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Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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fullscreen: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Monograph

Persistent identifier:
weck_rustag_1913
Title:
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Author:
Weck, Hermann
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
RuStAG
Staatsangehörigkeit
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Franz Vahlen
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Scope:
161 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Schriftenverzeichnis.
  • Übersicht über die Entwicklung des Gesetzes.
  • Einleitung.
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888.
  • Anhang.
  • 1. Ausführungsvorschriften.
  • 2. Übersicht über das Recht des Auslands.
  • Wortverzeichnis.

Full text

56 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 5. 
zu erteilen haben. In Preußen ist es der Justizminister, für Adelige 
ist Genehmigung des Königs einzuholen. 
Die Legitimation durch nachfolgende Ehe wirkt dagegen kraft 
Gesetzes. Besonders wichtig ist die Bestimmung 1720 Abs. 2 BGB., 
nach welcher die Vaterschaft des Ehemannes vermutet wird, wenn 
dieser sie nach der Geburt des Kindes in einer öffentlichen Urkunde 
anerkennt. Damit kann der Mann auch cin uneheliches Kind seiner 
Frau, das von einem anderen Manne stammt, legitimieren, ein 
Fall, der nicht selten vorkommt. 
Gegenüber einer Legitimation durch nachfolgende Ehe kann die 
Staatsgewalt stets den Erwerb der StA bestreiten, mit der Be- 
hauptung, daß das Kind nicht dem legitimierenden Vater entstamme. 
Eine vorherige Anfechtung oder gerichtliche Feststellung ist hier nicht 
nötig. Nur liegt dem Staat gegenüber den Vermutungen, die 
BG. 1720 aufstellt, die Beweislast ob. 
Der Ausdruck Legitimation kommt übrigens nur in den Ueber- 
schriften, nicht auch im Wortlaut des BG. vor. 
Für die Legitimation durch nachfolgende Ehe sind die zu § 4 
erläuterten Bestimmungen über Rechtsgültigkeit, Nichtigkeit und 
Anfechtbarkeit der Ehe auch maßgebend. 
3. Nach deutschen Gesetzen wirksam. Früher hieß es: den 
gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgt. Die V. schlug vor: nach 
den deutschoyn Gesetzen bewirkt. 
Gemäß EßBB. 22 ist hier stets das deutsche Recht maßgebend, 
gleichviel, wo die Legitimation erfolgt. Für die Form der Ehe- 
schließung gilt allerdings auch hier nach EBGB. 11 die Er- 
leichterung, daß die Beobachtung der Gesetze des Ortes genüge. 
4. St A. der Mutter. Das Gesetz stellte früher als Bedingung 
für den Erwerb der StA. durch Legitimation noch auf: besitzt die 
Mutter nicht die StA#pdes Vaters. Man hat dies als selbst- 
verständlich fortgelassen. Ist die Mutter des unehelichen Kindes 
schon selbst Deutsche, so ist damit das Kind nach § 4 auch deutsch. 
Die Legitimation wirkt dann auf die St A. nicht ein. 
5. Annahme an Kindesstatt. Das Gesetz sagte früher in § 2 
Abs. 2, daß die Adoption für sich allein die St A. nicht begründe. 
Die V. hat diesen Satz fortgelassen, weil sich aus der Fassung des 
Gesetzes deutlich ergebe, daß § 2 — jetzt § 3 — die Erwerbs- 
gründe erschöpfend aufzähle. Im R. ist die Frage nicht besprochen 
worden. 
Nun sagt Be. 1757 ohne Einschränkung: 
Durch die Annahme an Kindesstatt erlangt das Kind die 
rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden.
	        

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