Staatsbibliothek Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
wielandt_staatsrecht_baden_1895
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden.
Author:
Wielandt, Friedrich
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1895
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage
Scope:
362 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VI. Abschnitt. Die Landesverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Kapitel. Das Verwaltungsrecht in Bezug auf das geistige Leben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Titel. Die Kirchen und kirchlichen Vereine.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Kirchen und kirchlichen Vereine.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhalt.
  • Litteratur und Quellen des badischen Staatsrechtes.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • I. Abschnitt. Einleitung.
  • II. Abschnitt. Staat und Staatsverfassung.
  • III. Abschnitt. Die Kommunalverbände, öffentlichen Korporationen und Stiftungen.
  • IV. Abschnitt. Allgemeine Funktionen der Staatsgewalt.
  • V. Abschnitt. Das Finanzrecht des Staates.
  • VI. Abschnitt. Die Landesverwaltung.
  • I. Kapitel. Die Polizei.
  • II. Kapitel. Das Verwaltungsrecht des physischen Lebens.
  • III. Kapitel. Das Verwaltungsrecht in Bezug auf das wirthschaftliche Leben.
  • IV. Kapitel. Das Verwaltungsrecht in Bezug auf das geistige Leben.
  • 1. Titel. Unterricht, Bildung und Sittlichkeit.
  • 2. Titel. Die Kirchen und kirchlichen Vereine.
  • I. Freiheit des religiösen Bekenntnisses.
  • II. Die Kirchen und kirchlichen Vereine.
  • V. Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • VI. Das Militärwesen.
  • Sachregister.

Full text

§ 156. Rechtliche Stellung der römisch-katholischen Kirche. 331 
Das Kapitel der Metropolitankirche besteht aus einer Dekanatswürde und sechs Kanonikaten. 
Außerdem bestehen daselbst sechs Präbenden oder Caplaneien. 
Dotirt ist die erzbischöfliche Kirche zu Freiburg in einer auf Spezialbefehl des Groß- 
herzogs vom 23. Dez. 1820 ausgefertigten Urkunde durch Zuweisung der Herrschaft Linz 
und anderer Einkünfte, welche später in ständige Güter und Grundstücke verwandelt werden 
sollen, im Ganzen mit einem Jahresertrag von 75 364 Mk 7). 
II. Besetzung des erzbischöflichen Sitzes. Der Erzbischof wird gewählt durch 
das Domkapitel zu Freiburg. Und zwar hat bei einer Erledigung des erzbischöflichen Sitzes 
das Domkapitel innerhalb eines Monats, vom Tage der Erledigung an gerechnet, dem Groß- 
herzog eine Liste derjenigen dem Diözesanklerus angehörigen Personen vorzulegen, welche 
dasselbe für die zu besetzende Stelle für tauglich erachtet. Was das fernere Verfahren be- 
trifft, so steht soviel fest, daß 
1. aus dieser Liste auf Verlangen der großherzoglichen Regierung diejenigen Kan- 
didaten zu streichen sind, welche dieselbe als ihr minder angenehm bezeichnet; 
2. das Wahlkollegium überhaupt vor der Vornahme der Wahl sich zu vergewissern 
hat, daß die in Aussicht genommenen Personen dem Landesfürsten nicht weniger an- 
genehm sind; 
3. daß so viele Personen ungestrichen übrig bleiben müssen, daß eine Wahl aus ihnen 
möglich ist. 
Aus diesen Sätzen folgt — da die Beurtheilung, ob ein Kandidat der großherzog- 
lichen Regierung „weniger angenehm“ ist, nur von dieser selbst ausgehen kann — 
a) daß die großherzogliche Regierung möglicher Weise alle Personen, welche vom Ka- 
pitel auf die Liste gesetzt sind, als ihr „weniger angenehm“ bezeichnen kann; 
b) daß in diesem Falle das Kapitel die Liste soweit und so lange zu ergänzen hat, 
bis in derselben nur von der großherzoglichen Regierung nicht beanstandete Kandidaten, 
zum Mindesten in der Zahl von swei, sich befinden. 
In dieser Weise stehen die vertragsmäßigen Bestimmungen auch mit der jetzigen landes- 
gesetzlichen Vorschrift im Einklang, daß die Kirchenämter nicht an solche vergabt werden 
dürfen, welche von der Staatsregierung als ihr mißfällig bezeichnet worden sind. 
Sobald eine unbeanstandete Liste vorliegt, schreitet das Kapitel zur Wahl nach den 
gewöhnlichen kanonischen Formen und legt die Urkunde über die Wahl in authentischer Form 
innerhalb Monatsfrist dem Papste vor?). 
1) Davon sollen — außer den Wohnungen — zukommen: dem erzbischöflichen Tische: 13 400 fl.; 
dem Dekan des Kapitels: 4000 fl.; dem ersten unter den Kapitularen: 2300 fl.; jedem der fünf 
anderen Kapitularen: 1800 fl.; jedem von den sechs Präbendaten: 900 fl.; dem Seminarium der 
Didzese: 250000 fl.; der Fabrik der Domkirche: 5264 fl.; der erzbischöflichen Kanzlei: 3000 fl.; 
den Versorgungshäusern für ausgediente und dienstuntaugliche Geistliche: 8000 fl. 
2) Diese Frage ist eine vielumstrittene. Die Bulle Ad Dominici gregis custodiam schreibt 
vor: „wenn aber vielleicht einer von diesen Kandidaten dem Landesfürsten minder angenehm sein 
möchte, so wird das Kapitel ihn aus dem Verzeichnisse streichen, nur muß die übrig bleibende Anzahl 
der Kandidaten noch hinreichend sein, daß aus ihr der neue Vorsteher gewählt werden könne; dann 
aber wird das Kapitel zur kanonischen Wahl eines aus den noch übrigen Kandidaten — schreiten.“ 
Das päpstliche Breve „Re sacra“ vom 28. Mai 1827, welches nach langen Verhandlungen zu dem 
Zwecke erlassen wurde, um jedes Bedenken der oberrheinischen Regierungen, das die Fassung der Bulle 
zulassen würde, als könne eine der Regierung nicht genehme Persönlichkeit gewählt werden, auszu- 
schließen, weist das Kapitel an: „gos adsciscere, quos ante solemnem Electionis actum noveritis, 
praeter, qualitates caeteras — — nec Seressissimo Principi minus gratos esse“. 
Eine von der oben vorgetragenen abweichende, auch auf Seite der katholischen Kirchenregierung 
aufgestellte Meinung geht dahin: die Regierung könne nur Personen, welche auf der ersten durch das 
Kapitel ausgestellten Liste sich befinden, als ihr nicht genehm bezeichnen, und zwar nur soviele, daß 
auf dieser Liste drei Personen übrig bleiben. Das Breve empfehle dem Kapitel zwar, sowohl bei der 
Listenaufstellung als bei der Wahlhandlung auf die Genehmheit der Kandidaten besondere Rückficht 
zu nehmen. Wenn gleichwohl eine Regierung meine, dies sei bei den drei nicht gestrichenen Kandi-
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.