Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Der Herrschaftsbereich. $ 76. 249 
daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu 
ernähren. Über die Punkte 2—4 ist die Gemeinde oder der Armen- 
verband desjenigen Ortes, wo der zu Naturalisierende sich nieder- 
lassen will, mit ihrer Erklärung, d. h. einer gutachtlichen Außerung 
zu hören 18, 
Der Grundsatz, daß die Einzelstaaten nicht verpflichtet sind, 
die Einbürgerung zu erteilen oder daß, anders ausgedrückt, niemand 
ein Recht auf Einbürgerung’ hat, erleidet Ausnahmen: so zugunsten 
der Witwe oder geschiedenen Ehefrau eines Ausländers, die zur 
Zeit ihrer Eheschließung eine Deutsche war!“ des ehemaligen 
Deutschen, der als Minderjähriger die Reichsangehörigkeit durch 
Entlassung verloren hat!®, des Ausländers, der mindestens ein 
Jahr wie ein Deutscher im Heere oder in der Marine aktiv ge- 
dient hat!‘, des Ausländers, der im Reichsdienste angestellt ist, 
seinen dienstlichen Wohnsitz im Auslande hat und ein Dienst- 
einkommen aus der Reichskasse bezieht?! und in noch einigen 
anderen Fällen !®, 
Die Einbürgerung in einen Staat darf erst erfolgen, nachdem 
durch den Reichskanzler festgestellt worden ist, daß keiner der 
übrigen Staaten Bedenken dagegen erhoben hat. Die Bedenken 
können nur auf Tatsachen gestützt werden, welche die Besorgnis 
rechtfertigen, daß die Einbürgerung des Antragstellers das Wohl 
des Reiches oder eines seiner Staaten gefährden würde. Über die 
Bedenken entscheidet der Bundesrat, 
Die Verleihung der Staatsangehörigkeit an Angehörige eines 
anderen deutschen Staates wird Aufnahme genannt. Die Auf- 
nahme muß erfolgen, wenn der dieselbe nachsuchende Angehörige 
eines anderen deutschen Staates sich in dem Gebiete desjenigen 
Staates, in welchem er die Aufnahme nachsucht, niedergelassen 
hat. Zur Verweigerung ist die zuständige Behörde dieses Staates 
nur dann berechtigt, wenn Gründe vorliegen, welche nach den 
Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes vom 1. November 1867, 
88 3—5, die Abweisung eines Neuanziehenden oder die Ver- 
weigerung der Fortsetzung des Aufenthaltes rechtfertigen würden®®., 
Läßt sich der nachsuchende deutsche Staatsangehörige nicht in dem 
Gebiete des betreffenden Staates nieder oder liegt einer der an- 
18 StAG. 8 8. 
14 Das. S 10. 
15 Das. S 11. 
16 Das. & 12. 
17 Das. S 15 Abe. 2. 
18 Vgl. das. 55,26 Abs. 3, 30, 31, 32 Abs. 83. Ein Recht auf Verleihung 
der unmittelbaren Reichsangehörigkeit an Ausländer verleiht $ 34. 
ı# Das. $ 9 Abs. 1. Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf 
die im Abs. 2 bezeichneten Einbürgerungen. 
2° Das. $ 7. Die Gründe sind: 1. Unfähigkeit, sich eine Wohnung 
oder ein Unterkommen zu verschaffen; 2. Unselbständigkeit und mangelnde 
Zustimmung des Gewalthabers; 3. Vorhandensein polizeilicher Aufenthalts- 
beschränkungen; 4. Unfähigkeit, sich und seine Angehörigen zu ernähren.
	        
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