fullscreen: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Landesgesetze — 561 — 
§ Vormundschaft erforderlich ist, versagt 8 
oder zurückgenommen wird oder wenn 
Art. 
67, 
1558 
1322 
1723 
1745 
Art. 
777 
2049 
die nach den L.G. zulässige Unter- 
sagung der Fortführung der Vor- 
mundschaft erfolgt. 1895. 
Landesherr. 
Einführungsgesetz. 
70%½%. 7ä5k#c s. E.G. E.G. 
Landesjustizverwaltung. 
Güterrecht. 
Durch Anordnung der L. kann die 
Führung des Güterrechtsregisters für 
mehrere Amtsgerichtsbezirke einem 
Amtsgericht übertragen werden. 
Landesregierung. 
Ehe s. Ekhe — Ehe. 
Verwandtschaft. 
Ülber die Erteilung der einem Bundes- 
staate zustehenden Ehelichkeitserklärung 
hat die L. zu bestimmen. 
Über die Erteilung der einem Bundes- 
staate zustehenden Bewilligung der Be- 
freiung von den Erfordernissen, daß der- 
jenige, welcher ein Kind an Kindesstatt 
annimmt, das fünfzigste Lebensjahr 
vollendet und mindestens achtzehn 
Jahre älter sein muß als das Kind, 
hat die L. zu bestimmen. 
Landgut. 
Einführungsgesetz s. E.6C. — E.G. 
Erbe. 
Hat der Erblasser angeordnet, daß 
einer der Miterben das Recht haben 
soll, ein zum Nachlasse gehörendes 
L. zu übernehmen, so ist im Zweifel 
anzunehmen, daß das L. zu dem 
Ertragswert angesetzt werden soll. 
Der Ertragswert bestimmt sich nach 
dem Reinertrage, den das L. nach 
seiner bisherigen wirtschaftlichen Be- 
stimmung bei ordnungsmäßiger Be- 
Ehmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
  
  
1421 
1515 
1546 
1055 
593 
  
Landgut 
wirtschaftung 
kann. 
Güterrecht. 
Nach der Beendigung der Verwaltung 
und Nutznießung hat der Mann bei 
g. Güterrecht das eingebrachte Gut 
der Frau herauszugeben und ihr über 
die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. 
Auf die Herausgabe eines landwirt- 
schaftlichen Grundstücks findet die Vor- 
schrift des § 592, auf die Herausgabe 
eines L. finden die Vorschriften der 
§§ 592, 593 entsprechende Anwendung. 
1546. 
Gehört zu dem Gesamtgut der f. Güter- 
gemeinschaft ein L., so kann angeordnet 
werden, daß das L. mit dem Ertrags- 
wert oder mit einem Preise, der den 
Ertragswert mindestens erreicht, an- 
gesetzt werden soll. Die für die Erb- 
folge geltenden Vorschriften des § 2049 
finden Anwendung. 
Das Recht, das L. zu dem im 
Abs. 2 bezeichneten Werte oder Preise 
zu übernehmen, kann auch dem über- 
lebenden Ehegatten eingeräumt werden. 
1516, 1518. 
Auf das eingebrachte Gut der Frau 
finden bei Errungenschaftsgemeinschaft 
die für den Güterstand der Ver- 
waltung und Nutznießung geltenden 
Vorschriften der §§ 1421 bis 1424 
nachhaltig gewähren 
Anwendung. 
Nießbrauch. 
Bei dem Nießbrauch an einem L. 
finden die Vorschriften der 8§§ 591 
bis 593 entsprechende Anwendung. 
Pacht. 
Der Pächter eines L. hat von den 
bei der Beendigung der Pacht vor- 
handenen landwirtschaftlichen Erzeug- 
nissen ohne Rücksicht darauf, ob er 
bei dem Antritte der Pacht solche Er- 
zeugnisse übernommen hat, so viel 
zurückzulassen, als zur Fortführung 
der Wirtschaft bis zu der Zeit er- 
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