1044 Kleine Nachträge und Berichtigungen.
Zu $ 129 S, 504: W. Kalischek, Der Ausschluß des Reichstagswahlrechts
(Frankfurter Diss. 1918).
Zu $ 129 S. 507, (Wahlgeheimnis): vgl. die oben zu $ 101 8. 354 angeführte
Schrift von Rosenthal.
Zu 8 185 S. 526 (Reichskanzler und preußische Regierung): Anschütz, Die
reußische Wahlreform (1917) 8H., 13f.; E. Kaufmann a. a. O. 85 ff.;
riepel, Reichsaufsicht 714.
Zu $ 136 S. 535. Vom Reichsamt des Innern wurde 1917 das Reichswirt-
schaftsamt und von diesem 1918 das Reichsarbeit samt abgetrennt:
Kaiserl. Erlasse v. 21. Okt. 1917 (RGBl 963) und v. 4. Okt. 1918 (BGBl
1231).
Zu 8 148 S. 603. Die Arreststrafe ist in Preußen durch G. vom 25, März
1917 (G. 8. 49) aufgehoben worden.
Zu 8 155 S. 689. In der letzten Zeile des Textes muß es statt „formellen“
eißen: „materiellen“.
Zu $ 158 Anm. 11: W. Hildesheimer, Über die Revision moderner Staats-
verfassungen (Zorn u. Stier-Somlos Abhandlungen XIV 1, 1918)
Zu $ 164 S. 694 ff. („vertragsmäßige Grundlagen“): Wenzel, Zur Lehre der
vertragsmäßigen Elemente der Reichsverfassung (Zorn u. Stier-Somlos
Abhandlungen, V 1, 1909); E. Kaufmann a. a. 0. 30 ff.
Zu 8 164 S. 695 ff.: E. Jacobi, Der Rechtsbestand der deutschen Bundes-
staaten (1917); Oeschey, Wandlungen der Bundesstaaten und Art. 6 der
RVerf., ArchÖffR 83 185.
Zu $ 212 Anm. e: Durch das RGes. vom 26. Juli 1918 (RGBI 959) wurde
eine oberste Spruch- und Beschlußbehörde für Reichsabgabensachen
unter dem Namen „Reichsfinanzhof“ errichtet, Der Sitz dieser Behörde
ist in München. Der Reichsfinanzhof ist oberste Spruchbehörde zunächst
für folgende Reichsabgaben: Wehrbeitrag, Besitzsteuer, Kriegsabgaben,
Erbschaftssteuer, Umsatzsteuer, Reichsstempelabgaben, Wechselstempel,
Abgaben von Personen- und Güterverkehr, Kohlensteuer. Der Reichs-
finanzhof kann mittels Rechtsbeschwerde nach Erschöpfung des landes-
rechtlich geordneten Rechtsmittelzuges angerufen werden. Alsdann ent-
scheidet der Reichsfinanzhof im „Spruchverfahren“. Im „Beschluß-
verfahren“ („als Beschlußbehörde“) entscheidet der Reichsfinanzhof über
Beschwerden nach $ 6 des Doppelsteuergesetzes vom 22. März 1909
und über die Verteilung des Besteuerungsrechts zur Beseitigung einer
durch das Doppelsteuergesetz nicht verwehrten Doppelbesteuerung bei
der Heranziehung zu direkten Steuern in verschiedenen Bundesstaaten
oder in Gemeinden verschiedener Bundesstaaten. Die Reichsregierung
und die obersten Landesfinanzbehörden können Fragen der Ausl
von Vorschriften der Reichsabgabengesetze dem Reichsfinanzhof zur
Begutachtung vorlegen.
a nn