Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

094 Zweiter Teil. Viertes Buch. 3 231. 
Normen über die Behandlung der Vereine für alle deutschen 
Stasten aufzustellen. Er ist jedoch in vielen Ländern nicht ein- 
geführt, in anderen nach Auflösung des deutschen Bundes wieder 
beseitigt worden. [In den meisten Staaten ergingen seit 1848 zur 
Regelung des Vereins- und Versammlungswesens Landesgesetze. 
Sie bezogen sich durchweg sowohl auf Vereine wie auf Versamm- 
lungen, erstreckten sich nur auf die öffentlichrechtliche, insbesondere 
lizeirechtliche Seite der Materie und ließen die privatrechtlichen 
erhältnisse der Vereine unberührt?. An die Stelle dieser parti- 
kularen Vereinsgesetze sind reichsgesetzliche Namen getreten. Zu- 
nächst hat sich das Reich darauf beschränkt, das Vereins- und 
Versammlungswesen in einzelnen Richtungen und Beziehungen zu 
ordnen !9; im Jahre 1908 aber entschloß es sich zu einer zusammen- 
fassenden Regelung der Materie: Reichsvereinsgesetz vom 
19. April 1908'!. Dieses Gesetz (RVG) ersetzt und beseitigt 
die erwähnten Landesgesetze. Es enthält die Anerkennung der 
Versammlungs- und Vereinsfreiheit und eine erschöpfende Ordnung 
der polizeirechtlichen Beschränkungen dieser Freiheit. Die privat- 
rechtlichen Verhältnisse der Vereine einschließlich der Frage des 
Erwerbs der Rechtsfähigkeit regeln sich nicht nach dem RVG, 
sondern nach dem BGB und den besonderen, auf Wirtschafts- 
genossenschaften, Handelsgesellschaften und Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung bezüglichen Privatrechtsgesetzen des Reiches]. 
8 231. 
[Nach dem RVG unterliegen nichtpolitische Vereine 
nur der Beschränkung, daß ihre Zwecke nicht den Strafgesetzen 
zuwiderlaufen dürfen (RVG 88 1, 2!., Die früher bestehenden 
Verbote gegen Arbeiterkoalitionen sind durch die GewO beseitigt 
worden?. Ebenso ist die für die Errichtung von Aktiengesell- 
schaften erforderliche staatliche Genehmigung reichsgesetzlich auf- 
gehoben®. Die Rechtsfähigkeit (Eigenschaft als juristische 
® Ein Verzeichnis dieser Landesgesetze in der Voraufl. $ 230 Anm. 9 
Literatur über sie dort Anm. 1. 
10 (Vgl. Reichstegswahl es. vom 81. Mai 1869, 8 17; GewO 8$ 152, 153; 
StraB 88 128, 129; MilStrG o 101; RMilGes. $ 49 Abs. 2; Ges. betr. das 
Vereinswesen vom 11. Dez. 1899 (RGBI 699). Diese Gesetze sind auch nach 
dem RVG in Kraft ‚geblieben, soweit sie durch dessen $ 23 nicht abgeändert 
oder aufgehoben worden sind) 
11 [Abgeändert durch RGes. vom 26. Juni 1916, RGBI 685 (Bestimmungen 
zugunsten der Assoziationen von Arbeitgebern und Arbeitern, insbesondere 
der Gewerkschaften) und RGes. vom 19. April 1917, RGBI 361 (Aufhebung 
der Vorschrift, wonach Verhandlungen in öffentlichen Versammlungen in 
deutscher Bprache zu führen sind)]. 
I Ein Verein, dessen Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft, kann auf- 
gelöst werden: RVG $ 2. 
» RGewO vom 1. Juli 1883 SS 152—154. [$ 153 aufgehoben durch G. 
vom 22. Mai 1918, RGBI 423]. 
® RG, betr. die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktien- 
gesellschaften, vom 11. Juni 1870 und 18. Juli 1834.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.