Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Zeit ‘des alten deutschen Reiches. 8$ 30, 3L 93 
welche keine offizielle Gültigkeit hatten, sondern Privatarbeiten 
waren®. Für die Unterhaltung des Reichskammergerichtes wurden 
seit 1548 besondere Beiträge, die sogenannten Kammerzieler 
gezahlt. 
6. Die Kreisverfassung !. 
8 30. 
Im Jahre 1500 war das Gebiet des deutschen Reiches für die 
Wahl der Vertreter zum Reichsregiment in sechs Kreise ein- 
geteilt worden: den bayrischen, schwäbischen, fränkischen, ober- 
rheinischen, niederrheinisch - westfälischen und niedersächsischen 
Kreis?, Die österreichischen, burgundischen und kurfürstlichen 
Besitzungen wurden in die Einteilung nicht eingeschlossen, weil 
für sie bereits besondere Vertreter im Reichsregiment saßen. Die 
Kreiseinteilung erwies sich auch für andere Zwecke, namentlich 
für Aufrechterhaltung des Landfriedens, Vollziehung der Reichs- 
schlüsse und reichsgerichtlichen Urteile und Präsentation der Bei- 
sitzer zum Reichskammergericht als brauchbar. Deshalb ließ 
man sie auch nach dem Aufhören des Reichsregiments fortbestehen 
und im Jahre 1512 traten der Kaiser mit seinen Erblanden und 
die Kurfürsten mit ihren Gebieten derselben ebenfalls bei. So 
wurden vier neue Kreise; der österreichische, burgundische, kur- 
rheinische und obersächsische gebildet®. Die Kreise bekamen 
später auch die Aufsicht über das Münzwesen und waren seit 1555 
die Grundlage der Reichsmilitärverfassung. Eine reichsgesetzliche 
Regelung erhielten die Verhältnisse derselben durch die Kreis- 
ordnung von 1521*, die vom Reichsregiment erlassene Land- 
friedensordnung von 15225 und die sogenannte Exekutionsordnung 
von 1555®. Jeder Kreis hatte seine besondere Verfassung mit 
einem kreisausschreibenden Fürsten, einem Kreisobersten, Kreis- 
en und Kreisständen, 
Außerhalb der Kreiseinteilung stand Böhmen, einzelne kleinere 
gräfliche Gebiete und die Besitzungen der Reichsritterschaft. 
IV. Die Landesverfassung. 
8 31. 
Mit der Entstehung der Landeshoheit (oben $ 19 S. 65) hatten 
sich zwischen den König und die Reichsuntertanen Mittelgewalten 
eingeschoben. Dadurch war im Reiche der Unterschied zwischen 
— 
  
® Usualmatrikel des Kammergerichts von 1745 bei Zeumer 500 ff. 
1 Frhr. E, Langwerth v. Simmern, Die Kreisverfassung Maximilians I. 
und der schwäbische Reichskreis in ihrer rechtageschichtlichen Entwicklung 
bis zum Jahre 1648, Heidelberg 1896. 
® Reichsregimentsordnung von 1500 88 5 fl. 
®R. A. zu Trier und Köln von 1512 $$ 11 u. 12. 
* Neue Sammlung 2 211 ff. 
6 Ebendas. 229 ft. 
® Ebendas. 8 20 ff.
	        
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