Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

982 Zweiter Teil. Viertes Buch, $ 227. 
schließlich, Grundstücke in Betracht. Die Pflicht zur Abtretung 
besteht nicht bloß für Staatsangehörige, sondern auch für Aus- 
länder, welche derartige Vermögensobjekte im Gebiet eines Staates 
besitzen. Die Befugnis, Enteignungen vorzunehmen, steht in 
Deutschland sowohl den Einzelstaaten als dem Reiche zu. Die 
Pflicht zur Abtretung ist durch Gesetze näher geregelt worden, 
welche entweder die Zwecke, für welche eine Enteignung zulässig 
ist, allgemein formulieren oder einem bestimmten Organe des 
Staates die Befugnis übertragen, das Enteignungsrecht im einzelnen 
Falle zu verleihen. 
3. Die Gewährung gewisser Naturalleistungen für 
die bewaffnete Macht im Kriege und im Frieden, teils unentgelt- 
lich, teils gegen Entschädigung’. Eine Verpflichtung des Staates 
zum Ersatz von Kriegsschäden, welche der Einzelne erleidet, be- 
steht nur auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen®, 
Nach reichsgesetzlicher Vorschrift soll Umfang und Höhe der Ent- 
schädigung, sowie das bei Feststellung derselben zu beobachtende 
Verfahren jedesmal durch ein Spezialgesetz geregelt werden, 
Drittes Kapitel. 
Rechtliche Stellung bevorrechtigter Stände. 
Einleitung. 
& 227. 
Die Ausbildung der Standesverhältnisse gelangte in Deutsch- 
land in den beiden letzten Jahrhunderten des Mittelalters zum 
Abschluß, und die Ständegliederung, welche sich damals gebildet 
hatte, erhielt sich im wesentlichen bis zum Untergange des alten 
Reiches. Die zur Reichszeit bestehenden Stände waren: 1. der 
Fürstenstand (hoher Adel), die Gesamtheit der Familien, 
welchen Reichsstandschaft, d. h. Sitz und Stimme auf dem 
Reichstage zustand; 2. der Adel (Ritterschaft), welcher in die 
keiner Landeshoheit unterworfene Reichsritterschaft und den 
landsässigen Adel zerfiel; 3. der Bürgerstand und 4. der 
Bauernstand. Der Fürstenstand hielt sich nach Ausbildung 
des Ebenbürtigkeitsprinzips als regierende Aristokratie des Reiches 
von allen andern Ständen streng abgeschlossen. Aber auch inner- 
halb der einzelnen Territorien bestand eine scharfe Sonderung der 
Stände. Der Adel war im Besitz von weitgehenden Vorrechten, 
der Bürgerstand durch die persönliche Freiheit von dem fast überall 
in Hörigkeit herabgesunkenen Bauernstande geschieden. Jeder 
? Vgl. Laband 4 88 111, 112. 
8 Vgl. oben $ 222 a. E. — O. Mayer, VR (2. Aufl) 2 567, 568; An- 
schütz im VerwArch 5 71 ff., 94, 95; Heilfron, Kriegsschäden. 
% RGes. über die Kriegsleistungen vom 193. Juni 1873 8 35. [Zur Fest- 
stellung von Schäden des gegenwärtigen Krieges erging das RGes. vom 
15. Juli 1916 (RGBI 675)).
	        
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