164 Erster Teil. Drittes Buch. $ 56.
publiziert, Unter Berufung auf den B. B. vom 23. August 1851
ielt sich jedoch der Herzog für befugt, durch zwei Verordnungen
vom 25. November 1851 über das geltende Staatsrecht und die
Organisation der Stände und über die Wahlen zur Stände-
versammlung die gesetzliche Geltung dieser Zusammenstellung zu.
beseitigen und eine anderweite Zusammensetzung der Stände-
versammlung anzuordnen.
Das Herzogtum Sachsen-Meiningen hatte ein Grund-
gesetz vom 4. September 1824 erhalten, in Sachsen-Hildburg-
hausen war an die Stelle der älteren landständischen Verfassung.
ein Grundgesetz vom 19. März 1818 getreten. Nach der Ver-
einigung der beiden Länder wurde mit einem aus den verschiedenen
Landesteilen berufenen ständischen Ausschusse das Grundgesetz
für die vereinigte landschaftliche Verfassung des Herzogtums
Sachsen-Meiningen vom 23. August 1829 vereinbart®®. Das Wahl-
gesetz stammt aus dem Jahre 1873.
Das Herzogtum Sachsen-Altenburg®® erhielt ein mit Zu-
stimmung der alten Stände festgestelltes Grundgesetz vom 29. April
1831. Verschiedene Abänderungen, welche dasselbe in den Jahren
1848 und 1849 erfuhr, sind durch spätere Gesetze meistens wieder
beseitigt worden. Namentlich wurde das Gesetz, die Wahlen
landschaftlicher Abgeordneten betreffend, vom 10. April 1848 durch
ein Wahlgesetz vom 3. August 1850 ersetzt. Die Verordnung
vom 12. März 1855 hob jedoch dieses Gesetz auf und stellte die
Bestimmungen des Grundgesetzes wieder her; sie wurde von den
neugewählten Ständen nachträglich genehmigt. Durch Gesetz
vom 1. Mai 1857 erfolgte eine Revision der betreffenden Vor-
schriften des Grundgesetzes. Das Gesetz vom 31. Mai 1870 endlich
hat das Wahlgesetz vom 3. August 1850 von neuem in Wirksam--
keit gesetzt. ,
Im Herzogtum Sachsen-Koburg war mit den reorgani-
sierten Landständen die Verfassungsurkunde vom 8. August 1821
vereinbart worden. In Sachsen-Gotha blieb die altständische
Verfassung bestehen, bis das Staatsgrundgesetz vom 26. März 1849.
an ihre Stelle trat. Beide Verfassungen wurden durch das gemein-
schaftliche Grundgesetz für die Herzogtümer Koburg und Gotha
vom 3. Mai 1852 beseitigt®’. Letzteres hat durch spätere Gesetze
einige Abänderungen erfahren, insbesondere durch das Wahlgesetz
vom 9. März 1904.
In den anhaltischen Herzogtümern war die altland-
ständische Verfassung seit Ende des siebzehnten Jahrhunderts
außer Übung gekommen. Anhalt-Dessau erhielt am 29. Ok-
tober 1848 eine mit einer konstituierenden Versammlung verein-
& (zoeckel, St.R. des Herzogt. Sa.-Meiningen, Jena 1905.
36 Geger in Poseners Staatsverfassungen des Erdballs (1909) 407 ff.
37 v. Bassewitz, Das Staatsgrundgesetz für die Herzogtümer S.-Koburg:
u. Gotha vom 3. Mai 1852 (1905).