Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Organe. $ 94. 319 
durch eine Verfügung des Monarchen nicht angeordnet werden. 
Es muß vielmehr, sobald es sich um die Ausübung von monarchi- 
schen Befugnissen handelt, welche nicht den ordentlichen Staats- 
behörden übertragen werden können, zur Einsetzung einer Regent- 
schaft geschritten werden. Denn diejenigen Rechte, welche dem 
Monarchen durch die Verfassung zur persönlichen Ausübung über- 
tragen sind, können auch nur auf Grund einer verfassungsmäßigen 
Bestimmung auf eine andere Person übergehen. 
Statt Einsetzung einer Regentschaft hat man mitunter die 
Annahme einer der Krone nahestehenden Person als Mitregenten 
beliebt (Sachsen, Kurhessen, Anhalt-Bernburg). Eine solche Ein- 
richtung ist jedoch, da sie eine Teilung der Regierungsbefugnisse 
unter mehrere Personen enthält, für verfassungsmäßig unzulässig 
zu erachten, 
5. Die Vermögensverhältnisse des fürstlichen Hauses!. 
8 04. 
Von dem Staatsgut, welches bei der Lehre von der Finanz- 
verwaltung eine nähere Erörterung findet?, ist zu unterscheiden 
das sogenannte Schatullgut oder Privatvermögen des Mon- 
archen. Dieses steht unter der Herrschaft der gewöhnlichen Regeln 
des Privatrechts, soweit nicht Verfassung und Hausgesetze eine 
besondere Ausnahme begründen®. Eine Mittelstellung zwischen 
setzung eines Stellvertreter ohne ausdrückliche Verfassungsbestimmungen, 
demnach auch in Preußen, für zulässig: Mittnacht a. a. O. 228 ff.; v. Gerber, 
Grundzüge ($ 33) 104 N. 7: H. Schulze, Preußisches Staatsrecht $ 72, Lehrbuch 
des deutschen Staatsrechts ($ 115) 1273; v. Kirchenheim, Regentschaft 57 ff., 
Lehrb. des deutschen Staatar. 119; v. Sarwey, Württembergisches Staatsrecht 
168ff.; Bornhak, Preußisches Staatsrecht 1 225; Hancke a. a. 0. 66 ff.; Peters 
a. a. O. 84 ff.; Dieckmann a. a. O. 38; Graßmann, a. 8.0. 494; v. Stengel in 
Marquardsens Handb. 46; Göz, Württemberg. Staatsr. 71; Seydel-Piloty, 
Bayr. Staatsr. 1 136; Schwartz, Preuß. Verfassungsurkunde 160; Anschütz, 
Enzykl. 135. Tatsächlich besteht das Institut der Stellvertretung in Preußen 
in unbestrittener Übung. Stellvertretungen sind bei der Verhinderung 
Friedrich Wilhelms IV. ın den Jahren 1857 und 1858, Wilhelms I. in den 
Jahren 1878 und 1888, Friedrichs III. 1888 vorgekommen. Man kann daher 
vielleicht schon jetzt ein das Institut der Stellvertretung sanktionierendes 
Gewohnheitsrecht annehmen. Jedenfalls ist ein solches in der Bildung be- 
griffen. Übereinstimmend: Jellinek, System 345, 346; Zorn in der 5. Aufl. 
von v. Rönnes preuß. Staatsr. 242“. — Das fragliche Gewohnheitsrecht ist 
nicht erst in der Bildung begriffen, sondern unzweifelhaft bereits fertig aus- 
ebildet. Das Gleiche gilt auch für Württemberg (vgl. v. Mittnacht und 
Gbz a. a. OÖ.) und Baden (Walz, Bad. Staatsr. 46). Neuester Präzedenzfall 
in Preußen: Erlaß v. 27. Mai 1910 (GS. 63). 
® Für die Zulässigkeit einer solchen Mitregentschaft: Mittnacht a. a. 0.244; 
Grotefend, St.R. $ 422, anscheinend auch Rehm, Mod. Fürstenr. 439. Dagegen: 
v. Gerber, Grundzüge ($& 34) 106 Nr. 7; Seydel-Piloty, Bayrisches Staatsrecht 
1 116 und speziell für Sachsen: O. Mayer, Sächs. Staatsr. 113. 
! Rehm, Mod. Fürstenr. 923 ff. 
2 Vgl. $ 201 fl. , . 
® Preuß. ALR. T. II Tit. 14 8$ 18—15, Bayr. Familienstat. Tit. VIII 
85 1—4, Sächs. Verf. $ 21 (G. v. 23. April 1888), Sächs. Hausges. $$ 55—57,
	        
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