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Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Bibliographic data

fullscreen: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

Multivolume work

Persistent identifier:
zsw
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
zsw_009
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853.
Volume count:
9
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
H. Laupp'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1853
Scope:
751 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)
  • Title page
  • Inhalt des neunten Bandes.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Erster Artikel.
  • Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
  • Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen vor Aristoteles und Platon und ihr Verhältniss zu dem Leben der Gesellschaft.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Erster Artikel.
  • Nekrolog. Dr. Carl Wilhelm Friedrich Göriz.
  • Arbeitsverhältnisse in Böhmen.
  • Die amtliche Statistik und das statistische Bureau im Königreich Sachsen.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathrecht. Zweiter Artikel.
  • Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Zweiten Artikels erste Hälfte.
  • Revision der völkerrechtlichen Lehre von Asyle.
  • Über Begriff und Wesen der Polizei.
  • Der statistische Congress in Brüssel.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.

Full text

aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 95 
keit sich befanden; dass die Unterthanen der bestehenden Re- 
gierung gehuldigt hatten und willig Gehorsam leisteten, dass 
also mil einem Worte ein vollständig und definitiv ge- 
regelter Staatsorganismus in demselben exislirte, den 
die Rechtsüberzeugung des ganzen Volkes als solchen betrachtete 
und welchen man milhin in rechtlicher Beziehung nicht nach 
Grundsätzen beurtheilen kann, welche nur auf die Acte einer 
vorübergehenden feindlichen Occupation oder allenfalls einer 
provisorischen feindlichen Verwaltung als passend betrachtet 
werden können. Dass die Hannover’sche Regierung die west- 
phälische Verfassung und Gesetzgebung und alle dadurch be- 
gründeten Einrichtungen durch Wiedereinführung der alten Ver- 
fassung und Landesgeseizgebung für die Zukunft beseitigen konnte 
und in Betreff der damit verbundenen Umgestaltung der Rechts- 
verhältnisse durch transitorische Verordnungen, wie sie 
wirklich erlassen sind, nähere Festsetzungen zu machen befugt 
war, verstand sich ganz von selbst; allein ebenso wenig, wie 
sie zu einer retroaciiven Ausübung ihrer Regierungs- 
rechte gegen ihre Unterthanen oder Dritte in Beziehung auf 
die unter der Zwischenherrschafl abgelaufene Regierungsperiode, 
z. B. Nachforderung von Steuern, Abgaben und Diensten be- 
rechtigt war — ein Recht, was sie im Allgemeinen auch niemals 
in Anspruch. genommen hal; — ebenso wenig konnte sie die 
Handlungen der richterlichen und administrativen Gewalten in der 
Zeit der westphälischen Zwischenherrschaft rückwärts annulli- 
ren, und insofern dabei jura quaesita oder Privalrechte in Frage 
kamen, für die Zukunft nur innerhalb. derjenigen Grenzen eine 
Abänderung eintreten lassen, welche der Gesetzgebung hinsicht- 
lich des wohlerworbenen Rechts überhaupt gesteckt sind. 
Die Folgerengen, welche sich hieraus für die Beurtheilung 
der vielbesprochenen Domainenveräusserangsfrage er- 
geben, liegen nahe !). Ebenso wird man in Betreff der von 
der Zwischenhertschaft contrahirten Schulden, deren Gültigke# 
oder Verbindlichkeit an sich nicht in Abrede stellen können. 
1) Vgl. Heffter, Europäisches Völkerrecht 6. 188. Nr. IV. — Zöpfl, 
Grandsätze des constitutionellen Staatsrechts. 3te Ausgabe. $. 74. 5. 128.
	        

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