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Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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fullscreen: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Monograph

Persistent identifier:
weck_rustag_1913
Title:
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Author:
Weck, Hermann
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
RuStAG
Staatsangehörigkeit
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Franz Vahlen
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Scope:
161 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Schriftenverzeichnis.
  • Übersicht über die Entwicklung des Gesetzes.
  • Einleitung.
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888.
  • Anhang.
  • 1. Ausführungsvorschriften.
  • 2. Übersicht über das Recht des Auslands.
  • Wortverzeichnis.

Full text

Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 16. 89 
1. Geschichte. Die V. hat die früheren §§ 6, 10 und 11 des 
alten Gesetzes zusammengefaßt mit der Aenderung, daß jeglicher 
Vorbehalt fortan in der Urkunde selbst ausgedrückt werden müsse. 
Im R. sind die Vorschriften ohne Beratung angenommen 
worden. 
2. wird wirksam. Früher sagte das Gesetz: begründet die mit 
der St A. verbundenen Rechte und Pflichten. Ueber die Wirkungen 
der St A. Einl. 24—6. 
3. Höhere Verwaltungsbehörde. Erläuterung zu 39. 
4. Aushändigung. Die Aushändigung ist nicht als Zugehen 
einer Willenserklärung im Sinne von BG#. 130 anzusehen. Es 
kommen auch nicht die Vorschristen über Zustellungen in Frage. 
Vielmehr verlangt das Gesetz die Aushändigung der Urkunde an 
den Antragsteller. Die Absendung genühgt nicht, auch keine Ersatz- 
zustellung. Der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter selbst muß 
die Urkunde in die Hand erhalten. 
Da die Wirkungen der StA. mit der Aushändigung der Urkunde 
beginnen und von ihr abhängen, wäre es wohl zweckmäßig ge- 
wesen, über die Art der Aushändigung klare Bestimmungen zu 
treffen. Nach dem Gesetz genügt jede tatsächlich bewirkte Ueber- 
gabe der Urkunde, und man wird annehmen mussen, daß be- 
sondere Formvorschriften nicht zulässig sind. § 39 spricht nur von 
der Form der Urkunden. 
Bei Aufnahme oder Einbürgerung von nicht unbeschränkt Ge- 
schäftssfähigen wurde bisher angenommen, daß dem gesetzlichen Ver- 
treter zugestellt werden müsse. Diese Annahme erscheint deshalb 
nicht mehr bedenkenfrei, weil fortan nach §§ 7, 8 der Antrag für 
Geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkte, sofern 
sie über 16 Jahre alt sind, nicht von dem Vertreter, sondern von 
dem Vertretenen selbst zu stellen ist. Erl. 11 zu 7, 6 zu 8. 
O. 13, 408; 27, 410; 55, 234. 
5. Urkunde. Form Erläuterung zu 39. § 39 betrifft jedoch 
nicht die in den Fällen 14 und 15 Abs. 1 erwähnten Urkunden. 
Deren Form richtet sich vielmehr nach den Vorschriften des Be- 
amtenrechts. 
6. Vorbehalt. Erläuterung 13 zu 14. 
Der Vorbehalt muß in der Urkunde selbst erklärt werden. Er 
kann von dem Staat oder von dem Antragsteller ausgehen, kann 
sich auch auf einzelne Angehörige beschränken. 
7. kraft elterlicher Gewalt. Die ursprüngliche Fassung des 
Gesetzes war schon durch EBE#B. 41 den Vorschriften des BGB.
	        

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