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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
walz_staatsrecht_baden_1909
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden.
Author:
Walz, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
5
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1909
Scope:
525 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Teil. Die Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Abschnitt. Die innere Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Kapitel. Die wirtschaftliche Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Im Allgemeinen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 110. Das Wasserverwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Quellen und Literatur.
  • Homepage
  • I. Teil. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Teil. Die Staatsverfassung.
  • III. Teil. Die Verwaltung.
  • I. Abschnitt. Allgemeines.
  • II. Abschnitt. Die Verwaltung der Finanzen.
  • III. Abschnitt. Die innere Verwaltung.
  • I. Kapitel. Die Polizei.
  • II. Kapitel. Das Armenwesen.
  • III. Kapitel. Das Gesundheitswesen.
  • IV. Kapitel. Die Arbeiterversicherung.
  • V. Kapitel. Die wirtschaftliche Verwaltung.
  • I. Im Allgemeinen.
  • § 109. Die Ordnung der Rechtsverhältnisse des Grundbesitzes.
  • § 110. Das Wasserverwaltungsrecht.
  • § 111. Das Bauverwaltungsrecht.
  • § 112. Die Feuerpolizei
  • § 113. Die öffentlichen Wege.
  • § 114. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • § 115. Münz-, Maß- und Gewichtswesen.
  • § 116. Das Kreditwesen.
  • § 117. Das Versicherungswesen.
  • II. Die einzelnen Erwerbszweige.
  • VI. Kapitel. Die geistige Verwaltung.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

8 110 Das Wasserverwaltungsrecht. 341 
  
einerseits im volkswirtschaftlichen Interesse hinsichtlich der Benützung aller Arten 
von Gewässern weitgehende Zwangsbefugnisse, die unter Umständen bis zu einer 
obrigkeitlichen Verteilung der vorhandenen Wassernutzungen führen, und stellt 
andererseits eine Reihe von allgemeinen Beschränkungen der Einzelrechte auf 
bei gleichzeitiger Begründung von umfassenden Verpflichtungen zur gemeinsamen 
Mitarbeit auf dem Gebiete des Wasserschutzes. 
Unter der Bezeichnung „Gewässer“ versteht das Wassergesetz alle Ansamm- 
lungen von Wasser auf und unter der Erdoberfläche im Zusammenhang mit 
dem Grund und Boden, auf dem sie beruhen 1). Alle Gewässer sind des Eigen- 
tums fähig und, soforn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, den für 
Grundstücke geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes unterworfen 2). 
Die Arten der Gewässer: 
Von den verschiedenen Einteilungen, die das Gesetz kennt, ist die wich- 
tigste die in öffentliche und nichtöffentliche Gewässer. Daneben kommt noch der 
Unterschied in Betracht zwischen den im Fortbewegungszustande befindlichen 
Wasserteilen nebst ihrer Rinne, den „Wasserläufen"“ und dem ohne sichtbare 
Fortbewegung auf oder innerhalb des Bodens befindlichen Wasser, den „ge- 
schlossenen“ oder stehenden Gewässern (Brunnen, Zisternen, Grundwasser, Seen, 
Teiche, Weiher, auch wenn dieselben einen oberirdischen Ablauf haben, sowie 
Quellen, soweit innerhalb des Ursprungsgrundstückes). Von Bedeutung ist end- 
lich die Entstehung des Gewässers, ob es natürlich entstanden oder durch Men- 
schenhand hergestellt ist. 
Hiernach gruppiert das Gesetz in rechtlicher Hinsicht die Gewässer in fol- 
gende vier Klassen: 
a) Oeffentliche Gewässer, die sowohl ein Wasserlauf wie ein geschlosse- 
nes Wasser sein können 3). 
Zu denselben gehören grundsätzlich alle Gewässer, die schiff= und floßbar, 
d. h. für den regelmäßigen, öffentlichen Verkehr mit Schiffen oder gebundenen 
Flößen verwendbar sind. Für Wasserläufe beginnt die Oeffentlichkeit von dem 
Punkte an, von dem jene Ausnutzung möglich ist; sie erstreckt sich auch auf 
Nebenarme, Sammelbecken, Häfen usw. 
Nach dem früheren Rechte wurden als öffentliche auch diejenigen Gewässer 
angesehen, denen diese Eigenschaft innerhalb einer bestimmten Zahl von Jahren 
durch förmliche Entschließung des Staatsministeriums beigelegt worden war y. 
In Anlehnung hieran bestimmt das neue Gesetz einmal, daß die durch die oberste 
Staatsbehörde als öffentliche bezeichneten Gewässer den Charakter der Oeffentlichkeit 
behalten, auch wenn die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Bezeichnung weggefallen 
1) Vgl. § 1 u. ff. des Ges. 
2) # 20 des Ges. Die Eigentumsgrenze (Uferlinie) bestimmt im Zweifel der mittlere Wasser- 
stand. § 6 des Ges. Die zum Teil eigenartigen Vorschriften über den Eigentumserwerb an natür- 
lich oder künstlich entstandenen Anlandungen und Inseln, über die Bettverlegung und Abreißung 
finden sich in den §§ 7—10 des Ges. Das Eigentum am Wasser erstreckt sich nicht auch auf die Wasser- 
welle, es sei denn, daß dieselbe nach allen Seiten abgeschlossen ist. 
3) &1 des Ges. 
4) Art. 3 des Ges. v. 26. Aug. 1876 (innerhalb 25 Jahren seit dem Inkrafttreten des damaligen 
Gesetzes d. h. seit dem Erlaß des Fischereigesetzes von 1852).
	        

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