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Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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fullscreen: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Monograph

Persistent identifier:
weck_rustag_1913
Title:
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Author:
Weck, Hermann
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
RuStAG
Staatsangehörigkeit
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Franz Vahlen
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Scope:
161 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Schriftenverzeichnis.
  • Übersicht über die Entwicklung des Gesetzes.
  • Einleitung.
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888.
  • Anhang.
  • 1. Ausführungsvorschriften.
  • 2. Übersicht über das Recht des Auslands.
  • Wortverzeichnis.

Full text

Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 9. 71 
daß die Einbürgerung des Antragstellers das Wohl des Reichs 
oder eines Bundesstaats gefährden würde. 
Der Kern der im Reichstag erhobenen Angriffe gegen die ganze 
Bestimmung lag in der Frage der Behandlung der aus slawischen 
Ländern stammenden Ausländer mosaischen Glaubens. 
Die verbündeten Regierungen haben bei den Kommissions- 
beratungen folgende Erklärung abgegeben: 
„Ein Bundesstaat darf Bedenken gegen die Aufnahme eines 
Ausländers niemals darauf stützen, daß der Ausländer einer 
Religionsgemeinschaft angehört, die er in seinem eigenen Staats- 
gebiet anerkannt hat.“ — KB. 30. — 
Es ist weiter hervorgehoben worden, das Bekenntnis eines 
staatlich anerkannten Glaubens habe bei der Frage der Ein- 
bürgerung ganz auszuscheiden — KB. 32 —, und es sei un- 
würdig, wenn jemand um äußerer Vorteile willen sein Glaubens- 
bekenntnis ändere. — KB. 31. — 
Es darf danach als selbstverständlicher, aber auch schon aus der 
Fassung des Gesetzes folgender Rechtsgrundsatz gelten: Zugehörig- 
keit zu einer in Deutschland allgemein anerkannten Glaubens- 
gemeinschaft begründet keine Bedenken im Sinne des § 9. 
Fragen der Rasse, des Wettbewerbs, eines Ver- 
geltungsrechts sowie der auswärtigen Politik bleiben 
unberührt. Sie kommen besonders gegenüber Masseneinwande- 
rungen in Betracht. 
Unter Gefährdung des Staatswohles ist nicht etwa nur 
Betätigung oder Gesinnung zu verstehen, die sich gegen die ver- 
fassungsmäßigen Grundlagen des Staates richtet. Vielmehr wird 
ganz allgemein zu prüfen sein, ob eine Einbürgerung — allein 
oder im Zusammenhang mit gleichliegenden Fällen 
betrachtet — geeignet erscheint, wichtige Werte der im Staat 
zusammengeschlossenen Rechtsgemeinschaft zu verletzen. Als solcher 
Wert kann auch die im Glaubensbekenntnis sich zeigende sittliche 
Lebensauffassung in Frage kommen, weshalb z. B. Preußen daran 
festhält, das mormonische Bekenntnis auszuschließen. — KB. 32. — 
4. Tatsachen. Wie der Begriff Tatsache zu umgrenzen sei, ist 
auch keine einsache Frage. Die Gesetzgebung hat ihn schon oft 
verwendet, insbesondere im Strafrecht — z. B. StGB. 186 — 
und im Gewerberecht — z. B. GO. 30. Das Reichsgericht hat 
den Begriff dahin bestimmt, Tatsachen seien 
„nur konkrete Vorgänge, welche in der Vergangenheit oder 
Gegenwart in die Erscheinung getreten und dadurch Gegen- 
stand der Wahrnehmung geworden sind. Innere Vorgänge,
	        

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