Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Der Herrschaftsbereich. 8 77. 255 
reservisten gehören, und Beamten bevor sie aus dem Dienste ent- 
lassen sind ?®. 
Anderen Personen, welche sich zwar nicht im aktiven Militär- 
dienst befinden, aber doch noch eine Wehrpflicht gegenüber dem 
Reiche zu erfüllen haben, ist die Entlassung nur unter bestimmten 
Voraussetzungen zu gewähren. 1. Wehrpflichtigen, über 
deren Dienstverpflichtung noch nicht endgültig entschieden ist, 
darf die Entlassung nicht erteilt werden, sofern sie nicht ein 
Zeugnis der Ersatzkommission beibringen, daß nach der Über- 
zeugung der Kommission die Entlassung nicht in der Absicht 
nachgesucht wird, die Erfüllung der aktiven Dienstpflicht zu um- 
gehen !, 2. Mannschaften des Beurlaubtenstandes der im $ 56 
Nr. 2—4 des Reichsmilitärgesetzes bezeichneten Art!3, sofern sie nicht 
die Genehmigung der Militärbehörde, erhalten haben. 3. Offiziere 
des Beurlaubtenstandes, bevor sie aus dem Dienste entlassen sind !®., 
In allen anderen Fällen muß die Entlassung in Friedenszeiten 
obne weiteres erteilt werden. Land- und Seewehrleute zweiten 
Aufgebotes sind verpflichtet, von ihrer bevorstehenden Auswande- 
rung der Militärbehörde Anzeige zu machen !%, 
Die Entlassung soll aber nicht dazu benutzt werden, sich den 
Pflichten gegen das Reich zu entziehen. Sie gilt daher als nicht 
erfolgt, wenn der Entlassene binnen Ablauf eines Jahres nach der 
Aushändigung der Entlassungsurkunde seinen Wohnsitz’ oder seinen 
dauernden Aufenthalt im Inlande hat!5. Die Entlassung ist in 
diesem Falle als von Anfang an ungültig zu behandeln !®, 
Die Entlassung erstreckt sich auf die Ehefrau und die Kinder 
des Entlassenen nur dann, wenn und soweit diese Personen mit 
Namen in der Entlassungsurkunde aufgeführt werden!’. Sind die 
10 StAG. $ 22 Nr. 2, 4, 5. 
11 Das. & 22 Nr. 1. 
18 Das. $ 22 Nr. 8. Die an der angeführten Stelle des Reichsmilitär- 
esetzes vom 2. Mai 1874 bezeichneten Kategorien sind: 1. die vorläufig in 
ie Heimat beurlaubten Rekruten und Freiwilligen; 2. die bis zur Ent- 
scheidung über ihr ferneres Militärverhältnis zur Disposition der Ersatz- 
behörden entlassenen Mannschaften; 3. die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht 
zur Disposition der Truppenteile beurlaubten Mannschaften. 
18 Das. $ 22 Nr. 5. 
14 RG., betr. Auderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888 Art. II 
$ 4 Nr. 3, 21. RStGB. $ 360. 
15 StAG. $ 23. 
16 Landgraff, Ausführungen, Ann. d. Nordd. Bundes (1870) 643; Laband, 
Staatsrecht 1 175 N. 2; Seydel, Ann.D.R. (1876) 148; Seydel-Piloty, Bayrisches 
Staatsrecht 1 156; v. Rönne, Preußisches Staatsrecht ($ 132) 2 27 N. 6c; 
Zorn in der 5. Aufl. dess. 1 625 N. 2. Urteil des badischen Verwaltungs- 
gerichtshofes (bei Wielandt, Rechtsprechung des badischen Verwaltungs- 
gerichtshofes 1 119; Reger a. a. O. 6 483); des bayrischen Verwaltungs- 
gerichtehofes (ebenda 8 Wfl.); Bornhak, Preußisches Staatsrecht 1 278, 279; 
ahn a. a. O. 129, 180. Die Unwirksamkeit tritt auch dann ein, wenn der 
Wohnsitz außerhalb des Reichsgebietes verlegt ist, aber innerhalb des 
mächsten Jahres nach der Entlassung in dasselbe zurückverlegt wird. 
11 StAG. $ 23 Abs. 2.
	        
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