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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Rechtsverhältnisse der Versammlungen, Vereine und Korporationen. §§ 230 - 232.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Erster Abschnitt. Rechtsverhältnisse der einzelnen Individuen.
  • Zweiter Abschnitt. Rechtsverhältnisse der Versammlungen, Vereine und Korporationen. §§ 230 - 232.
  • Dritter Abschnitt. Rechtsverhältnisse der Religionsgesellschaften.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

094 Zweiter Teil. Viertes Buch. 3 231. 
Normen über die Behandlung der Vereine für alle deutschen 
Stasten aufzustellen. Er ist jedoch in vielen Ländern nicht ein- 
geführt, in anderen nach Auflösung des deutschen Bundes wieder 
beseitigt worden. [In den meisten Staaten ergingen seit 1848 zur 
Regelung des Vereins- und Versammlungswesens Landesgesetze. 
Sie bezogen sich durchweg sowohl auf Vereine wie auf Versamm- 
lungen, erstreckten sich nur auf die öffentlichrechtliche, insbesondere 
lizeirechtliche Seite der Materie und ließen die privatrechtlichen 
erhältnisse der Vereine unberührt?. An die Stelle dieser parti- 
kularen Vereinsgesetze sind reichsgesetzliche Namen getreten. Zu- 
nächst hat sich das Reich darauf beschränkt, das Vereins- und 
Versammlungswesen in einzelnen Richtungen und Beziehungen zu 
ordnen !9; im Jahre 1908 aber entschloß es sich zu einer zusammen- 
fassenden Regelung der Materie: Reichsvereinsgesetz vom 
19. April 1908'!. Dieses Gesetz (RVG) ersetzt und beseitigt 
die erwähnten Landesgesetze. Es enthält die Anerkennung der 
Versammlungs- und Vereinsfreiheit und eine erschöpfende Ordnung 
der polizeirechtlichen Beschränkungen dieser Freiheit. Die privat- 
rechtlichen Verhältnisse der Vereine einschließlich der Frage des 
Erwerbs der Rechtsfähigkeit regeln sich nicht nach dem RVG, 
sondern nach dem BGB und den besonderen, auf Wirtschafts- 
genossenschaften, Handelsgesellschaften und Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung bezüglichen Privatrechtsgesetzen des Reiches]. 
8 231. 
[Nach dem RVG unterliegen nichtpolitische Vereine 
nur der Beschränkung, daß ihre Zwecke nicht den Strafgesetzen 
zuwiderlaufen dürfen (RVG 88 1, 2!., Die früher bestehenden 
Verbote gegen Arbeiterkoalitionen sind durch die GewO beseitigt 
worden?. Ebenso ist die für die Errichtung von Aktiengesell- 
schaften erforderliche staatliche Genehmigung reichsgesetzlich auf- 
gehoben®. Die Rechtsfähigkeit (Eigenschaft als juristische 
® Ein Verzeichnis dieser Landesgesetze in der Voraufl. $ 230 Anm. 9 
Literatur über sie dort Anm. 1. 
10 (Vgl. Reichstegswahl es. vom 81. Mai 1869, 8 17; GewO 8$ 152, 153; 
StraB 88 128, 129; MilStrG o 101; RMilGes. $ 49 Abs. 2; Ges. betr. das 
Vereinswesen vom 11. Dez. 1899 (RGBI 699). Diese Gesetze sind auch nach 
dem RVG in Kraft ‚geblieben, soweit sie durch dessen $ 23 nicht abgeändert 
oder aufgehoben worden sind) 
11 [Abgeändert durch RGes. vom 26. Juni 1916, RGBI 685 (Bestimmungen 
zugunsten der Assoziationen von Arbeitgebern und Arbeitern, insbesondere 
der Gewerkschaften) und RGes. vom 19. April 1917, RGBI 361 (Aufhebung 
der Vorschrift, wonach Verhandlungen in öffentlichen Versammlungen in 
deutscher Bprache zu führen sind)]. 
I Ein Verein, dessen Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft, kann auf- 
gelöst werden: RVG $ 2. 
» RGewO vom 1. Juli 1883 SS 152—154. [$ 153 aufgehoben durch G. 
vom 22. Mai 1918, RGBI 423]. 
® RG, betr. die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktien- 
gesellschaften, vom 11. Juni 1870 und 18. Juli 1834.
	        

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