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Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Multivolume work

Persistent identifier:
zsw
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
zsw_009
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Zwischenherrschaft
Polizei
Armenpflege
Volume count:
9
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
H. Laupp'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1853
Scope:
751 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Erster Artikel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)
  • Title page
  • Inhalt des neunten Bandes.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Erster Artikel.
  • Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
  • Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen vor Aristoteles und Platon und ihr Verhältniss zu dem Leben der Gesellschaft.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Erster Artikel.
  • Nekrolog. Dr. Carl Wilhelm Friedrich Göriz.
  • Arbeitsverhältnisse in Böhmen.
  • Die amtliche Statistik und das statistische Bureau im Königreich Sachsen.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathrecht. Zweiter Artikel.
  • Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Zweiten Artikels erste Hälfte.
  • Revision der völkerrechtlichen Lehre von Asyle.
  • Über Begriff und Wesen der Polizei.
  • Der statistische Congress in Brüssel.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.

Full text

68 Betrachtungen 
herrn aller Früchte eines jahrelang gezahlten Beitrags verlustig 
zu gehen. 
Bei einer allgemeinen Regelung der Angelegenheit lassen sich 
diese Schwierigkeiten leichter überwinden, auch kann man nur 
dann durch solche Einrichtungen einen entschiedenen Einfluss auf 
die Begriffe und Sitten der arbeitenden Klassen gewinnen. 
Die Hauptgrundsätze für diese Regelung würden nach unsern 
früheren Erörterungen folgende sein. 
Krankheitsfällen ist der Arbeiter nach dem Laufe der Natur 
in jedem Abschnitte seines Lebens ausgesetzt, und damit der 
Gefahr einer Sleigerung seiner Bedürfnisse und des Ausfalles 
seiner täglichen Einnahmen. Hieraus folgt, dass er jederzeit da 
wo er sich aufhäll, verpflichtet werden kann, zu thun, was 
ohnehin seine Schuldigkeit gegen sich selbst ist, von seinem 
täglichen Lohne einen Beitrag in die Krankenkasse zu zahlen. 
Da die Lohnverhälinisse sich bei uns noch nicht überall dahin 
entwickelt haben, dass der Arbeiter die volle Vergütung für 
seine Dienste zu freier Verfügung ‘empfängt, diess sogar wegen 
seiner sittlichen Schwäche noch nicht allgemein zulässig ist, so 
werden die Krankenkassen in den Beiträgen der Arbeiter allein 
meistens nicht die genügenden Hilfsquellen finden, um den Er- 
krankten die nöthige Unterstützung zu gewähren. Die Pflicht, 
Zuschüsse zu zahlen, fällt billig demjenigen zu, welcher von 
den Leistungen des Arbeiters den Vortheil hat, oder durch deren 
Hand er doch die Vergütung für seine Dienste erhalten soll, das 
heisst den Lohnherren. Hiernach rechifertigt sich die Be- 
stimmung, wonach die Lohnherren zu Beiträgen an die Kranken- 
kassen verpflichtet werden können. Es ist nicht nöthig, dass 
diese Beiträge immer oder allein nach der Zahl der beschäf- 
tigten Arbeiter abgemessen werden. In vielen Fällen wird nicht 
ein einzelner Lohnherr sondern eine Klasse der Gemeindebürger 
zu dieser Betheiligung heranzuziehen sein. 
Bei der Verschiedenheit der Verhältnisse nicht nur in Be- 
ziehung auf die Höhe des Lohnes sondern auch mit Rücksicht 
auf die Innigkeit und Dauer der Verbindung zwischen Arbeiter 
und Lohnherrn wird eine Verschiedenheit der Einrichtungen je 
nach den örtlichen Verhältnissen unentbehrlich sein. So werden
	        

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