Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

1044 Kleine Nachträge und Berichtigungen. 
Zu $ 129 S, 504: W. Kalischek, Der Ausschluß des Reichstagswahlrechts 
(Frankfurter Diss. 1918). 
Zu $ 129 S. 507, (Wahlgeheimnis): vgl. die oben zu $ 101 8. 354 angeführte 
Schrift von Rosenthal. 
Zu 8 185 S. 526 (Reichskanzler und preußische Regierung): Anschütz, Die 
reußische Wahlreform (1917) 8H., 13f.; E. Kaufmann a. a. O. 85 ff.; 
riepel, Reichsaufsicht 714. 
Zu $ 136 S. 535. Vom Reichsamt des Innern wurde 1917 das Reichswirt- 
schaftsamt und von diesem 1918 das Reichsarbeit samt abgetrennt: 
Kaiserl. Erlasse v. 21. Okt. 1917 (RGBl 963) und v. 4. Okt. 1918 (BGBl 
1231). 
Zu 8 148 S. 603. Die Arreststrafe ist in Preußen durch G. vom 25, März 
1917 (G. 8. 49) aufgehoben worden. 
Zu 8 155 S. 689. In der letzten Zeile des Textes muß es statt „formellen“ 
eißen: „materiellen“. 
Zu $ 158 Anm. 11: W. Hildesheimer, Über die Revision moderner Staats- 
verfassungen (Zorn u. Stier-Somlos Abhandlungen XIV 1, 1918) 
Zu $ 164 S. 694 ff. („vertragsmäßige Grundlagen“): Wenzel, Zur Lehre der 
vertragsmäßigen Elemente der Reichsverfassung (Zorn u. Stier-Somlos 
Abhandlungen, V 1, 1909); E. Kaufmann a. a. 0. 30 ff. 
Zu 8 164 S. 695 ff.: E. Jacobi, Der Rechtsbestand der deutschen Bundes- 
staaten (1917); Oeschey, Wandlungen der Bundesstaaten und Art. 6 der 
RVerf., ArchÖffR 83 185. 
Zu $ 212 Anm. e: Durch das RGes. vom 26. Juli 1918 (RGBI 959) wurde 
eine oberste Spruch- und Beschlußbehörde für Reichsabgabensachen 
unter dem Namen „Reichsfinanzhof“ errichtet, Der Sitz dieser Behörde 
ist in München. Der Reichsfinanzhof ist oberste Spruchbehörde zunächst 
für folgende Reichsabgaben: Wehrbeitrag, Besitzsteuer, Kriegsabgaben, 
Erbschaftssteuer, Umsatzsteuer, Reichsstempelabgaben, Wechselstempel, 
Abgaben von Personen- und Güterverkehr, Kohlensteuer. Der Reichs- 
finanzhof kann mittels Rechtsbeschwerde nach Erschöpfung des landes- 
rechtlich geordneten Rechtsmittelzuges angerufen werden. Alsdann ent- 
scheidet der Reichsfinanzhof im „Spruchverfahren“. Im „Beschluß- 
verfahren“ („als Beschlußbehörde“) entscheidet der Reichsfinanzhof über 
Beschwerden nach $ 6 des Doppelsteuergesetzes vom 22. März 1909 
und über die Verteilung des Besteuerungsrechts zur Beseitigung einer 
durch das Doppelsteuergesetz nicht verwehrten Doppelbesteuerung bei 
der Heranziehung zu direkten Steuern in verschiedenen Bundesstaaten 
oder in Gemeinden verschiedener Bundesstaaten. Die Reichsregierung 
und die obersten Landesfinanzbehörden können Fragen der Ausl 
von Vorschriften der Reichsabgabengesetze dem Reichsfinanzhof zur 
Begutachtung vorlegen. 
a nn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.