstverwaltungskörper.
  • IV. Die Fürsorge für die Gemeinde- und Körperschaftsbeamten
  • III. Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • III. Teil. Die Verwaltung.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

188 Die Organisation. Die Selbstverwaltungskörper. g 55 
  
beziehenden Angelegenheiten zu besorgen und ihr Vermögen selbständig zu ver- 
walten“. Die Gemeinden sind deshalb befugt, alles in den Bereich ihrer Tätig- 
keit zu ziehen, was dem Interesse „der auf ihrer Markung gewurzelten gesell- 
schaftlichen Verbindung“ 1) zu dienen geeignet ist, und sie sind insbesondere auch 
berechtigt, zur Erfüllung dieser Aufgaben, soweit das Gemeindevermögen nicht 
hinreicht, ihre Finanzgewalt geltend zu machen 2). 
Wie weit die Gemeinden von dieser Befugnis Gebrauch machen wollen, ist 
ihre Sache; eine Schranke findet ihr Selbstverwaltungsrecht nur am Gesetz. 
Der badische Gesetzgeber hat aber, wie dies auch anderwärts geschehen, den 
Gemeinden die Führung gewisser Verwaltungszweige ausdrücklich zur Pflicht ge- 
macht, und zwar ohne sich strenge an die Grenzen zu halten, welche für die Be- 
stimmung der lokalen Aufgaben sonst gezogen werden. Die bezüglichen Vor- 
schriften finden sich in zahlreichen Einzelgesetzen, die sich über das gesamte Ge- 
biet der Verwaltung zerstreuen. 
Dabei hat sich die staatliche Gesetzgebung nicht immer damit begnügt, daß sie 
die Gemeinden als solche zur Verwaltungsführung verpflichtete, wobei es der ein- 
zelnen Gemeinde überlassen bleibt, innerhalb dieses Pflichtenkreises nach Maßgabe 
ihrer Verfassung tätig zu werden, sie hat vielmehr in einzelnen Fällen eine Ver- 
pflichtung zur Verwaltungsführung für den Staat direkt einem bestimmten Ge- 
meindeorgan übertragen, dem Gemeindevorstande oder dem Vorsitzenden des- 
selben, indem sie die betreffenden Gemeindeämter einfach in den staatlichen Be- 
hördenorganismus eingliederte 3). Dies gilt vor allem für die in den Gemeindegesetzen 
besonders hervorgehobene Verwaltung der Ortspolizei, des Gemeindegerichtes und 
für die Mitarbeit auf dem Gebiete der Gesetzesverkündung und der Rechts- 
polizei. 
Andererseits hat die bad. Gesetzgebung den Gemeinden unter gewissen Vor- 
aussetzungen aber auch ein Recht auf Ueberweisung staatlicher Funktionen zur 
eigenen Verwaltung zuerkannt, so auf dem Gebiete der Grundbuchs= und der 
Forstverwaltung ). 
So weit der Kreis der Gemeindezuständigkeit auf dem Gebiete der Verwal- 
tung gezogen ist, so enge sind die nach badischem Rechte den Gemeinden ge- 
steckten Schranken hinsichtlich der Betätigung ihrer Selbstgesetzgebung. Die Ge- 
meindeordnung hatte die letztere nur zugelassen bez. der Regelung des Almend- 
genusses, der Gemeindefrohnden und der Einführung indirekter Steuern. Hin- 
sichtl. der Ausgestaltung der Gemeindeorganisation war dieselbe so gut wie aus- 
geschlossen 5). Die St O. hat zwar die Autonomie der ihr unterstehenden 
Gemeinden, vor allem auf dem Gebiete der Verfassungsorganisation, nicht un- 
erheblich erweitert "), und andere Spezialgesetze sind ihr auf dem Wege gefolgt; immer 
  
1) Vgl. II. Konst. Ed. 2. 
2) Ueber die Finanzverwaltung der Gemeinden vgl. unten im Text § 92 u. ff. 
3) Gde. u. St O. § 52, § 53 Ziff. 1. 
4) Ausf. Ges. zur RerB0. v. 18. Juni 1899 F 3. Forst Ges. v. 15. Nov. 1833 (Reg. Bl. 1834 
S. 5) K 1 ff. u. s 73 f. »,» , 
5) Die GO. hat auch die Bezeichnung „Ortsstatut“ vollständig vermieden und spricht nur von 
Gemeindebeschlüssen mit Staatsgenehmigung. 
6) StO. 878. Den St. O. Städten ist die Erlassung eines Verfassungsstatuts zur Pflicht gemacht.
	        

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