Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Zeit des Deutschen Bundes. $ 41. 121 
nahme neuer Mitglieder durfte nur mit einstimmiger Genehmigung 
der vorhandenen stattfinden®”. Abtretungen an fremde Mächte 
erforderten die Zustimmung des Bundes, während diese bei Ab- 
tretungen an Mitverbündete nicht erforderlich war. Bei Ver- 
änderungen im Besitzstande der Bundesglieder änderten sich die 
Rechte und Pflichten derselben nur mit Zustimmung des Bundes®®,. 
Namentlich hatte dieser bei Erbanfällen darüber zu entscheiden, 
ob die Plenarstimmen des erloschenen Hauses auf den sukze- 
dierenden Stamm übergehen sollten ®, 
4. Rechtlicher Charakter des Deutschen Bundes. 
g al. 
Als Zweck des Bundes stellten die beiden Bundesgrund- 
verträge! übereinstimmend die Erhaltung der äußeren und 
inneren Sicherheit Deutschlands und der Unab- 
hängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen 
deutschen Staaten hin. Unter der Erhaltung der äußeren 
Sicherheit war die Verteidigung des deutschen Gebietes gegenüber 
fremden Mächten verstanden. Bei der Erhaltung der inneren 
Sicherheit hatte man teils die Verhütung von Streitigkeiten 
zwischen den einzelnen deutschen Staaten, teils die Unterdrückung 
revolutionärer Bewegungen im Auge. Die Erhaltung der inneren 
Sicherheit sollte jedoch nur insoweit Sache des Bundes sein, als 
eine Störung derselben für ganz Deutschland zu befürchten stand, 
Die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in den einzelnen 
Bundesstaaten war den Regierungen derselben überlassen?®. In 
dieser Zweckbestimmung lag gleichzeitig auch eine Kompetenz- 
grenze des Bundes®. 
Der Deutsche Bund war ein Stastenbund. 
[Das Rechtsverhältnis „Staatenbund“ ist oben $ 13 S. 45 da- 
hin definiert worden: Staatenbund ist die auf Vertrag beruhende, 
in diesem Sinne und nach ihrer rechtlichen Natur vertragsmäßige, 
organisierte Verbindung souveräner Staaten zur gemeinsamen 
aus dem Bunde auszutreten (Sezessionsrecht), wollte und konnte hiermit 
nicht beseitigt werden. Vgl. oben $ 13 8.48, Anschütz, Enzykl. 36 und Ebers, 
Lebre vom Staatenbunde 291—293. Preußen hat am 14. Juni 1866 (unten $ 61) 
von diesem Sezessionsrecht Gebrauch gemacht. Vgl. E. Kaufmann, Das 
Wesen des Völkerrechts und die clausula rebus sic stantibus, 29.) 
sW.S.A, art. 6. 12, 18. 
rt. 6. 
. Art. 16. 
rt. 2 und W.S. A. Art. 1. 
W.S.A. Art. 8: „Der Umfang und die Schranken, welche der Bund 
seiner Wirksamkeit vorgezeichnet hat, sind in der Bundesakte bestimmt, die 
der Grundvertrag und das erste Grundgesetz dieses Vereins ist. Indem die- 
selbe die Zwecke des Bundes ausspricht, bedingt und begrenzt sie zugleich 
dessen Befugnisse und Verpflichtungen.“ — Vgl. Kompetenzbestimmung vom 
12. Juni 1817 (G. v. Meyer a. a. 0. 2 40 fl.).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.