Die Organe. 8 9. 3933
Bestreitung der Kosten seines Unterhalts und seines Hofstaates
ausgesetzt worden!°. Diese Zivilliste steht: entweder gesetzlich
fest!!, oder sie wird mit dem Landtage für die ganze Dauer
der Regierung vereinbart!?, Auch in diesen Staaten kommen nicht
selten Familien- und Hausfideikommisse der regierenden Häuser vor.
welche erst seit Wilhelm IV. von den eigentlichen Hofausgaben getrennt
worden sind. (Vgl. Gneist, Englisches Verwaltungsrecht 1 168 ff, 2 615.)
In Frankreich wurde die Aussetzung einer Zivilliste notwendig, nachdem
infolge der Revolution alle königlichen Güter mit den Nationaldomänen
vereinigt waren. Es enthielt darüber schon die französische Verfassung vom
3. September 1791 Tit. III chap. II sect. 1 88 9—11 nähere Bestimmungen,
ebenso die Charte vom 4. Juni 1814 $ 23. Vgl E. Meier, Art. „Civilliste? in
v. Holtzendorffs Rechtslexikon 1 467 fl.; Gneist, Art. „Civilliste“ in v. Stengels
Wörterbuch des deutschen „erwaltungsrechtes 1 252fl.; OÖ. Schwartz, Art.
Civilliste* im WStVR. 1 537 f£.; C. Mitschler, Art. „Civilliste“ in Conrads
Handwörterbuch der Staatswissenschaften (2. Aufl.) 3 833 f.; Heckel, das.
3. Aufl. 8 398 ff.
10 In Preußen hatte schon Friedrich Wilhelm I. durch das Edikt über
die Inalienabilität der alten und neuen Domänengüter vom 13. August 1713
alle erworbenen und zu erwerbenden Länder, Leute, Güter und Einkünfte
der Krone und Kur auf ewig einverleibt, den Unterschied zwischen Domänen
und Schatullgütern aufgehoben und beiden die Natur rechter Domanial-,
Kammer- und Tafelgüter samt der denselben in den Rechten anklebenden
Inalienablität beigelegt. [Die hierin liegende Übertragung des Domänen-
eigentums auf den Staat wurde von dem ALR. ausdrücklich anerkannt.
Dieses Gesetzbuch erklärte in T. II Tit. 14 $ 11 die Domänen- oder Kammer-
güter für Güter, deren Eigentum dem Staate, deren Benutzung dem Staats-
oberhaupt zusteht. Vgl. hiezu Bornhak, Preuß. St.- u. R.-Gesch. 148 ff.; der-
selbe in Verw.Arch. 18 303 ff.; Hintze in der histor. Zeitschr. 86 405 Anm. 1].
Die V. wegen der künftigen Behandlung des gesamten Staatsschuldenwesens
vom 17. Jan. 1820 setzte für den Unterhalt des königlichen und der prinz-
lichen Hofstaaten eine jährliche Summe von 2500000 Thlr. aus, die auf
spezielle Domänen und Forsten radiziert wurde, welche für die Staatsschuld
nicht mit hafteten. Man nannte den betreffenden Güterkomplex Kronfidei-
kommißfonds, die Rente Kronfideikommißrente. Durch Art. 59 der Verf.
wurden diese Festsetzungen ausdrücklich bestätigt. Durch G. vom 30. April
1859 und 27. Jan. 1868 ist die jährliche Dotation der Krone noch um 500.000
bzw. 1 Million Thlr. durch G. vom 20. Februar 1889 um 3500000 Mk. und
durch G. v. 17. Juni 1910 um 2000000 Mk. erhöht worden, so daß sie jetzt
17719296 Mk. beträgt. Die später festgestellten Summen werden aus andern
Staatseinkünften an den Kronfideikommißfonds gezahlt. — Auch in den übrigen
Königreichen haben die Domänen den Charakter von Staatsgut erhalten. Bayr.
Verf. Tit. III 8$ 1 u.2, Sächs, Verf. 88 16 u. 17, Württ. Verf. $$ 102 u.108. Die
Ansicht von H. A. Zachariä, St.R. ($ 209 N. 2)2 437 und Opitz, Sächs, Staater.
1 192, daß die Sächs. Verfassungsurkunde für den Staat nicht das Eigentum,
sondern nur die Verwaltung und Nutzung der Domänen in Anspruch nehme,
wird durch die unzweideutigen Aussprüche derselben in 16 widerlegt.
Vgl. dagegen auch Zöpfl, St.R. ($ 486) 2 687; Reyscher, Rechte des Staates
$ 38; Leuthold, Sächsisches Staatsrecht, in Marquardsens Handb. 226 ff.;
ricker, Sächs. Staatsr. 203ff.e. Nach O. Mayer, Sächs. Staatsr. 80 ist in
Sachsen „Das Staatsgut Königsgut, gerade wie die Staatsgewalt Königs-
gewalt ist“.
11 Preuß. V. vom 17. Januar 1820, G. vom 30. April 1859, 27. Januar
1868, 20. Febr. 1889, 17. Juni 1910. Bayr. G., die Festsetzung einer permanenten
Zivilliste betr., vom 1. Juli 1834, 11. April 1848, 29. Juni 1876.
182 Sächs. Verf. $ 22, Württ. Verf. $ 104, Württ. G. vom 1, Aug. 1864
und 7. Febr. 1874.
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