Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Kleine Nachträge und Berichtigungen. 
Zu 2 Anm. 2: Von Meineckes Werk erschien die 9, Aufl. 1915. Kjellen, 
r Staat als Lebensform (1917); J. Seipel, Nation und Staat (1916). 
Zu 8 12 Anm. d (Schwarzburg): Francke, ArchÖffR 85 462 ff. 
Zu $ 31 Anm. a: Tezner, Das ständisch-monarchische Staatsrecht, Girünhuts 
tschr. 41; v. Below, Der deutsche Staat des Mittelalters (1914), Zu 
8. 96 (Widerstandsrecht): Kern, Gottesgnadentum und Widerstandskraft 
im früheren Mittelalter 19; Wolzen orff, Staatsrecht und Naturrecht 
in der Lehre vom Widerstandsrecht des Volkes gegen rechtswidrige 
Ausübung der Staatsgewalt (1916). 
Zu | 58 Anm. 1 noch: Brandenburg, Die Reichsgründung, 2 Bde. (1916). 
Zu 5 59 Anm. 10: Bergsträsser, Das schwarzrotgoldene Parlament 1848/49 
und sein Verfassungswerk (1919). 
Zu 8 59 S. 175, 176 (preußische Unionspolitik): F. Meinecke, Radowitz und 
die deutsche Revolution (1913). 
Zu $ 74, Ze: Giese, Verfügungen über deutsches Staatsgebiet, ArchÖfR 
Zu 8 75 S. 245 ff.: Kommentare zum Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 
1913 sind verfaßt u. a. von v. Keller und Trautmann (1914), Magnus (1917). 
Zu 8 80 Anm, 11: Triepel, Reichsaufsicht 173 ff, 261 ff. 
Zu 5 80 Anm. 32: Der Satz „In Bayern hat es keine Geltung erlangt“ ist 
zu ersetzen durch: In Bayern ist es eingeführt durch RG vom 80. Juni 
1913. Vgl. 8. 265 Anm. 2 a. E, S, 429 Anm. 18. 
Zu $ 84 Anm. a; R. Bezzenberger, Über die Verleihung und Entziehung 
von Orden und Ehrentiteln, durch den König von Preußen (Breslauer 
Diss., 1914); Braun im ArchÖffR 84 287 ff. 
Zu 8 89 5. 302. Zugehörigkeit zu einem fremden, insbes. feindlichen Staat 
ist kein Sukzessionshindernis: Schoen, DJZ 28 (1918) 209 ff. 
Zu S 97 Anm. 6, Zeile 5 v. u. Das Zitat muß lauten: WStVR 2 728 £. 
Zu 8 99 S. 346, 347. Der Satz „Aufgehoben sind“ bis „eintreten lassen“ 
eruht auf einem Irrtum und entspricht nicht derAnsicht des Bearbeiters. 
Str&aB 8 34 sagt nicht, daß nur in dem von ihm bezeichneten Falle 
(Verlust der bürger!. Ehrenrechte) die Unfähigkeit, zu wählen und ge- 
wählt zu werden als Straffolge eintreten soll, sondern nur, daß sie in 
diesem Falle eintreten soll. Die Anm. 6, 7 angegebenen Landesgesetze 
sind demnach nicht aufgehoben, sondern unberührt geblieben. 8. 347 
2. 4 v. 0. ist folgerichtig „dagegen“ zu ersetzen durch „Ebenso“. 
Zu 8 99 S. 349. Die Fassung des Satzes „Die letztere Bestimmung“ bis 
„angehört haben“ beruht auf einem Versehen. Der Satz muß lauten: 
„Die letztere Bestimmung findet nicht nur Anwendung auf solche 
Personen, welche vor Erwerb der betreffenden Staatsangehörigkeif einem 
außerdeutschen, sondern auch auf solche, welche bisher einem 
deutschen Staat angehört haben.“ , 
Zu 8 101 S. 354 (geheims Wahl): J. Rosenthal, Über den reichsrechtlichen 
Schutz de ahlgeheimnisses (Abhandlung von Zorn und Stier-Somlo, 
). 
Zu $ 102 $. 358 (Ausschluß zur Strafe): Loening, Die Ausschließung aus 
der Volksvertretung, VerwArch 26 367 ff. 
Zu 8 113 S. 4387: F.X, Pfeiffer, Das kommunale Wahlrecht in den deutschen 
undesstaaten (1918). 
Zu S 120 5. 4714 2.9 v. 0. ist statt „eine Gesamtheit“ zu setzen: „die Ge- 
samtheit“. 
Zu 8 122 (allgemeine Charakteristik der Reichsverfassung): E. Kaufmann, 
ismarcks Erbe in der RVerf. (1917). 
G. Meyer-Anschütz, Deutsches Staatsrecht. III. 7. Aufl. 67