Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Rechtsverhältnisse der. Untertanen. 8 241. 1021 
Ordnung erforderlichen polizeilichen Vorschriften, die Regelung 
der streitigen Kirchen, Pfarr- und Küstereibausachen, sowie die 
Vollstreckung der einstweiligen Entscheidungen in diesen Sachen, 
die Beitreibung kirchlicher Abgaben, die Leitung der Kirchen- 
buchführung, soweit die Kirchenbücher noch zur Beurkundung. 
des Personenstandes dienen, die Ausstellung von Attesten über 
das Vorhandensein derjenigen Tatsachen, welche den Anspruch 
auf Kostenfreiheit begründen !%, 
Von den preußischen Gesetzen über das Verhältnis des Staates 
zur Kirche (oben 1008 und N. 11) finden auf die evangelische Kirche 
Anwendung: 1. die Bestimmungen über die Vorbildungund An- 
stellung von Geistlichen. Es besteht aber kein Einspruchs- 
recht der Staatsbehörden bei Anstellungen evangelischer Geist- 
lichen 15, 2. Die Vorschriften über die Grenzen der kirchlichen 
Disziplinar- und Strafgewalt. — Ebenso wie die preußi- 
schen erstrecken sich die badischen und hessischen Gesetze ber 
Vorbildung und Anstellung von Geistlichen und kirchliche Dis- 
ziplinar- und Strafgewalt auf die evangelische Kirche?*. Das in 
einzelnen Staaten (Bayern, Württemberg, Baden) für"die evange- 
lische Kirche festgehaltene Placet ist praktisch ohne Bedeutung 7. 
Die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit in bezug auf Streitig- 
keiten über kirchliche Rechte und Verbirdlichkeiten besteht auch 
für den Bereich der evangelischen Kirche 8, 
Im Gegensatz zu Deutschland hat sich die protestantische 
Kirche Frankreichs unabhängig vom Staate entwickelt. Infolge- 
dessen besteht in Elsaß-Lothringen kein landesherrliches 
Kirchenregiment. Dagegen sind im französischen Rechte besondere 
Hobeitsrechte über die protestantische Kirche ähnlich denen über 
die katholische entwickelt 1%, welche auch im Reichslande Geltung 
esitzen. 
8. Die übrigen Religionsgesellschaften. 
8 241. 
Für die kleineren christlichen Religionsgesell- 
schaften hat sich das Bedürfnis einer besonderen staatlichen 
Aufsicht nicht herausgestellt, so daß es in dieser Beziehung an 
16 Preuß. G. vom $. Juni 1876 Art. 28, G. vom 6. April 1878 Art. 31, 
G. vom 6. August 1883 Art. 20, G. vom 19. März 1886 Art. 17, G. vom 1. März 
1897 Art. 6, G. vom 28. Sept. 1899 Art, Een 
15 G. vom 11. Mai 1873 8 28. Über einzelne Ausnahmefälle vgl 
Hinschius, Kirchengesetze des Jahres 1873 8. 155 u. 156. 
16 Besondere staatsgesetzliche Bestimmungen über das Disziplinar- 
verfahren gegen evangelische Kirchendiener bestehen in Braunschweig (G. 
vom 15. Juni 18%). 
1? Vgl. Hinschius in Marquardsens Handbuch 348 ff. . 
ı8 Vgl. $ 237 8. 1011 N. 9. 
19 Die organischen Artikel für die protestantische Kirche beruhen auf 
dem G. vom 18. germinal des Jahres X,
	        
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