Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Gründung des Deutschen Reiches. 88 69, 69a. 209 
zu ändern, darf daher nur dann angenommen werden, wenn sie 
entweder aus dem Wortlaut der Reichsverfassung oder aus den 
bezüglichen Verhandlungen deutlich hervorgeht. Die Verträge 
haben demnach noch immer große Bedeutung als Interpretations- 
material für die Reichsverfassung. 
6. Die Erwerbung von Elsaß-Lothringen. 
8 69. 
Durch den Präliminarfrieden von Versailles vom 26. Januar 
1871’ Artikel 1 und den definitiven Frieden zu Frankfurt a. M. 
vom 10. Mai 1871 Artikel 1 und Zusatzartikel 8! trat Frankreich 
Elsaß und einen Teil von Lothringen an das Deutsche 
Reich ab®. 
Die betreffenden Gebiete sind durch R.G. vom 9. Juni 1871 
mitdem Deutschen Reiche vereinigt worden. Die Reichs- 
verfassung sollte dort nach der ursprünglichen Absicht am 1. Januar 
1873 in Kraft treten, der Termin wurde jedoch später bis 1. Januar 
1874 hinausgeschoben®. Artikel 3 der Verfassung (gemeinsames 
Indigenat) wurde sofort eingeführt und die Einführung anderer 
Teile derselben durch eine mit Zustimmung des Bundesrats zu 
erlassende kaiserliche Verordnung gestattet. Auf diesem Wege 
sind allmählich eingeführt worden: Artikel 33 (Zollgebiet)*, Ab- 
schnitt VIII (Post- und Telegraphenwesen)®, Abschnitt VII (Eisen- 
bahnwesen)®, Artikel 57, 58, 59, 61, 63-65 (Militärwesen)”, 
Am 1. Januar 1874 trat die gesamte Reichsverfassung in Elsaß- 
Lothrigen in Kraft®, 
7. Die Erwerbung der Schutzgebiete und Helgolands'!. 
S 69. 
Seit dem Jahre 1884 hat das Deutsche Reich eine Reihe von 
Besitzungen in Afrika, Australien und Asien erworben. Dieselben 
umfassen folgende Ländergruppen: 
ı RGBI. (1871) 215 ff., 223 ff. 
% Die Grenze ist durch den Vertrag vom 12. Oktober 1871 Art. 10 
(RGBl, 363 ff.) in einigen Beziehungen abgeändert worden. 
® RG. vom 20. Juni 1872. 
* V, vom 17. Juli 1871. 
6 V, vom 14. Oktober 1871. 
® V, vom 1. Dezember 1871. 
? V, vom 23. Januar 1872, 
8 RG. vom 25. Juni 1873. — Nach Publikation dieses Gesetzes hatte 
eine Abänderung des Art. 4 der Reichsverfassung durch R.G. vom 20, De- 
zember 1873 stattgefunden. Da die Publikation desselben im Reichsgesetz- 
blatte keine verbindliche Kraft für Elsaß-Lothringen besaß, so trat dasselbe 
dort nicht in Wirksamkeit. Die Einführung geschah erst nachträglich durch 
G. vom 8, Februar 1875. , 
ı G. Meyer, Staatsrechtliche Stellung der deutschen Schutzgebiete 5 ff. 
(Leipzig 1888); v. Stengel in Ann.D.R. (1896) 574 ff.; Laband, St.R. 2 265 ff. 
G. Meyer-Anschütz, Deutsches Staatsrecht. I. 7. Aufl- 14
	        
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