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Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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fullscreen: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Monograph

Persistent identifier:
weck_rustag_1913
Title:
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Author:
Weck, Hermann
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
RuStAG
Staatsangehörigkeit
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Franz Vahlen
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Scope:
161 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Schriftenverzeichnis.
  • Übersicht über die Entwicklung des Gesetzes.
  • Einleitung.
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888.
  • Anhang.
  • 1. Ausführungsvorschriften.
  • 2. Übersicht über das Recht des Auslands.
  • Wortverzeichnis.

Full text

Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, 88 19, 20. 101 
Zuständig ist das dem Landgericht übergeordnete Oberlandes- 
gericht. Will dieses aber von einer gleichartigen Entscheidung 
eines anderen Oberlandesgerichts — nicht aber nur eines anderen 
Senats desselben Oberlandesgerichts — oder einer über die Frage 
bereits ergangenen Entscheidung des Reichsgerichts abweichen, so 
muß es die weitere Beschwerde dem Reichsgericht mit einer Be- 
gründung seiner Auffassung vorlegen und dem Beschwerdeführer 
Nachricht geben. Alsdann entscheidet das Reichsgericht. RFGG. 28. 
Die weitere Beschwerde aus Röt. 19 ist nicht, wie sonst nach 
R#G. 27, auf die Behauptung einer Gesetzesverletzung beschränkt, 
vielmehr kann sie auch auf neue Tatsachen und Beweise gestützt 
werden. Das ergibt sich aus dem Worte unbeschränkt. KB. 49. 
11. und dem Antragsteller die Sorge für die Person des Kindes 
zusteht. Dieser Zusatz ist in zweiter Lesung vom Reichstage ein- 
gefügt, und zwar mit Rücksicht darauf, daß ohne diese Bestimmung 
der für schuldig erklärte, geschiedene Ehemann gegen den Willen 
der die Sorge für die Person der Kinder ausübenden Mutter in 
der Lage wäre, die Entlassung der Kinder aus der StA. zu er- 
wirken — § 23! — da ihm die elterliche Gewalt noch zusteht. 
Pr. 5330. Dies würde auch für alle anderen Fälle zutreffen, in 
denen dem Vater die Sorge für die Person des Kindes entzogen 
ist. BGB. 1637, 1666. 
12. Genehmigung des Beistandes. Die Bestellung eines Bei- 
standes für die Mutter ist in BGB. 1687—95 geregelt. Ueber 
den Umfang des Wirkungskreises entscheidet nach 1688 die Be- 
stellung. . 
Genehmigung ist hier nicht der richtige Ausdruck. Zustimmun 
wäre gemäß BGB. 183 /4 besser gewesen, da die Zustimmung des 
Beistandes zweifellos vor, bei und nach der Antragstellung er- 
klärt werden kann und der Sprachgebrauch des BGB. unter 
Genehmigung nur die nachträglich erteilte Zustimmung versteht. 
Auch hier fehlt eine Bestimmung über die Form der Willens- 
erklärung. Erl. 7 zu 7. 
13. URA. Aus der entsprechenden Anwendung des § 19 auf 
die Un A. ergeben sich Besonderheiten nur für die Zuständigkeit 
des Vormundschaftsgerichts. Erl. 6. 
g 20. 
Die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit in einem 
Bundesstaate bewirkt gleichzeitig die Entlassung aus der
	        

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