Rechtsverhältnisse der. Untertanen. 8 241. 1021
Ordnung erforderlichen polizeilichen Vorschriften, die Regelung
der streitigen Kirchen, Pfarr- und Küstereibausachen, sowie die
Vollstreckung der einstweiligen Entscheidungen in diesen Sachen,
die Beitreibung kirchlicher Abgaben, die Leitung der Kirchen-
buchführung, soweit die Kirchenbücher noch zur Beurkundung.
des Personenstandes dienen, die Ausstellung von Attesten über
das Vorhandensein derjenigen Tatsachen, welche den Anspruch
auf Kostenfreiheit begründen !%,
Von den preußischen Gesetzen über das Verhältnis des Staates
zur Kirche (oben 1008 und N. 11) finden auf die evangelische Kirche
Anwendung: 1. die Bestimmungen über die Vorbildungund An-
stellung von Geistlichen. Es besteht aber kein Einspruchs-
recht der Staatsbehörden bei Anstellungen evangelischer Geist-
lichen 15, 2. Die Vorschriften über die Grenzen der kirchlichen
Disziplinar- und Strafgewalt. — Ebenso wie die preußi-
schen erstrecken sich die badischen und hessischen Gesetze ber
Vorbildung und Anstellung von Geistlichen und kirchliche Dis-
ziplinar- und Strafgewalt auf die evangelische Kirche?*. Das in
einzelnen Staaten (Bayern, Württemberg, Baden) für"die evange-
lische Kirche festgehaltene Placet ist praktisch ohne Bedeutung 7.
Die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit in bezug auf Streitig-
keiten über kirchliche Rechte und Verbirdlichkeiten besteht auch
für den Bereich der evangelischen Kirche 8,
Im Gegensatz zu Deutschland hat sich die protestantische
Kirche Frankreichs unabhängig vom Staate entwickelt. Infolge-
dessen besteht in Elsaß-Lothringen kein landesherrliches
Kirchenregiment. Dagegen sind im französischen Rechte besondere
Hobeitsrechte über die protestantische Kirche ähnlich denen über
die katholische entwickelt 1%, welche auch im Reichslande Geltung
esitzen.
8. Die übrigen Religionsgesellschaften.
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Für die kleineren christlichen Religionsgesell-
schaften hat sich das Bedürfnis einer besonderen staatlichen
Aufsicht nicht herausgestellt, so daß es in dieser Beziehung an
16 Preuß. G. vom $. Juni 1876 Art. 28, G. vom 6. April 1878 Art. 31,
G. vom 6. August 1883 Art. 20, G. vom 19. März 1886 Art. 17, G. vom 1. März
1897 Art. 6, G. vom 28. Sept. 1899 Art, Een
15 G. vom 11. Mai 1873 8 28. Über einzelne Ausnahmefälle vgl
Hinschius, Kirchengesetze des Jahres 1873 8. 155 u. 156.
16 Besondere staatsgesetzliche Bestimmungen über das Disziplinar-
verfahren gegen evangelische Kirchendiener bestehen in Braunschweig (G.
vom 15. Juni 18%).
1? Vgl. Hinschius in Marquardsens Handbuch 348 ff. .
ı8 Vgl. $ 237 8. 1011 N. 9.
19 Die organischen Artikel für die protestantische Kirche beruhen auf
dem G. vom 18. germinal des Jahres X,