Die Gründung des Deutschen Reiches. $ 67. 205.
haltung des gesetzlichen Verfahrens wurde durch Vereinsbeamte
überwacht. Die Verkündigung der Vereinsgesetze erfolgte in den
Gebieten der Vereinsmitglieder nach Maßgabe der daselbst geltenden
Formen. Als Organe bestanden für den Zollverein, analog dem
Norddeutschen Bunde, ein Zollbundesrat!!, ein Zollparlament !?
und die Krone Preußen als Zollpräsidium. — Durch den Vertrag
vom 8. Juli wurde der Zollverein auch auf die früher beim Zoll-
verein nicht beteiligten, zum Norddeutschen Bunde gehörigen
Staaten ausgedehnt. Innerhalb der Zollvereinsgrenze befand sich
das dem preußischen Zollsystem angeschlossene Großherzogtum
Luxemburg. |
Außerdem erhielt Art. 79 der norddeutschen Bundesverfassung
die Bestimmung, daß der Eintritt der süddeutschen Staaten
oder eines einzelnen derselben in den Norddeutschen Bund
auf Vorschlag des Bundespräsidiums im Wege der Bundesgesetz-
gebung erfolgte.
5. Die Gründung des Deutschen Reiches.
& 67.
Als im Juli des Jahres 1870 der Krieg zwischen dem Nord-
deutschen Bunde und Frankreich ausbrach, wurde von den süd-
deutschen Staaten den Schutz- und Trutzbündnissen sofort Folge ge-
geben. Während des Krieges entstand der Gedanke, alle deutschen
Staaten unter einer Verfassung zu einigen. Nachdem am 2. Sep-
tember die badische Regierung in einer an den Bundeskanzler des.
Norddeutschen Bundes gerichteten Denkschrift die Aufnahme der
süddeutschen Staaten in den Norddeutschen Bund sowie die Wieder-
herstellung der deutschen Kaiserwürde angeregt hatte!, sprach bald
darauf (noch im September) die bayrische Regierung dem Bundes-
präsidium des Norddeutschen Bundes gegenüber die Überzeugung
aus, daß die Entwicklung der politischen Verhältnisse Deutsch-
lands es notwendig mache, von dem Boden der völkerrechtlichen
Verträge zu einem Verfassungsbündnisse überzugehen ?, Auf ihre
Anregungen fanden Besprechungen in München statt, an denen
11 Er bestand aus dem Bundesrate des Nordd, Bundes, verstärkt durch
6 bayrische, 4 württembergische, 3 badische und 2 hessische Regierungs-
bevolilmächtigte. Er wies also bereits dieselbe Zusammensetzung auf wie.
der Bundesrat des Deutschen Reiches nach der RV. (ZVV. Art. 88 ]).
12 Das Zollparlament bestand (ZVV. Art. 9 $ 1) aus den Mitgliedern
des Reichstages des Norddeutschen Bundes und aus Abgeordneten aus den
süddeutschen Staaten, welche durch allgemeine und direkte Wahl nach Maß-
gabe desselben Gesetzes gewählt wurden, auf Grund dessen die Wahlen zum
ersten Reichstage des Norddeutschen Bundes stattgefunden hatten (d.h, das
Ges. v. 12. April 1849, vgl. oben S. 175, 187).
1 G. Meyer, Die Reichsgründung und das Großherzogtum Baden 58 ff.
% Delbrück in der Sitzung des Reichstags vom 5. Dezember 1870, Sten.
Ber. 1870 2. außerord. Session 67 ff.