Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Organe. $ 83. 269 
Rechte, ebenso wie der Monarch, von keinem anderen Organe des 
Staates ab, sondern besitzt sie als eigenes und selbständiges Recht 
unmittelbar auf Grund der Verfassung; 
3. die Staatsbehörden. Sie werden zur Ausübung eines 
abgegrenzten Kreises von Befugnissen durch ein anderes Organ 
des Staates, in der Regel den Monarchen, berufen. Die Mit- 
glieder der Behörden nehmen, weil sie ihre Befugnisse nicht kraft 
eigenen Rechtes besitzen, sondern von einem anderen Organe des 
Staates ableiten, eine staatsrechtliche Stellung ein, welche von der 
des Monarchen und des Landtages verschieden ist. Aber sie haben 
trotzdem den Charakter staatlicher Organe, denn auch sie werden 
im Namen und als Repräsentanten des Staates tätig und üben 
insbesondere Hoheitsrechte desselben aus®; 
4. die Organe der Kommunalverbände. In allen 
deutschen Staaten ist ein solcher Zustand der Dezentralisation 
eingetreten, daß der Staat die innerhalb seines Gebietes be- 
stehenden Kommunalverbände zur Ausübung von Hoheitsrechten 
heranzieht; Organe der Kommunalverbände sind teils allein, teils 
in Verbindung mit staatlichen Organen bei der Erfüllung poli- 
tischer Aufgaben tätig. Sie werden nicht durch den Staat oder 
dessen Organe, sondern durch Gemeinwesen innerhalb des Staates, 
welche als Teile und Glieder desselben erscheinen, zu ihrer 
Tätigkeit berufen. Daraus ergibt sich, daß ihr Amtskreis nicht 
nur sachlich, sondern auch örtlich notwendig ein be- 
grenzter ist. 
Diejenigen Personen, welche ala Organe des Staates zur Aus- 
übung staatlicher Funktionen berufen sind, haben ein indivi- 
duelles Recht auf Organschaft. Dieses Recht enthält aber 
nur den Anspruch auf Anerkennung und Zulassung als staatliches 
Organ. Die Befugnisse zur Ausübung bestimmter Hoheitsrechte 
stehen dagegen dem Staate, nicht den einzelnen Individuen zu, 
welche als staatliche Organe fungieren; sie haben in der Person 
i Namentlich nicht vom Volke, welches nach dem konstitutionell 
monarchischen Staatsrecht Deutschlands überhaupt nicht als Staatsorgan er- 
scheint. Vgl. v. Gerber, St.R. (Beil. II) 233; Laband, St.R. ($ 32) 1 293 ff.; 
v. Seydel-Piloty, Bayr. Staatsr. 1 216f.; Anschütz, Enzykl. $ 32. 
® Gegen die Bezeichnung der Staatsdiener als Organe des Staates ist 
namentlich v. Gerber a. a. O. aufgetreten. Er selbst faßt sie als Gehilfen 
des Monarchen auf. Ebenso Laband, St.R. di 99) 1 364 ff.; Zom, Reichs- 
staatsrecht 1 289, 297; v. Rönne, Preußisches Staatsrecht ($ 36) 1 150. Der 
Umstand jedoch, daß jemand Rechte von einer anderen Person ableitet, 
macht ihn noch nicht zum Gehilfen derselben. Gcehilfe ist nur derjenige, 
welcher einen anderen in Ausübung gewisser Tätigkeiten unterstützt. In 
einem solchen Verhältnis zum Monarchen befindet sich aber nur ein Teil 
der Staatsdiener, während andere in Ausübung ihrer Funktionen durchaus 
selbständig und unabhängig sind. Übereinstimmend: Zöpfl, St.R.($ 513) 2 779; 
H. Schulze, Preußisches Stantsrecht ($ 75) 1 224; Ulbrich, Der Rechtsbegri 
der Verwaltung, in Z. f. d. Privat- u. öffentl. Recht d. Gegenwart 9 13; 
in der 5. Aufl. von v. Rönnes Preuß. Staatsr. 1 203. 
ff 
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