Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

114 Erster Teil. Drittes Buch. $ 38. 
sollte. Österreich trat demselben durch den Vertrag von Teplitz 
am 9. September 1813® bei. 
In der Proklamation, welche der russische Generalfeldmarschall 
Fürst Kutusow-Smolenskoi im Namen der Herrscher Preußens und 
Rußlands d. d. Kalisch, den 13./23. März 1813 erließ*, war den 
Fürsten und Völkern Deutschlands die Rückkehr ihrer Freiheit 
und Unabhängigkeit und die Wiedergeburt ihres ehrwürdigen 
Reiches zugesichert worden. Während man aber von preußischer 
Seite eine feste und einheitliche Organisation Deutschlands in der 
Weise erstrebte, daß Österreich und Preußen gemeinsam die 
Führung zustehen sollte, ging die österreichische Regierung zu- 
nächst auf die Herstellung eines losen Bundesverhältnisses hinaus 
und zeigte im weiteren Verlaufe der Verhandlungen nur insoweit 
Neigung, die Gesamtverfassung Deutschlands einheitlicher zu ge- 
stalten, als sie hoffen durfte, dadurch eine österreichische Hege- 
monie in Deutschland zu begründen. In den Alliancevertrag, den 
Österreich am 8. Oktober 1813 mit Bayern zu Ried abschloß®, 
wurde eine Klausel aufgenommen, durch welche letzteres die Auf- 
rechterhaltung seiner Souveränetät ohne jede Beschränkung zu- 
gesichert erhielt. Eine ähnliche Bestimmung kam auch in dem 
Vertrage vor, welcher mit Württemberg am 2. November 1813 zu 
Fulda abgeschlossen wurde®. Doch enthielt dieser gewisse Vor- 
behalte hinsichtlich der Neugestaltung Deutschlands. Noch ent- 
schiedener traten derartige Vorbehalte in denjenigen Verträgen 
hervor, welche bald nachher mit einer Reihe von kleineren deutschen 
Fürsten zum Abschluß gelangten”. Im Winter 1813—14 ver- 
ständigten sich die verbüindeten Mächte bereits dahin, daß Deutsch- 
land eine Bundesverfassung bekommen solltea, und demgemäß 
enthielt auch Artikel 6 des Pariser Friedens vom 30. Mai 1814® 
die Bestimmung: „Les &tats de l’Allemagne seront indöpendants 
et unis par un lien föderatif.“ 
Der Kongreß, welcher zum Zweck der Ordnung der 
europäischen Angelegenheiten nach Wien berufen war, wurde am 
1. November 1814 eröffnet. Zur Erledigung der deutschen Ver- 
8 G. v. Meyer a. a. O. 144 ff. 
4 G. v. Meyer a. a. 0. 146 ff. 
6 Vertrag zu Ried vom 8. Oktober 1813, Art. 4 u. Art. 1 (bei G. v. Meyer 
2.2. 0. 217 fl.) 
8 Vertrag Österreichs mit Württemberg zu Fulda vom 2. November 1813, 
Art. 4 (bei G. v. Meyer a. a. O. 223 ff.). 
' Vertrag Preußens mit Baden zu Frankfurt, vom 20. November 1813, 
Art. 4 (bei G. v. Meyer a. a. O. 225). Verträge Österreichs zu Frankfurt 
mit dem Großherzog von Hessen vom 28. November, Art. 4 (a.a.O. 226), 
mit dem Kurfürsten von Hessen vom 2. Dezember, Art. 2 (a. a. 0. 226) 
mit Nassau vom 24. November, Art. 4 (a.a.0. 228), mit Koburg-Saalfeld 
vom 24. November, Art. 4 (a. a. O. 229). 
& Vgl. M. Lehmann, Frhr. vom Stein 8 362 ff, (Verträge von Troyes 
und Chaumont), 
8 G. v. Meyer a. a. 0. 240 ff.
	        
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