Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Gründung des Deutschen Reiches. $ 67. 205. 
haltung des gesetzlichen Verfahrens wurde durch Vereinsbeamte 
überwacht. Die Verkündigung der Vereinsgesetze erfolgte in den 
Gebieten der Vereinsmitglieder nach Maßgabe der daselbst geltenden 
Formen. Als Organe bestanden für den Zollverein, analog dem 
Norddeutschen Bunde, ein Zollbundesrat!!, ein Zollparlament !? 
und die Krone Preußen als Zollpräsidium. — Durch den Vertrag 
vom 8. Juli wurde der Zollverein auch auf die früher beim Zoll- 
verein nicht beteiligten, zum Norddeutschen Bunde gehörigen 
Staaten ausgedehnt. Innerhalb der Zollvereinsgrenze befand sich 
das dem preußischen Zollsystem angeschlossene Großherzogtum 
Luxemburg. | 
Außerdem erhielt Art. 79 der norddeutschen Bundesverfassung 
die Bestimmung, daß der Eintritt der süddeutschen Staaten 
oder eines einzelnen derselben in den Norddeutschen Bund 
auf Vorschlag des Bundespräsidiums im Wege der Bundesgesetz- 
gebung erfolgte. 
5. Die Gründung des Deutschen Reiches. 
& 67. 
Als im Juli des Jahres 1870 der Krieg zwischen dem Nord- 
deutschen Bunde und Frankreich ausbrach, wurde von den süd- 
deutschen Staaten den Schutz- und Trutzbündnissen sofort Folge ge- 
geben. Während des Krieges entstand der Gedanke, alle deutschen 
Staaten unter einer Verfassung zu einigen. Nachdem am 2. Sep- 
tember die badische Regierung in einer an den Bundeskanzler des. 
Norddeutschen Bundes gerichteten Denkschrift die Aufnahme der 
süddeutschen Staaten in den Norddeutschen Bund sowie die Wieder- 
herstellung der deutschen Kaiserwürde angeregt hatte!, sprach bald 
darauf (noch im September) die bayrische Regierung dem Bundes- 
präsidium des Norddeutschen Bundes gegenüber die Überzeugung 
aus, daß die Entwicklung der politischen Verhältnisse Deutsch- 
lands es notwendig mache, von dem Boden der völkerrechtlichen 
Verträge zu einem Verfassungsbündnisse überzugehen ?, Auf ihre 
Anregungen fanden Besprechungen in München statt, an denen 
11 Er bestand aus dem Bundesrate des Nordd, Bundes, verstärkt durch 
6 bayrische, 4 württembergische, 3 badische und 2 hessische Regierungs- 
bevolilmächtigte. Er wies also bereits dieselbe Zusammensetzung auf wie. 
der Bundesrat des Deutschen Reiches nach der RV. (ZVV. Art. 88 ]). 
12 Das Zollparlament bestand (ZVV. Art. 9 $ 1) aus den Mitgliedern 
des Reichstages des Norddeutschen Bundes und aus Abgeordneten aus den 
süddeutschen Staaten, welche durch allgemeine und direkte Wahl nach Maß- 
gabe desselben Gesetzes gewählt wurden, auf Grund dessen die Wahlen zum 
ersten Reichstage des Norddeutschen Bundes stattgefunden hatten (d.h, das 
Ges. v. 12. April 1849, vgl. oben S. 175, 187). 
1 G. Meyer, Die Reichsgründung und das Großherzogtum Baden 58 ff. 
% Delbrück in der Sitzung des Reichstags vom 5. Dezember 1870, Sten. 
Ber. 1870 2. außerord. Session 67 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.