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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
walz_staatsrecht_baden_1909
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden.
Author:
Walz, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
5
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1909
Scope:
525 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Teil. Die Staatsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Die Organisation.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Kapitel. Die Selbstverwaltungskörper.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 51. Einleitung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Gemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 55. Der Wirkungskreis der Gemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Quellen und Literatur.
  • Homepage
  • I. Teil. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Teil. Die Staatsverfassung.
  • I. Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des badischen Staates.
  • II. Abschnitt. Die Organisation.
  • I. Kapitel. Der Großherzog.
  • II. Kapitel. Die Landstände.
  • III. Kapitel. Die Behörden.
  • IV. Kapitel. Die Selbstverwaltungskörper.
  • § 51. Einleitung.
  • I. Die Gemeinden.
  • § 52. Geschichtliches.
  • § 53. Die rechtliche Natur und die Grundlagen der Gemeinden.
  • § 54. Die Organe der Gemeinden.
  • § 55. Der Wirkungskreis der Gemeinden.
  • § 56. Die Staatsaufsicht über die Gemeinde.
  • § 57. Die abgesonderten Gemarkungen.
  • II. Die Kommunalverbände höherer Ordnung.
  • III. Die übrigen Selbstverwaltungskörper.
  • IV. Die Fürsorge für die Gemeinde- und Körperschaftsbeamten
  • III. Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • III. Teil. Die Verwaltung.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

§ 56 Die Staatsaufsicht über die Gemeinde. 189 
  
aber gilt auch heute noch der Grundsatz, daß eine ortsstatutarische Regelung 
nur da Platz greifen darf, wo das staatliche Gesetz dazu im Einzelfalle die Er- 
mächtigung gegeben hat. 
Zuständig zum Erlaß der ortsstatutarischen Vorschriften ist der Gemeinde- 
vorstand, nachdem er vorher die Zustimmung der Gemeindevertretung und der 
Staatsaufsichtsbehörde eingeholt hat. Im Zweifelsfalle liegt das Recht zur 
Genehmigung der Ortsstatuten in den Händen der Ministerialinstanz. 
z 56. Die Staatsaussicht über die Gemeinde. Nachdem die Gesetzgebung 
des Jahres 1831 die Gemeinden aus der staatlichen Vormundschaft befreit hat, 
beschränkt sich die beaufsichtigende Tätigkeit des Staates im wesentlichen da- 
rauf, daß die Gemeinden die ihren Befugnissen gesteckten gesetzlichen Schran- 
ken nicht überschreiten, daß sie die ihnen obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen 
erfüllen, und daß sie die für die Geschäftsführung geltenden Vorschriften beob- 
achten 1). 
Nur in einzelnen Fällen, so bei der Ausübung der Gemeindeautonomie 
und bei bestimmten Handlungen auf dem Gebiete der Finanzverwaltung ist noch 
an dem früheren Rechtszustande festgehalten und die Gültigkeit des gemeind- 
lichen Willensaktes von einer hinzutretenden staatlichen Genehmigung abhängig 
gemacht 2). 
Nicht mehr um eine Staatsaufsicht über die Gemeinden, sondern um die Hand- 
habung der Ordnungsgewalt innerhalb des staatlichen Dienstes handelt es sich 
in den Fällen, bei denen die Aufsicht über diejenige Tätigkeit der Gemeinde- 
organe in Frage kommt, welche die letzteren als mittelbare Staatsorgane aus- 
zuüben haben, so z. B. auf dem Gebiete der Ortspolizeiverwaltung. Hier ist 
die Staatsbehörde nicht nur ein aufsichtsführendes Organ, sondern die „vorge- 
setzte" Behörde ?). 
Die zur Handhabung der Staatsaufsicht gesetzlich zugelassenen Mittel sind zu- 
nächst: Das Recht der Kenntnisnahme von der Tätigkeit der Gemeindeorgane, 
das Recht, die gesetzwidrigen Beschlüsse der Gemeinden außer Kraft zu setzen 
und die Befugnis, die Erfüllung der den Gemeinden obliegenden Pflichten nöti- 
genfalls durch eigene Verfügungen, insbes. durch „Anordnung der erforder- 
lichen Umlage“ (Zwangsetatisierung) zu erzwingen #. 
Daneben besitzt die Staatsaufsichtsbehörde auch das Recht, gegen die pflicht- 
widrig handelnden Mitglieder des Gemeindevorstandes und die notwendigen Ge- 
meindebeamten persönlich vorzugehen durch den Ausspruch von Ordnungsstrafen 
oder Anwendung der vom Gesetze so genannten Disziplinarmittel 5). Die letzteren 
bestehen in der Erteilung eines Verweises, der Androhung, der Entlassung und 
nach fruchtlosen „Besserungsversuchen“ in der Dienstentlassung, eventuell nach 
vorheriger einstweiliger Enthebung vom Dienst. Eine solche Enthebung kann all- 
1) Gde. u. St O. 54 172 a u. ff. 
2) Vgl. unten im Text § 94. 
3) Gde. u. St O. & 172, § 58. EG. zu d. RJG. F 131. 
4) Gde. u. St O. 5 172 a Abs. 2 u. ff. Vgl. F 44 daselbst (Recht der Staatsbehörde, die Einbe- 
rufung der Gemeindevertretung verlangen zu können). 
5) Gde. u. St O. 5 172 a Abs. 7 und §§8 23 ff.
	        

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