Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

1042 Nachtrag. 
nachgebildet, aus Vertretern der einzelnen Gliedstaatsregierungen 
besteht und nicht nur bei der Gesetzgebung, sondern auch ei 
der Verwaltung des Reiches beteiligt ist®®, 
Der Entwurf wurde am 4. März 1919 einem Ausschuß von 
28 Mitgliedern überwiesen, der zu der Zeit, da diese Zeilen ge- 
schrieben werden’(15. April), seine Arbeit noch nicht vollendet hat. 
3° Der Entw. II adoptiert also nicht das „Stastenhaussystem“, sondern 
das „Bundesratssystem“. Über den Unterschied der beiden Systeme vgl. 
Anschütz, DJZ 1919 118, 119, 202, 203 und Deutsche Politik, 1919 Heft 4 
8.111 ff.; Max Weber, Deutschlands künftige Staatsform (1919) 19 ff.; Thom 
Annalen für soziale Politik u. Gesetzgebung 6 423 ff. -- Zum Entwurf ii 
im ‚allgemeinen: Gmelin, Entspricht der zweite Reichsverfassungsentwurf 
unseren Entartungen? (1919); E. Kaufmann, Grundfragen der künftigen 
RVerf (1919), Derselbe im „Iag“ (Ausgabe B) 1919 Nr. 43, 49, 50.