Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
zsw
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
zsw_009
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Zwischenherrschaft
Polizei
Armenpflege
Volume count:
9
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
H. Laupp'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1853
Scope:
751 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Erster Artikel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)
  • Title page
  • Inhalt des neunten Bandes.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Erster Artikel.
  • Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
  • Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen vor Aristoteles und Platon und ihr Verhältniss zu dem Leben der Gesellschaft.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Erster Artikel.
  • Nekrolog. Dr. Carl Wilhelm Friedrich Göriz.
  • Arbeitsverhältnisse in Böhmen.
  • Die amtliche Statistik und das statistische Bureau im Königreich Sachsen.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathrecht. Zweiter Artikel.
  • Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Zweiten Artikels erste Hälfte.
  • Revision der völkerrechtlichen Lehre von Asyle.
  • Über Begriff und Wesen der Polizei.
  • Der statistische Congress in Brüssel.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.

Full text

188 Studien über 
mögens- und Geschicklichkeitsnachweis zum Antritt des Bürger- 
rechts verlangt. 
Dass nun in diesen Bestimmungen keine irgend wirksame 
Schranke gegen gar zu kleine bäuerliche Niederlassungen ent- 
halten ist, liegt auf der Hand. Denn die grosse Mehrzahl von 
neuen Niederlassungen geschieht nicht von Solchen, die aus 
einer fremden Gemeinde übersiedeln, sondern von Gemeinde- 
angehörigen, und gerade diesen legt das Geselz keine Be- 
schränkung auf. Aber auch in den verhälinissmässig seltenen 
Fällen, wo Fremde ‘in einer Gemeinde sich als Landwirthe 
niederlassen wollen, ist die Beschränkung. von mehr als zwei- 
felhafter Bedeutung. Denn fürs Erste ist es immer sehr schwer 
zu beweisen, dass das, was Jemand als sein Besitzthum aufweist, 
auch wirklich sein Eigenthum sei, und dann ist eine landwirth- 
schaftliche Niederlassung, die auf blos 600 Gulden gegründet 
wird, noch immer der allergeringsten Art und ganz ungesichert. 
Es wird wenig Gemeinden im Lande geben, wo Jemand mit so 
wenig Vermögen ausser einem noch so elenden Häuschen und 
den allernöthigsten Betriebsmitteln, auch nur zwei Morgen Bauland 
erwerben kann! 
Wirksamer, als bei uns, hat man in andern Ländern diese 
Schranke zu machen gesucht. In Bayern z. B. wird nach dem 
Gesetz vom 1. Juli 1834 auch von solchen, welche durch Ge- 
burt einer Gemeinde angehören, beim Antritt des Bürgerrechts 
und bei ihrer Niederlassung als Landwirthe -der Besilz eines 
Grundvermögens verlangt, welches zum mindesten mit einem 
Gulden Steuersimplum belegt ist, oder etwa 1200 Gulden Werth !) 
hat; von Solchen, die aus einer fremden Gemeinde übersiedeln 
wollen, verlangt das Gesetz ein Grundsteuerminimum von 1'/, Gul- 
den, oder etwa 1800 Gulden Grundbesitz, von denjenigen endlich, 
die aus einem fremden Staat übersiedeln, mit welchen nicht ein 
besonderes die Uebersiedelung gegenseitig erleichterndes Ver- 
tragsverhältniss besteht, verlangt es 2 Gulden Grundsteuersimplum 
oder 2400 Gulden Grundvermögen. 
1) So ist der Werth eines mit 1 Gulden Simplum besteuerlen Grund- 
stücks von der Regierung angeschlagen worden bei Gelegenheit der Verhand- 
lungen über den Entwurf eines Gesetzes über bäuerliche Erbgüter im Jahr 1852.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment