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Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Multivolume work

Persistent identifier:
zsw
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
zsw_009
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Zwischenherrschaft
Polizei
Armenpflege
Volume count:
9
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
H. Laupp'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1853
Scope:
751 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Betrachtungen über Armenpflege und Heimathrecht. Zweiter Artikel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)
  • Title page
  • Inhalt des neunten Bandes.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Erster Artikel.
  • Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
  • Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen vor Aristoteles und Platon und ihr Verhältniss zu dem Leben der Gesellschaft.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Erster Artikel.
  • Nekrolog. Dr. Carl Wilhelm Friedrich Göriz.
  • Arbeitsverhältnisse in Böhmen.
  • Die amtliche Statistik und das statistische Bureau im Königreich Sachsen.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathrecht. Zweiter Artikel.
  • Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Zweiten Artikels erste Hälfte.
  • Revision der völkerrechtlichen Lehre von Asyle.
  • Über Begriff und Wesen der Polizei.
  • Der statistische Congress in Brüssel.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.

Full text

314 Betrachtungen 
Räumliche Nähe ist vielfach die erste Bedingung einer ge- 
genseiligen Unterstützung und der Vereinigung von Kräften zu 
gemeinsamen Anstalten, auf deren Varhandensein die Sicherheit 
und Annehmlichkeit des Lebens beruht. Sie macht andrerseits 
eben sowohl Anordnungen nothwendig; damit die auf Ausbeu- 
tung des Naturfonds oder Veredlung der Rohstoffe gerichtete‘ 
Thätigkeit der Bewohner sich nicht gegenseitig hemmt. 
Jeder neue Genosse tritt als Mitbewerber bei der Benutzung 
der am Orte sich darbietenden Erwerbsquellen auf. Er erhebt 
Ansprüche auf die Unterstützung seiner Thätigkeit durch die 
Gemeindeanstalten und die Hilfsleistungen der übrigen Gemeinde- 
mitglieder, in dem Maasse mehr als die Entwicklung des wirth- 
schafllichen und politischen Lebens den Erfolg der Anstrengungen 
jedes Einzelnen an die Unterstützung derselben durch das Ge- 
meindewesen knüpfl. 
Auch der Staat macht seine Anforderungen gegen den Ein- 
zelnen vielfach durch das Organ der Gemeinde geltend, und 
belastet diese im Ganzen nach der Zahl und den vorausgesetzten 
Kräften ihrer Mitglieder. Das Hinzulreten neuer Genossen kann 
daher der Gemeinde nur insofern willkommen sein, als sie von 
diesen eine Förderung der Thätigkeit der älteren Mitglieder und 
eine Verstärkung der Kraft des Gemeindewesens über das Maass 
der dadurch vermehrten Ansprüche an dasselbe erwarten kann. 
Mitglieder, welche voraussichtlich nicht im Stande sein 
werden, durch ihre Leistungen allen Pflichten eines selbstsändigen 
Haushaltes zu genügen, und durch begehrte Dienste ihren Mit- 
bürgern nützlich zu sein, beeinträchtigen die Wohlfahrt ihrer 
Mitbürger nicht allein durch die Ansprüche auf Unterstützung, 
welche sie in der einen oder in der andern Form zu erheben 
nicht vermeiden können. Der sehr viel grössere Schaden, welcher 
der Gemeinschaft aus der Anwesenheit kranker Mitglieder erwächst, 
liegt in der Verbreitung der Uebel, welchen sie erliegen. 
Die bittere Noth stumpft das Gefühl bei der Wahl der Wege, 
auf welchen der Lebensunterhalt gewonnen werden soll, ab; sie 
verleitet zur Benutzung unsittlicher Mittel, um im Weltbe- 
werb mit stärkeren Konkurrenten nicht gänzlich aus dem Felde 
geschlagen zu werden. Selbst der Umstand, dass dürftige
	        

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