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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Multivolume work

Persistent identifier:
zorn_kaiser
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
Author:
Zorn, Philipp
Berger, Herbert von
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
zorn_kaiser_003
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Dritter Band.
Subtitle:
Das Verkehrswesen, Die Kirche, Das Unterichtswesen, Die Wissenschaften. Erster Teil.
Buchgattung:
Sachbuch
Volume count:
3
Publishing house:
Schmidt & Co. GmbH
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Scope:
451
DDC Group:
Geschichte
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Siebentes Buch. Das Verkehrswesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Die Seeschiffahrt. Von Ph. Heineken.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz und Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
  • Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze.
  • Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)

Full text

— 664 — 
tungen und bei deren Abrechnungsstellen von der Handhabung der den Frachturkundenstempel 
betreffenden Vorschriften, insbesondere von der Berechnungsweise und den etwa dabei einge- 
tretenen Anderungen zu überzeugen. Zu diesem Zwecke sind ihnen die ergangenen Tarife und. 
sonstigen Vorschriften sowie die Akten, Bücher (Register) und Schriftstücke der bezeichneten Stellen, 
soweit erforderlich, zugänglich zu machen. Hat eine Prüfung stattgefunden, so ist in dem Jahres- 
berichte deren Ergebnis mitzuteilen. 
g 231. 
Die Entrichtung des Frachturkundenstempels ist bei den Oüterabfertigungsstellen der 
privaten Verkehrsanstalten, im Schiffsverkehr erforderlichenfalls auf dem Schiffe selbst nach- 
zuprüfen. ê2m 
(u) Personen und Gesellschaften, für welche eine Abgabepflicht nur nach Tarifnummer 10. 
besteht, unterliegen regelmäßigen, innerhalb gewisser Fristen zu wiederholenden Stempel- 
prüfungen nicht. 
(2) In Einzelfällen ist die Abgabenentrichtung nach Tarifnummer 10 bei den vorstehend. 
genannten Personen und Gesellschaften einer genauen Nachprüfung zu unterziehen, wenn der 
Prüfungsbeamte von einer vorgesetzten Behörde mit einer solchen Prüfung beauftragt wird. 
*233. 
e) Ermittlung (un) Die prüfungspflichtigen Stellen hat die Direktivbehörde ermitteln zu lassen und dem 
der zu wrf webfenden Prüfungsbeamten mitzuteilen. Sie kann die Ermittlung diesem selbst auftragen. 
(2) Über die im Geschäftsbezirke vorhandenen Stellen, die einer regelmäßigen Prüfung 
unterliegen, hat der Prüfungsbeamte ein Verzeichnis zu führen. Bei jeder Stelle ist darin vor- 
zutragen, binnen welcher Frist die Stempelprüfungen stattzufinden haben, und in einer für 
jedes Jahr anzulegenden besonderen Längsspalte fortlaufend zu vermerken, ob und wann eine 
Stempelprüfung stattgefunden hat. Von Zu= und Abgängen im Stande der zu prüfenden Stellen 
ist in der Bemerkungsspalte der Zeitpunkt ihres Eintritts, bei weggefallenen Stellen außer- 
dem kurz der Grund des Wegfalls anzugeben. In einem Anhang sind diejenigen Aktiengesell- 
schaften des Bezirks aufzuführen, welche Befreiung vom Gesellschaftsstempel genießen. 
234. 
Fristen für die ) Die der Prüfung in bezug auf die Abgabenentrichtung nach Tarifnummer 1 A. 4 
Stempelprüfung. und 12 unterliegenden Stellen sind regelmäßig mindestens einmal im Laufe von drei Jahren, 
neuerrichtete Aktiengesellschaften usw. erstmalig tunlichst bald nach ihrer Errichtung der Prüfung 
zu unterwerfen. Die Direktivbehörde kann in den Fällen der Tarifnummer 4 die Frist auf fünf 
Jahre ausdehnen, wenn im Geschäftsbetriebe der Stelle abgabepflichtige Schriftstücke oder 
Geschäfte nur in geringem Umfang oder nur solche von einfacher Natur vorkommen. 
2) Rennwettbetriebe sind mindestens einmal jährlich, bei Rennvereinen, die nicht mehr 
als einen Renntag mit Rennwettbetrieb jährlich veranstalten, mindestens einmal binnen drei 
Jahren zu prüfen. 
(3) Bei privaten Verkehrsanstalten ist die Entrichtung des Frachturkundenstempels. 
mindestens einmal jährlich nachzuprüfen. Für die Prüfung des Frachturkundenstempels im 
Schiffsverkehre kann die Direktivbehörde auf Antrag die Prüfungsfrist bis auf fünf Jahre ver- 
längern. In diesem Falle muß sich der Antragsteller schriftlich verpflichten, die Frachturkunden 
während eines der verlängerten Prüfungsfrist entsprechenden Weitraums aufzubewahren und 
zur Prüfung vorzulegen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn durch die Fristverlängerung das 
Präfungögeschäft ungebührlich erschwert werden würde. Bei Spediteuren ist die Entrichtung 
des Frachturkundenstempels mindestens alle drei Jahre nachzuprüfen. Von einer regelmäßigen 
Nachprüfung kann mit Genehmigung der Direktivbehörde bei Spediteuren abgesehen werden, 
in beren Geschäftsbetrieb kein oder nur ein unerheblicher Sammelladungsverkehr stattfindet. 
(4) Versicherer, die zur Entrichtung der Abgabe nach Tarifnummer 12 im Abrechnungs- 
verfahren zugelassen sind (§ 215), sind mindestens einmal jährlich einer Prüfung zu unterziehen.
	        

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