Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

108 Erster Teil. Zweites Buch. $ 36. 
In dem Frieden zu Wien vom 14. Oktober 18091® mußte 
Österreich neue Abtretungen an Bayern machen, welches außer- 
dem Bayreuth und Regensburg erhielt!. Der Fürst-Primas, dem 
schon durch Art. 22 der Rheinbundsakte die Freie Stadt Frankfurt 
zugesprochen war, bekam als Entschädigung für das abgetretene 
Regensburg die bisher unter französischer Administration stehenden 
Fürstentümer Hanau und Fulda und nahm den Titel „Großherzog 
von Frankfurt“ an!®. Durch das organische Senatuskonsult vom 
13. Dezember 1810 !% wurden Teile des Großherzogtums Berg, ein 
großer Teil des Königreiches Westfalen, die Länder der Herzöge 
von Oldenburg und Aremberg und der Fürsten von Salm, die drei 
Hansestädte und Lauenburg als Departements der oberen Ems, 
der Weser- und Elbmündungen dem französischen Kaiserreiche 
einverleibt. 
Infolge der Ereignisse des Jahres 1813 löste sich der Rhein- 
bund tatsächlich auf. Eine ausdrückliche Erklärung seiner Auf- 
hebung hat niemals stattgefunden. 
S 36. 
Auf Grund der Rheinbundsakte wurden die Länder von 72 
reichsständischen Fürsten und Grafen, die Reichsstädte Nürnberg 
und Frankfurt!, die Besitzungen des Deutschen und Johanniter- 
ordens? und sämtliche reichsritterschaftliche Gebiete den Staaten 
der Rheinbundsfürsten einverleibt®., 
Durch die Auflösung des deutschen Reiches hatten die Rhein- 
bundsfürsten Souveränetät in dem Sinne erworben, daß die 
bisher über ihnen stehende Reichsgewalt weggefallen war. Sie 
faßten diese Souveränetät aber vielfach so auf, als ob durch die- 
selbe auch alle Schranken, die für ihre fürstliche Macht im Innern 
der Territorien bestanden hatten, beseitigt wären. Sie legten sich 
daher auf Grund derselben die Befugnis bei, ihre landständischen 
Verfassungen durch einfache Kabinettsordres zu beseitigen, eine 
Maßregel, welche häufig durch die Verschiedenheit der in den ein- 
zelnen Teilen des Landes bestehenden ständischen Einrichtungen 
und die Notwendigkeit einer einheitlichen Repräsentation motiviert 
wurde. Namentlich gingen in dieser Weise die Herrscher der 
18 G. v. Meyer a. a. O. 113 ff. 
14 Vertrag mit Frankreich vom 28. Februar 1810, bei G. v. Meyer a. 2.0. 
118. — Verschiedene Verträge über Territorialregulierun en zwischen Bayern, 
Würzburg, Württemberg, Baden und Hessen, ebenda 121 ff. 
15 Vertrag vom 16. Februar 1810 bei G. v. Meyer a. a. O. 111 ff. 
16 G. v. Meyer a. a. O. 105 ff. — Vgl. Vertrag mit Westfalen vom 10. Mai 
1811, ebenda 109 ft. | 
1 Augsburg war schon durch Art, 13 des Preßburger Friedens an Bayern 
gekommen. 
® Die vollständige Aufhebung des Deutschordens erfolgte erst durch 
kaiserliches Dekret vom 24. April 1809 (bei G. v. Meyer a. a. 0, 93). 
® Rh.B. A. Art. 13—25.
	        
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