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und der Auflösung des Deutschen Reiches ihre Regierungsgewalt
verloren hatten, waren schon durch die Rheinbundsakte ge-
regelt worden?, Diese hatten ihnen alle Rechte gelassen, welche
nicht wesentlich mit der Souveränetät zusammenhingen. Die
‘deutsche Bundesakte® suchte ihren Rechtszustand gleichmäßi
zu ordnen und bestimmte: 1. daß die betreffenden fürstlichen und
gräflichen Häuser auch ferner zum hohen Adel in Deutschland
gehörten und ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit in dem bisher
damit verbundenen Begriffe verbliebe, 2. daß die Häupter dieser
Häuser die ersten Standesherren in dem Staate, zu dem sie ge-
hörten, und ihre Familien die privilegierteste Klasse in demselben,
insbesondere in Ansehung der Besteuerung, sein sollten. 3. Über-
haupt sollten ihnen in Rücksicht ihrer Personen, Familien und
Besitzungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge verbleiben, welche
aus ihrem Eigentum und dessen ungestörtem Genusse herrührten *
und nicht zu der Staatsgewalt und den höheren Regierungsrechten
gehörten. Unter diesen Rechten wurde namentlich begriffen:
a) die unbeschränkte Freiheit, sich in jedem zu dem Bunde ge-
hörenden oder mit ihm im Frieden lebenden Staate aufzuhalten,
b) der Fortbestand der früheren Familienverträge und die Be-
fugnis der Familien, über ihre Güter und Familienverhältnisse
verbindliche Verfügungen zu treffen, welche jedoch dem Souverän
vorgelegt und bei der höchsten Landesstelle zur allgemeinen
Kenntnis und Nachachtung gebracht werden mußten. Alle bisher
dagegen erlassenen Verordnungen sollten für künftige Stellen nicht
weiter anwendbar sein®, c) privilegierter Gerichtsstand und Be-
freiung von aller Militärpflicht, d) die Ausübung der bürgerlichen
und peinlichen Gerechtigkeitspflege in erster und, wo die Besitzung
lichen Familie (1911), derselbe, Prädikat- und. Titelrecht der deutschen
Standesherren ; Derselbe, Die standesherrliche Schiedsgerichtsbarkeit, ihre
Zuständigkeit und ihre Grenzen im heutigen Rechte (1912); Derselbe, Die
Ebenbürtigkeitsfrage im Hause Croy 1; K. Scholly, Das Autonomierecht
des hohen Adels (1894); A. Diepolder, Umfang der Steuerfreiheit der Standes-
herren in Bayern (189%); D. Goldschmidt, Die Sonderstellung der Mediati-
sierten Preußens (Marburger Arbeiten, herausgeg. v. W. Schücking, Heft 8);
L. Curtaz, Die Autonomie der standesherrl. Familien Badens (Heidelb. Diss.,
1908); G. Heyer, Die Standesherren des Großherzogtums Hessen und ihre
Rechtsverhältnisse (1897); Wehner, ‚Die privatrechtliche Sonderstellung der
hessischen Standesherren (1903), — Über die partikularrechtlichen Besonder-
heiten in Preußen, Bayern, Württemberg, Sachsen, Baden, Hessen sind
außerdem die oben $ 2283 Anm. 1 angegebenen Darstellungen des Staatsrechts
dieser Länder zu vergleichen.
®2 Rheinbundsakte vom 12, Juli 1806 Art. 27 u. 28.
® Bundesakte vom 8. Juni 1815 Art. 14.
‚..* Dem Einflusse der Landesgesetzgebung sollte das Eigentum dadurch
nicht entzogen sein. Über die ın dieser Beziehung in Württemberg und
Nannover „orgekommenen Streitigkeiten vgl. H. A. Zachariä Bd. I 5 97
6 Durch diese Bestimmung wurden die älteren Hausgesetze und Familien-
statuten, welche in der Rheinbundszeit aufgehoben waren, wieder hergestellt.
Vgl. H. A. Zachariä 1 523 N. 4; H, Schulze a. a. 0. 1360