Landesgesetze — 561 —
§ Vormundschaft erforderlich ist, versagt 8
oder zurückgenommen wird oder wenn
Art.
67,
1558
1322
1723
1745
Art.
777
2049
die nach den L.G. zulässige Unter-
sagung der Fortführung der Vor-
mundschaft erfolgt. 1895.
Landesherr.
Einführungsgesetz.
70%½%. 7ä5k#c s. E.G. E.G.
Landesjustizverwaltung.
Güterrecht.
Durch Anordnung der L. kann die
Führung des Güterrechtsregisters für
mehrere Amtsgerichtsbezirke einem
Amtsgericht übertragen werden.
Landesregierung.
Ehe s. Ekhe — Ehe.
Verwandtschaft.
Ülber die Erteilung der einem Bundes-
staate zustehenden Ehelichkeitserklärung
hat die L. zu bestimmen.
Über die Erteilung der einem Bundes-
staate zustehenden Bewilligung der Be-
freiung von den Erfordernissen, daß der-
jenige, welcher ein Kind an Kindesstatt
annimmt, das fünfzigste Lebensjahr
vollendet und mindestens achtzehn
Jahre älter sein muß als das Kind,
hat die L. zu bestimmen.
Landgut.
Einführungsgesetz s. E.6C. — E.G.
Erbe.
Hat der Erblasser angeordnet, daß
einer der Miterben das Recht haben
soll, ein zum Nachlasse gehörendes
L. zu übernehmen, so ist im Zweifel
anzunehmen, daß das L. zu dem
Ertragswert angesetzt werden soll.
Der Ertragswert bestimmt sich nach
dem Reinertrage, den das L. nach
seiner bisherigen wirtschaftlichen Be-
stimmung bei ordnungsmäßiger Be-
Ehmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
1421
1515
1546
1055
593
Landgut
wirtschaftung
kann.
Güterrecht.
Nach der Beendigung der Verwaltung
und Nutznießung hat der Mann bei
g. Güterrecht das eingebrachte Gut
der Frau herauszugeben und ihr über
die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.
Auf die Herausgabe eines landwirt-
schaftlichen Grundstücks findet die Vor-
schrift des § 592, auf die Herausgabe
eines L. finden die Vorschriften der
§§ 592, 593 entsprechende Anwendung.
1546.
Gehört zu dem Gesamtgut der f. Güter-
gemeinschaft ein L., so kann angeordnet
werden, daß das L. mit dem Ertrags-
wert oder mit einem Preise, der den
Ertragswert mindestens erreicht, an-
gesetzt werden soll. Die für die Erb-
folge geltenden Vorschriften des § 2049
finden Anwendung.
Das Recht, das L. zu dem im
Abs. 2 bezeichneten Werte oder Preise
zu übernehmen, kann auch dem über-
lebenden Ehegatten eingeräumt werden.
1516, 1518.
Auf das eingebrachte Gut der Frau
finden bei Errungenschaftsgemeinschaft
die für den Güterstand der Ver-
waltung und Nutznießung geltenden
Vorschriften der §§ 1421 bis 1424
nachhaltig gewähren
Anwendung.
Nießbrauch.
Bei dem Nießbrauch an einem L.
finden die Vorschriften der 8§§ 591
bis 593 entsprechende Anwendung.
Pacht.
Der Pächter eines L. hat von den
bei der Beendigung der Pacht vor-
handenen landwirtschaftlichen Erzeug-
nissen ohne Rücksicht darauf, ob er
bei dem Antritte der Pacht solche Er-
zeugnisse übernommen hat, so viel
zurückzulassen, als zur Fortführung
der Wirtschaft bis zu der Zeit er-
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