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Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Bibliographic data

fullscreen: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Monograph

Persistent identifier:
welser_rustag_1914
Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Subtitle:
Mit den zugehörigen Teilen von Gesetzen und Staatsverträgen sowie den Vollzugsvorschriften für Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen.
Author:
Welser, Hans von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
RuStAG
Staatsangehörigkeit
Place of publication:
München
Publishing house:
C. H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung Oscar Beck
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
375 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
E. Vollzugsvorschriften.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 12. Januar 1914, betreffend die Ausführung des neuen R. u. StGes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Homepage
  • A. Wortlaut der Gesetze.
  • Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 in der Fassung vom 18. August 1896.
  • § 9 des Schutzgebietsgesetzes in der Fassung vom 10. September 1900 .
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • B. Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
  • Zweiter Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
  • Dritter Abschnitt. Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
  • Vierter Abschnitt. Schlußbestimmungen.
  • C. Zugehörige Gesetze.
  • Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Art. I. Änderungen des Reichsmilitärgesetzes.
  • Art. II. Änderungen des Wehrpflichtgesetzes.
  • Art. III. Inkrafttreten der Änderungen.
  • Änderungen der deutschen Wehrordnung vom 31. März 1914 aus Anlaß des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 und des Gesetzes zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Übersicht über die Erleichterungen der Wehrpflicht für die im Ausland lebenden Deutschen.
  • Aus der Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Aus dem Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.
  • D. Staatsverträge.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Guatemala vom 20. September 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Honduras vom 12. Dezember 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Nicaragua vom 4. Februar 1896.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Persien vom 11. Juni 1873.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Marokko vom 3. Juli 1880.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Nordamerika vom 26. Mai 1868.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 8. Dezember 1875.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 31. Januar 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 23. Mai 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 3. August 1886.
  • Staatsvertrag über die Optantenkinder zwischen Preußen und Dänemark vom 11. Juni 1907.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Österreich zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen vom 3. Juli 1913.
  • E. Vollzugsvorschriften.
  • Bundesratsbeschluß vom 29. November 1913 zur Ausführung des § 39 des R. u. StGes.
  • Ausführungsvorschriften des Bundesrats vom 29. November 1913 zu §9 Abs. 1 des R. u. StGes.
  • Übersicht über die wesentlichsten Gründe für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit in Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Österreich, Ungarn, Rußland, Schweiz, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Argentinien, Brasilien, Mexiko und Japan.
  • Verzeichnis der Kaiserl. deutschen Konsulate.
  • Preußisches Gesetz zur Abänderung des §155 des Zuständigkeitsgesetzes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 12. Januar 1914, betreffend die Ausführung des neuen R. u. StGes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 13. Februar 1914 gleichen Betreffs
  • Das bayerische Indigenatsgesetz vom 26. Mai 1818.
  • Bayerische Ministerialbekanntmachung vom 16. März 1914 zum Vollzuge des R. u. StGes.
  • Bayerische Ministerialentschließung vom 12. Mai 1914, Vollzug des R. u. StGes. betr.
  • Sächsische Verordnung vom 28. Dezember 1913 zur Ausführung des R. u. St Ges.
  • Württembergische Ministerialverfügung vom 23. Dezember 1913, betr. den Vollzug des R. u. Stes.
  • Badisches Gesetz vom 18. März 1914, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 18. März 1914, die Verwaltungsrechtspflege betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 5. Januar 1914, den Vollzug des R. u. StGes. betreffend.
  • Hessische Ministerialbekanntmachung vom 31. Dezember 1913, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Alphabetisches Verzeichnis.
  • Advertising

Full text

Preuß. Min. Verf. v. 12. Jan. 1914, betr. d. Ausf. d. R. u. StG. 295 
In Abweichung von den Bestimmungen zu 2 bis d kann nach 
Einholung einer Aeußerung der Ersatz= bzw. Militärbehörde die Er- 
teilung des Heimatscheines ausnahmsweise erfolgen, wenn dies die 
Landespolizeibehörde (Regierungspräsident, für den Landespolizeibezirk 
Berlin der hiesige Polizeipräsident) durch besondere Umstände für 
gerechtfertigt erachtet. 
3. Eine Beschränkung dahin, daß Heimatscheine etwa nur nach 
Ländern erteilt werden dittfen, welche den Aufenthalt (z. B. auf 
Grund von Niederlassungsverträgen) oder eine Rechtshandlung von 
der Beibringung eines solchen Scheines abhängig machen, tritt auch 
künftig nicht ein. Es kann vielmehr nach wie vor ein Heimatschein 
erteilt werden, gleichviel nach welchem Staate hin er beantragt wird, 
und ob der Antrag erfolgt, weil die Behörden des Aufenthaltsstaates 
die Beibringung eines Heimatscheins verlangen oder weil lediglich der 
Gesuchsteller seinerseits ein Interesse daran hat, im Besitz eines Aus- 
weises über seine Staatsangehörigkeit bezw. die Reichsangehörigkeit 
u sein. 
u III. Formulare. 
1. Für Heimatscheine und Staatsangehörigkeitsausweise sind durch 
Bundesratsbeschluß vom 27. November 1913 anderweit einheitliche 
Muster festgesetzt worden (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 1208 
und 1210). Es dürfen künftig nur noch diesen Mustern entsprechende 
Formulare verwandt werden, die, wie bisher, durch die Regierung in 
Arnsberg (seitens des hiesigen Polizeipräsidenten direkt) von der Reichs- 
druckerei zu beziehen sind (ovgl. Runderlaß vom 17. Dezember v. Irs.). 
Zu Heimatscheinen sind für Familien und für Einzelpersonen 
besondere Formulare (vgl. Vordrucke 12 bis 19) zu verwenden. Vor 
der Miteintragung von Söhnen der Gesuchsteller muß aber besonders 
auf deren Militärpflicht geachtet werden. · 
Die Rückseite der Formulare zu Staatsangehörigkeits- 
ausweisen (Vordrucke 5 bis 9) kann, wie seither, zur Bezeichnung 
der Ehefrau und Kinder benutzt werden, auf die sich der Ausweis mit 
beziehen soll. 
2. Alle Heimatscheine und Staatsangehörigkeitsausweise sind mit 
der Amtsbezeichnung und dem Siegel des Regierungspräsidenten (Polizei- 
präsidenten von Berlin) auszustellen. Sofern sie nicht von diesem selbst 
oder seinem Stellvertreter ausgefertigt werden, müssen sie außer dem 
Siegel des Regierungspräsidenten — dessen Unterschrift in diesem Falle 
entbehrlich ist — folgenden Vermerk tragen: 
Ausgefertigt im Auftrage des Königlichen Regierungspräsidenten 
Der (3. B. Landrat des Kreises N.) 
(Siegel.) (Unterschrift.)
	        

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